VwGH 93/09/0171

VwGH93/09/01712.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der Firma

S Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 24. März 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 6. November 1992 beim Arbeitsamt Bau-Holz den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den Ausländer I.S. als Malerhelfer mit einer Entlohnung von monatlich S 13.286,40 brutto; spezielle Kenntnisse oder Ausbildung wurden nicht gefordert.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 26. November 1992 gemäß § 4 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 1 AuslBG ab und begründete diese Abweisung damit, "auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" sei davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Malerhelfer Arbeitssuchende vorgemerkt seien und für die Vermittlung in Betracht kämen. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt spreche gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung. Außerdem habe der Vermittlungsausschuß die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet; darüber hinaus habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, das Arbeitsamt sei bisher nicht in der Lage gewesen, geeignete Ersatzkräfte zu vermitteln; die freie Arbeitsstelle stehe weiterhin zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin bestritt auch das Vorliegen eines formgültigen erstinstanzlichen Bescheides, ferner seien ihr die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Arbeitsamtes nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Im Zuge des Berufungsverfahrens gab die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 1992 bekannt, daß eine Ersatzkraftstellung nach wie vor erwünscht sei, und erteilte auch einen Vermittlungsauftrag für einen Malerhelfer. Später gab sie dem Arbeitsamt gegenüber jedoch an, sie benötige keine Malerhelfer, sondern "Tapezierer" und "Maler". Über Vorhalt der erzielten Ermittlungsergebnisse gab der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 1993 bekannt, daß sämtliche bisher erschienenen Ersatzkräfte mangels jedweder Deutschkenntnisse nicht beschäftigt hätten werden können. Die Beschwerdeführerin sei an I.S. weiterhin interessiert, doch werde die Zuweisung von befähigten, geeigneten und gewillten Ersatzkräften weiterhin gewünscht. Neben I.S. werde von der Beschwerdeführerin weiters ein "Facharbeiter" gesucht, was aber in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag stehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. März 1993 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und 6 und § 13a AuslBG idF der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 keine Folge. Ausgehend von den einschlägigen Bestimmungen des AuslBG wies die belangte Behörde begründend darauf hin, daß die Landeshöchstzahl für 1992 und 1993 überschritten sei. Es seien daher bei der Prüfung des vorliegenden Antrags sowohl die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 als auch nach § 4 Abs. 6 AuslBG zu prüfen. Eine Überprüfung der Lage auf dem betreffenden Arbeitsmarkt habe ergeben, daß derzeit für die konkret beantragte Beschäftigung (als Malerhelfer) geeignete Ersatzarbeitskräfte, die zur Vermittlung vorgemerkt seien und gleichzeitig dem nach § 4b AuslBG begünstigten Personenkreis angehörten, zur Deckung des Arbeitskräftebedarfes der Beschwerdeführerin zur Verfügung stünden. Hingegen erfülle I.S. nicht die entsprechenden Voraussetzungen. Es sei daher der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung angeboten worden, und es seien der Beschwerdeführerin auch mehrere Personen vermittelt worden. Allerdings habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, daß sie nur Facharbeiter benötige, sie habe aber weder eine entsprechende Qualifikation des I.S. nachgewiesen, noch über Aufforderung die zur Einstellung eines Malers erforderliche Gewerbeberechtigung vorgelegt. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei daher schon gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG nicht begründet. Außerdem seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d und Z. 3 AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheid des Arbeitsamtes erfülle nicht die Mindesterfordernisse des § 18 Abs. 4 AVG, weil die ihr zugestellte Ausfertigung der Erledigung kein eigenhändiges Handzeichen enthalte, aus welchem zu entnehmen sei, daß der Genehmigende und der Fertigende ident seien. Dieser Einwand ist unbegründet.

Nach § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG genügt bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Diesen Erfordernissen entspricht der Bescheid des Arbeitsamtes, denn er enthält die Beisetzung des genehmigenden Organwalters "Haunold".

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

  1. 1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
  2. 2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
    1. a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
    2. b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
    3. c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
    4. d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
  1. 3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
  2. 4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

    Die belangte Behörde ist von einer Überschreitung der für 1993 festgesetzten Landeshöchstzahl ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Annahme des Vorliegens dieser Anwendungvoraussetzung für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht, und sie stützt auch ihr Beschwerdevorbringen ausschließlich auf Umstände, die für eine Beurteilung des Falles unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 1 AuslBG von Bedeutung sein könnten. Hat sie aber somit die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 6 AuslBG für den Beschwerdefall nicht in Zweifel gezogen, dann wäre sie gehalten gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne dieser Gesetzesstelle maßgebend hätten sein können (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284). In der Beschwerde wird aber weder behauptet, der Vermittlungsausschuß habe der beantragten Beschäftigungsbewilligung einhellig zugestimmt (§ 4 Abs. 6 Z. 1), noch hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren oder in ihrer Beschwerde ein Vorbringen erstattet, aus welchem sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG ableiten ließe. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht davon ausgehen, daß solche Gründe nicht gegeben sind (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, Zl. 92/09/0283, und vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0242).

    Konnte die belangte Behörde aber die Versagung der Beschäftigungsbewilligung für I.S. auf § 4 Abs. 6 AuslBG stützen, dann hatte dies zur Abweisung der Beschwerde zu führen, ohne daß auf die übrigen von der belangten Behörde für ihre Entscheidung herangezogenen Gründe und auf das von der Beschwerdeführerin dazu erstattete Vorbringen näher einzugehen war. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte von der Abhaltung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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