VwGH 93/11/0220

VwGH93/11/022016.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 8. September 1993, Zl. 25.977-0110/94/93, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §37 Abs2 lita;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §37 Abs2 lita;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - in Abänderung eines Einberufungsbefehles der belangten Behörde vom 15. Juli 1993 - zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 3. Jänner 1994 an einberufen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß der angefochtene Bescheid, obwohl er lediglich auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt wurde, ein Einberufungsbefehl mit einer unabhängig von anderen Bescheiden, insbesondere unabhängig vom erwähnten Einberufungsbefehl vom 15. Juli 1993, bestehenden normativen Wirkung ist (vgl. den den Beschwerdeführer betreffenden Beschluß vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0169).

Der vorliegende Beschwerdefall ist in jeder relevanten Einzelheit mit dem zur hg. Zl. 93/11/0180 protokollierten vergleichbar. Insbesondere wurde auch gegenüber dem Beschwerdeführer mit einem an ihn adressierten Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 2. August 1978 seine amtswegige Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gemäß § 37 Abs. 2 lit. a des Wehrgesetzes 1978 verfügt. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der zur Zl. 93/11/0180 angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dieselbe Rechtswidrigkeit belastet auch den vorliegend angefochtenen Bescheid. Auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses Zl. 93/11/0180 wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG war auch der vorliegend angefochtene Bescheid aufzuheben; dies konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG in einem Dreiersenat beschlossen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Ersatz der für die überflüssigen zwei Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides entrichteten Stempelgebühren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte