Normen
AVG §73 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
ForstG 1975 §170 Abs7 idF 1987/576;
ForstG 1975 §172 Abs6 idF 1987/576;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
ForstG 1975 §170 Abs7 idF 1987/576;
ForstG 1975 §172 Abs6 idF 1987/576;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1989 ersuchte die Beschwerdeführerin die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) um behördliches Einschreiten dahingehend, daß auf näher bezeichneten, seit 1983 für Zufahrtszwecke verwendeten Grundstücksteilen "keine der Waldqualität widersprechende Nutzung erfolgt und die betreffenden Liegenschaftseigentümer angehalten werden, die Maßnahmen zur Beseitigung aller die Waldqualität beeinträchtigenden Maßnahmen zum nächstmöglichen forsttechnisch geeigneten Zeitpunkt zu verwirklichen."
Mit Schreiben vom 21. Jänner 1993 machte die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Salzburg (LH) den Übergang der Entscheidungspflicht geltend. Sie führte aus, sie habe in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 1989 an die BH um behördliches Einschreiten dahingehend ersucht, die Wiederaufforstung bestimmter Teilflächen der Grundstücke 214/13 und 214/14, vorzuschreiben, da diese Grundstücksteile einer der Waldqualität widersprechenden Nutzung als Zufahrtsstraße zu angrenzenden Badehütten ausgesetzt seien. Diesem Antrag sei bisher nicht entsprochen worden. Die beantragten Aufforstungsmaßnahmen seien deshalb erforderlich, da die Waldfläche des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes 214/17 direkt an die erwähnten Liegenschaften angrenze und wegen der durch den Fahrweg entstandenen Waldschneise der Deckungsschutz verlorengegangen sei. Darüber hinaus sei von einem Sachverständigen für Forstwirtschaft bestätigt worden, daß durch die laufenden Anschüttungen des Waldbodens mit Schottermaterial für die Fahrtrasse und für die Anlegung von Parkplatzflächen die im Moorboden flachliegenden Baumwurzeln abgedrückt worden seien und dadurch der Windbruch umliegender Flächen begünstigt worden sei.
Mit Bescheid vom 16. Februar 1993 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 1989 unter Berufung auf § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) zurück. In der Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungspflicht seien gegeben. Inhaltlich sei der Antrag der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 1989 auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 172 Abs. 6 ForstG gerichtet, mit dem die Wiederaufforstung der näher bezeichneten nachbarlichen Grundstücksteile zwecks Verwirklichung des Deckungsschutzes für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin begehrt werde. Auf die Erlassung eines forstpolizeilichen Befehls, wie er im vorliegenden Antrag begehrt werde, stehe aber niemandem ein Rechtsanspruch zu. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.
Dieser Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte ihre Behandlung mit Beschluß vom 21. Juni 1993, Zl. B 915/93-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG endet in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann; steht die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zu, so geht der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister.
Mit dieser durch die B-VG-Novelle 1974 neugefaßten Bestimmung wurde für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung der Grundsatz eines zweigliedrigen Instanzenzuges normiert. Von diesem Grundsatz bestehen zwei Ausnahmen in unterschiedlichen Richtungen. Während nach dem ersten Halbsatz des Art. 103 Abs 4 B-VG durch Bundesgesetz ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit ein Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister, also ein dreigliedriger Instanzenzug, vorgesehen werden kann, ist nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung dem Bundesgesetzgeber - ohne daß insoweit nähere Einschränkungen normiert werden - die Möglichkeit eröffnet, einen Instanzenzug überhaupt auszuschließen.
Gemäß § 170 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 257/1993, endet in den Angelegenheiten der §§ 5, 19 Abs. 1 lit. b, 23, 35 Abs. 2, 35 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 3, 51, 100 und 101 der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in den Angelegenheiten des § 51 jedoch nur insoweit, als nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist.
Diese Norm erging in Ausführung des ersten Halbsatzes des Art. 103 Abs. 4 B-VG: Abweichend von der Regel des zweigliedrigen Instanzenzuges hat der Bundesgesetzgeber von der ihm eingeräumten verfassungsgesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, den Instanzenzug in bestimmten, ihm bedeutungsvoll erscheinenden Angelegenheiten ausnahmsweise bis zum zuständigen Bundesminister zu eröffnen. § 170 Abs. 7 ForstG enthält somit ausschließlich eine Ausnahme von der Regel, daß der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, wenn er als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat. Hat hingegen der Landeshauptmann als Behörde erster Instanz einzuschreiten, so kommt § 170 Abs. 7 ForstG von vornherein nicht zum Tragen. Um den nach dem zweiten Halbsatz des Art. 103 Abs. 4 B-VG grundsätzlich gegebenen Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister auszuschalten, bedürfte es vielmehr einer bundesgesetzlichen Ausnahmeregelung in der entgegengesetzten Richtung: Der (zweigliedrige) Instanzenzug wäre auszuschließen, der Landeshauptmann als einzige Instanz vorzusehen. Eine derartige Regelung aber enthält das ForstG nicht (vgl. den hg. Beschluß vom 16. Oktober 1989, Zl. 89/10/0195).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde auf Grund eines Devolutionsantrages anstelle der Forstbehörde erster Instanz entschieden. Diese Entscheidung ist daher in bezug auf den Instanzenzug als erstinstanzliche Entscheidung anzusehen (vgl. den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0136).
Nach dem Gesagten war - entgegen der Rechtsmittelbelehrung - gegen den angefochtenen Bescheid die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig. Da die Beschwerdeführerin dieses Rechtsmittel nicht ergriffen, somit den administrativen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat, war die vorliegende Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)