Normen
AVG §46;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
PolStG OÖ 1979 §10 Abs1 litb;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litc;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §7;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §46;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
PolStG OÖ 1979 §10 Abs1 litb;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litc;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §7;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als persönlich haftende und damit zur Vertretung nach außen befugte Gesellschafterin der A & Co OEG in einem näher bezeichneten Gebäude, in dem ein Gastgewerbe ausgeübt worden sei, in einem näher genannten Zeitraum Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt und dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 3 lit. c des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes (PolStG) begangen. Unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 lit. b leg. cit. wurde eine Geldstrafe von S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage) verhängt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides sei die Beschwerdeführerin persönlich haftende Gesellschafterin der erwähnten offenen Erwerbsgesellschaft, die im bezeichneten Gebäude einen Gastgewerbebetrieb geführt hätte. In dem Betrieb seien Animierdamen beschäftigt gewesen, die die Prostitution ausgeübt hätten. Die Beschwerdeführerin habe an die Prostituierten im ersten Stock des Hauses gelegene Zimmer gegen einen Grundbetrag von S 200,-- täglich vermietet; für die Benützung eines Zimmers mit einem Gast zwecks Ausübung der Prostitution hätten die Prostituierten weiters Miete von S 300,-- je halbe Stunde bzw. S 500,-- bis S 600,-- für eine ganze Stunde entrichtet. Im genannten Haus seien außer den Animierdamen noch die Beschwerdeführerin, deren Ehegatte sowie andere Angestellte (Tänzerinnen und Kellner) "untergebracht" gewesen. Diese Feststellungen gründete die belangte Behörde insbesondere auf die Aussagen der Zeugen P. und L. In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, das festgestellte Verhalten verwirkliche den Tatbestand des § 2 Abs. 3 lit. c PolStG.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde macht zunächst geltend, die belangte Behörde hätte ihre Sachverhaltsfeststellungen, wonach die Beschwerdeführerin Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt habe, ausschließlich auf die Aussage des Zeugen P. gestützt. Dies widerspreche dem Gesetz, weil P. als "agent provocateur" tätig gewesen sei.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, aus welchen Gründen sie den Zeugen P. - einen Gendarmeriebeamten, der das Lokal über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft aufsuchte - als "agent provocateur" ansieht. Den Akten des Strafverfahrens kann lediglich entnommen werden, daß P. das Lokal als Gast besuchte und sich nicht als Gendarmeriebeamter auswies, um den Zweck der Erhebung nicht zu vereiteln. Darin liegt kein Verleiten zu einer strafbaren Handlung. Das Gesetz kennt kein Verbot, die Aussage eines Beamten zu verwerten, der sich bei seinen Erhebungen nicht als solcher zu erkennen gab. Im übrigen übersieht die Beschwerde, daß die belangte Behörde die bekämpften Feststellungen nicht ausschließlich auf die Angaben des Zeugen P., sondern auch auf jene der Zeugin L. gründen konnte.
Die Beschwerde versucht, Widersprüche in der Aussage der letztgenannten Zeugin, wonach die Beschwerdeführerin Räumlichkeiten zum Zweck der Ausübung der Prostitution vermietet habe, aufzuzeigen. Sie hält diesen Angaben die Behauptung entgegen, die Beschwerdeführerin habe zwar nicht ausschließen können, daß "fallweise dritten Personen gegenüber die Prostitution angeboten wurde, was ihr aber nicht bekannt war"; den Beschäftigten sei es vielmehr "ausdrücklich untersagt worden, in diesem Haus die Prostitution auszuüben". Mit Recht hat die belangte Behörde der Aussage der Zeugin L. eine höhere innere Wahrscheinlichkeit und eine größere Übereinstimmung mit der allgemeinen Erfahrung beigemessen als der Verantwortung der Beschwerdeführerin, auf die die Beschwerde hier hinweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist daher insoweit unter den maßgebenden Gesichtspunkten der Übereinstimmung mit Denk- und Erfahrungssätzen nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde zeigt auch keinen relevanten Verfahrensmangel auf, soweit sie geltend macht, die belangte Behörde habe die Vernehmung der Zeugin Sch. unterlassen, weil sie nicht darlegt, zu welchen vom festgestellten Sachverhalt abweichenden Feststellungen die belangte Behörde auf der Grundlage der Angaben dieser Zeugin hätte gelangen können.
Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre strafrechtliche Verantwortung mit dem Hinweis, Maria E. habe sich verpflichtet, "als gewerberechtlich Berechtigte der Gesellschaft zur Verfügung zu stehen". In der Beschwerde wird nicht bestritten, daß über die in Rede stehenden Räumlichkeiten die A & Co OEG verfügungsberechtigt und die Beschwerdeführerin als deren Gesellschafterin zur Tatzeit zur Vertretung der Erwerbsgesellschaft nach außen berufen war. Es liegt somit keine Rechtswidrigkeit darin, daß die belangte Behörde die strafrechtliche Verantwortung im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG der Beschwerdeführerin zurechnete. Sollten die oben wiedergegebenen Beschwerdedarlegungen in der Richtung zu verstehen sein, daß für die eingetragene Erwerbsgesellschaft ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen; denn die Verantwortung für die Einhaltung der Prostitutionsvorschriften trifft nicht den gewerberechtlichen Geschäftsführer, sondern die zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufene physische Person (vgl. z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1993, Zl. 92/10/0029, und vom 28. Juni 1993, Zl. 93/10/0013).
Die Richtigstellung der Bezeichnung jener Merkmale, auf Grund deren die Beschwerdeführerin die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hatte, im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte - anders als dies die Beschwerde sieht - im Rahmen der der belangten Behörde durch § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG eingeräumten Befugnis, in der Sache zu entscheiden.
Die Beschwerde macht schließlich geltend, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, auf welchen Ermittlungsergebnissen die Feststellung beruhe, im gegenständlichen Haus seien die Beschwerdeführerin selbst, ihr Ehegatte, Kellner und Tänzerinnen untergebracht. Auch damit wird kein relevanter Verfahrensmangel geltend gemacht, weil die Beschwerde die Richtigkeit der erwähnten Feststellung gar nicht bestreitet und nicht konkret darlegt, welche vom angefochtenen Bescheid abweichenden Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde hätte treffen sollen. Mit der erwähnten Verfahrensrüge (und auch sonst nach dem Inhalt der Beschwerde) wird auch nicht konkret geltend gemacht, die belangte Behörde hätte einen Sachverhalt nicht beachtet, der dem in § 2 Abs. 3 lit. c letzter Satz PolStG normierten negativen Tatbestandsmerkmal (vgl. das Erkenntnis vom 16. Jänner 1989, Zl. 88/10/0161) zu subsumieren wäre.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeiten liegen somit nicht vor. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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