VwGH 93/11/0005

VwGH93/11/000523.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des B in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. November 1992, Zl. 168450/1-ZDF5/92, betreffend Feststellung der Zivildienstpflicht, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs8;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs2;
ZDG 1986 §5 Abs4;
ZDG 1986 §8;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs8;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs2;
ZDG 1986 §5 Abs4;
ZDG 1986 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 (ZDG) festgestellt, daß die Erklärung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 1992, wonach er die Wehrpflicht aus Gewissensgründen gegen die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen nicht erfüllen könne, den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 2 ZDG entspreche. Der Beschwerdeführer sei mit Rechtskraft dieses Bescheides zivildienstpflichtig.

Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, Zivildienst nur unter der Voraussetzung seiner Tauglichkeit im Sinne des Wehrgesetzes 1990 leisten zu müssen, verletzt zu sein. Er sei zwar vor mehr als 12 Jahren für tauglich befunden worden. Sein Gesundheitszustand habe sich aber in der Zwischenzeit entscheidend verschlechtert, sodaß nunmehr mit der Feststellung seiner Untauglichkeit zu rechnen sei. Das zuständige Militärkommando habe auf Grund seines Antrages bereits eine neuerliche Stellung angeordnet. Die belangte Behörde habe jedoch deren Ergebnis nicht abgewartet, sondern ohne Feststellung der nach § 2 Abs. 1 ZDG erforderlichen Tauglichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Wehrgesetzes 1990 seine Zivildienstpflichtigkeit festgestellt.

Gemäß § 2 Abs. 1 ZDG kann der Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 (WG), der tauglich zum Wehrdienst befunden wurde, nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, 4 und 5 ZDG ausdrücklich erklären, 1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil er es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde, 2. aus den in Z 1 angeführten Gründen Zivildienst leisten und die Zivildienstpflichten gewissenhaft erfüllen zu wollen. Gemäß § 5 Abs. 4 erster Satz ZDG hat der Bundesminister für Inneres ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate, nachdem die Erklärung nach § 2 Abs. 1 bei ihm eingelangt ist, mit Bescheid festzustellen, ob die Erklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz ZDG ist der Wehrpflichtige mit Rechtskraft eines die rechtsgültige Abgabe der Erklärung nach Abs. 1 feststellenden Bescheides zivildienstpflichtig. Nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle tritt ein zu diesem Zeitpunkt bestehender Einberufungsbefehl außer Kraft.

Aus dieser Regelung folgt, daß ein Wehrpflichtiger, der eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 ZDG abgegeben hat, durch einen Bescheid, mit dem die rechtsgültige Abgabe seiner Erklärung festgestellt und die damit verbundene Rechtsfolge ausgesprochen wird, in seinen Rechten nicht verletzt sein kann, wird doch dadurch dem mit seiner Erklärung verfolgten Anliegen voll Rechnung getragen.

Ein solcher Fall liegt hier vor, da mit dem angefochtenen Bescheid die rechtswirksame Abgabe der Erklärung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 1992 festgestellt und ausgesprochen wurde, daß er mit Rechtskraft dieses Bescheides zivildienstpflichtig ist. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einer bestimmten Zivildienstleistung wurde mit dem angefochtenen Bescheid, bei dem es sich nicht um einen Zuweisungsbescheid gemäß § 8 ZDG handelt, nicht ausgesprochen. Daher geht das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, Zivildienst nur unter der Voraussetzung seiner Tauglichkeit im Sinne des Wehrgesetzes 1990 leisten zu müssen, ins Leere, und braucht nicht geprüft zu werden, ob nach dem Wegfall der Tauglichkeit eines Zivildienstpflichtigen ein Zuweisungsbescheid überhaupt noch ergehen darf.

Ob der Beschwerdeführer tauglich zum Wehrdienst ist, hatte die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht selbständig zu beurteilen, da sie insoweit an den rechtskräftigen Beschluß der Stellungskommission, der die Tauglichkeit des Beschwerdeführers feststellte, gebunden war. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, haben die Wehrbehörden bei Erlassung eines Einberufungsbefehles die Tauglichkeit des Betreffenden zum Wehrdienst nicht zu prüfen, solange der auf "Tauglich" lautende Beschluß der Stellungskommission aufrecht ist (vgl. das Erkenntnis vom 12. September 1989, Zl. 89/11/0181, mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Antrag auf neuerliche Stellung gemäß § 24 Abs. 8 WG gestellt wurde, über den aber noch nicht entschieden ist (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis). Diese auf der Rechtskraft derartiger Beschlüsse beruhende Bindungswirkung kommt in gleicher Weise zum Tragen, wenn die Zivildienstbehörde bei Vorliegen einer Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 ZDG zu beurteilen hat, ob der Betreffende im Sinne dieser Bestimmung "tauglich zum Wehrdienst befunden wurde". Da bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch kein neuer Beschluß der Stellungskommission vorlag, was die Beschwerde ausdrücklich als Verfahrensmangel rügt, hatte die belangte Behörde vom seinerzeitigen, auf "Tauglich" lautenden Beschluß auszugehen. Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nunmehr untauglich, wird sich der Bundesminister für Inneres vor Erlassung eines Zuweisungsbescheides gemäß § 8 ZDG zu befassen haben.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt sein kann, ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, wobei diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat ergangen ist.

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