VwGH 93/10/0091

VwGH93/10/009127.7.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des A in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. April 1993, Zl. VwSen-230139/15/Gf/Hm, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litb idF 1985/094;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litb idF 1985/094;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, daß, wie am 21. August 1992 zwischen 23.30 bis 00.15 Uhr und am 23. September 1992 zwischen 00.30 und 01.20 Uhr festgestellt worden sei, am Haus K 12, Gemeinde R, folgende Werbe- und Ankündigungseinrichtungen angebracht gewesen seien:

Im Eingangsbereich sei der Name des Lokals "Club Erotic" mit zwei weißstrahlenden Spots beleuchtet gewesen ebenso wie die Öffnungszeiten. Im Fenster neben dem Eingang habe sich ein blau beleuchtetes Herz (Lichterkette) auf rotem Hintergrund befunden. Aus einem Fenster im ersten Stock habe rotes Licht auf die U-Straße bzw. den K-Berg geleuchtet.

Der Beschwerdeführer habe somit durch öffentliche Ankündigung die Prostitution anzubahnen versucht. Er habe dadurch § 2 Abs. 3 lit. b des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes 1979 in der Fassung LGBl. Nr. 94/1985 (in der Folge: Oö PolStG) verletzt, weshalb über ihn gemäß § 10 Abs. 1 lit. b leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 14.000,-. (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 70 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 3 lit. b erster Satz Oö PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes und dgl.).

Nach § 10 Abs. 1 lit. b leg. cit. sind Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs. 3 mit Geldstrafe bis zu S 200.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer stellt die Richtigkeit der in der Anzeige enthaltenen Beschreibung der äußeren Aufmachung des Lokales nicht in Abrede (vgl. schon die Niederschrift über die Vernehmung als Beschuldigter vom 22. September 1992). Nach seinem Vorbringen in der Beschwerde bestreitet er jedoch, daß in seinem Lokal die Prostitution ausgeübt oder anzubahnen versucht werde. Seiner Ansicht nach beziehe sich § 2 Abs. 3 lit. b Oö PolStG im übrigen lediglich auf die Ankündigung in Druckwerken und anderen Medien.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die öffentliche Ankündigung der Prostitution auch durch die im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebene Verhaltensweise erfolgen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1989, Zl. 88/10/0160, und vom 3. April 1989, Zl. 88/10/0081). Die im Gesetz vorgenommene Aufzählung ist nicht erschöpfend (arg.: "insbesondere"); es können daher auch andere Formen der öffentlichen Ankündigung tatbestandsmäßig sein.

Nach § 2 Abs. 3 lit. b leg. cit. kommt es bei diesem Tatbild nicht darauf an, ob die Prostitution tatsächlich angebahnt oder ausgeübt wurde. Entscheidend ist, ob die in den geschilderten äußeren Merkmalen des Lokales gelegene öffentliche Ankündigung so beschaffen war, daß sie ihrer Art nach erkennbar dazu diente, die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu bewirken (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 3. April 1989). Diese Frage hat die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes zu Recht bejaht. Ob das Erscheinungsbild des Lokales auch auf den die Anzeige erstattenden Meldungsleger den unmißverständlichen Eindruck machte, daß in diesem Lokal "die Prostitution anzubahnen versucht wird", ist nicht entscheidungswesentlich. Damit geht auch das Beschwerdevorbringen, mit dem der Beschwerdeführer Verfahrensmängel hinsichtlich der Annahme der Ausübung der Prostitution im gegenständlichen Gebäude zur Tatzeit geltend macht, ins Leere.

Da sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren als "Betreiber" des gegenständlichen Clubs bezeichnet hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ihn für die gegenständlichen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen als verantwortlich angesehen hat. Daß eine andere Person dafür verantwortlich ist, wird im übrigen in der Beschwerde nicht behauptet.

Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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