VwGH 93/09/0076

VwGH93/09/007617.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 25. Jänner 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
AVG §68 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der in Wien ein Recyclingunternehmen betreibt, stellte am 7. Mai 1992 beim Arbeitsamt Metall-Chemie den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die bosnische Staatsangehörige M.L. als Recyclingarbeiterin mit einer Entlohnung von S 60,-- brutto pro Stunde. Als spezielle Kenntnisse wurde "Praxis" gefordert.

Dieser Antrag wurde vom Arbeitsamt mit Bescheid vom 18. Mai 1992 abgewiesen, der dagegen erhobenen Berufung gab das Landesarbeitsamt Wien mit Bescheid vom 21. September 1992 keine Folge.

Der zuletzt genannte Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0312, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß das Verfahren infolge einer unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde mangelhaft geblieben und insbesondere ungeprüft geblieben sei, ob der Antrag nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG positiv zu erledigen sei.

Am 29. Oktober 1992 stellte der Beschwerdeführer für M.L. einen weiteren Antrag auf Beschäftigungsbewilligung als Recyclingarbeiterin, diesmal mit einer Bruttoentlohnung pro Stunde von S 75,-- und der Forderung nach "einschl. Praxis, Ultraschallschweißen".

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 4. November 1992 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab, weil der Vermittlungsausschuß die Erteilung der Bewilligung nicht einhellig befürwortet und "das Ermittlungsverfahren" ergeben habe, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, an seinem Betrieb bestehe ein öffentliches und gesamtwirtschaftliches Interesse, wobei es sehr schwer sei, die erforderlichen Fachkräfte mit einschlägigen Erfahrungen zu bekommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Jänner 1993 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge; zugleich hob sie den Bescheid des Arbeitsamtes vom 4. November 1992 auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 1992 als unzulässig zurück. Begründend verwies die belangte Behörde auf den mit ihrem Bescheid vom 21. September 1992 rechtskräftig abgelehnten Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Mai 1992. Mit Rücksicht auf die diesbezüglich beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde gegen diesen Bescheid müsse der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers "wegen anhängiger Rechtssache" gemäß § 68 Abs. 1 AVG spruchgemäß zurückgewiesen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung für M.L. verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt und ausführt, dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers sei richtig "entschiedene Sache" entgegengestanden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit des Bescheides. Das bedeutet, daß ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen.

Im Beschwerdefall ist von dem im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (Zustellung am 28. Jänner 1993) trotz Anhängigkeit der Beschwerde zu Zl. 92/09/0312 des Verwaltungsgerichtshofes formell rechtskräftigen Bescheid des Landesarbeitsamtes vom 21. September 1992 auszugehen, mit welchem ausgesprochen wurde, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 6 AuslBG für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an M.L. für eine Tätigkeit als Recyclingarbeiterin im Betrieb des Beschwerdeführers nicht vorlägen.

Die Rechtskraft dieses Bescheides stand einer Sachentscheidung über den nur wenige Wochen später gestellten neuerlichen Antrag entgegen. Vorausgesetzt, daß in diesem neuerlichen Antrag weder erheblich geänderte Verhältnisse geltend gemacht noch andere neue Gesichtspunkte unterbreitet wurden, hat demnach die belangte Behörde den nunmehrigen Antrag des Beschwerdeführers mit Rücksicht auf die andauernde zeitliche Wirkung des rechtskräftigen Bescheides vom 21. September 1992 mit Recht zurückgewiesen (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1988, Zl. 88/09/0032, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1989, Zl. 88/09/0031, und vom 4. Mai 1990, Zl. 90/09/0016).

Es könnten nämlich nur solche Sachverhaltsänderungen eine neuerliche Sachentscheidung rechtfertigen, die den entscheidungswesentlichen Sachverhalt betreffen. In diesem Sinne stellt die vom ersten Antrag abweichende Entlohnung ebensowenig wie der Hinweis auf Kenntnisse im Ultraschallschweißen eine entscheidungswesentliche Neuerung dar.

Konkrete Behauptungen in der Richtung, daß in der Zeit zwischen den Bescheiden der belangten Behörde vom 21. September 1992 und vom 25. Jänner 1993 eine derartige Wendung in den für § 4 AuslBG wesentlichen Umständen eingetreten sei, daß über den letzten Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 1992 neuerlich in der Sache hätte entschieden werden müssen, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht aufgestellt, sodaß auch insoweit ein eine neue Sachentscheidung rechtfertigender Sachverhalt dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde lag.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, daß die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0312, erfolgte Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 21. September 1992 an der Unzulässigkeit des zweiten Antrags des Beschwerdeführers in derselben Sache nichts geändert hat.

Mit Rücksicht darauf, daß die belangte Behörde somit aus Anlaß der Berufung des Beschwerdeführers dessen Antrag vom 29. Oktober 1992 mit Recht zurückgewiesen hat, konnte der Beschwerdeführer auch dadurch, daß im angefochtenen Bescheid seiner Berufung zugleich keine Folge gegeben wurde, in seinen Rechten nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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