VwGH 93/08/0120

VwGH93/08/012021.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. März 1993, Zl. Vd-4041/1, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: O in M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §410 Abs1 Z7;
AVG §56;
GSVG 1978 §194;
GSVG 1978 §25;
GSVG 1978 §40 Abs1;
VwRallg;
ASVG §410 Abs1 Z7;
AVG §56;
GSVG 1978 §194;
GSVG 1978 §25;
GSVG 1978 §40 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1992 hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Mitbeteiligten festgestellt, daß gemäß § 194 GSVG im Zusammenhalt mit § 410 ASVG für die Nachverrechnung der Pflichtbeitragsgrundlagen der Jahre 1987 und 1988 die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 40 GSVG maßgebend sei. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Mitbeteiligte im Februar 1984 "auf der Pflichtversicherungserklärung" zwei Steuernummern angegeben, wobei eine der Nummern durchgestrichen gewesen sei. Unter der nicht durchgestrichenen Steuernummer sei bis 1991 automatisch ein Datenaustausch mit dem Bundesrechenamt auf Basis eines Nichtveranlagungsbescheides erfolgt. Erst im Februar 1992 sei anläßlich des Datenaustausches festgestellt worden, daß die Steuernummer im Bundesrechenzentrum nicht vorhanden sei. § 40 Abs. 1 GSVG sehe vor, daß das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjähre. Diese Verjährungsfrist zur Feststellung verlängere sich jedoch auf fünf Jahre, u.a. wenn der Versicherte Angaben über die Grundlagen für die Berechnung dieser Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben darüber gemacht habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen.

Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid einen als "Berufung" bezeichneten Einspruch, worin er vorbrachte, daß er den Fleischhauereibetrieb mit 1. Jänner 1984 von seinem Vater übernommen habe. Zu diesem Zweck sei von seinem Vater eine Versicherungserklärung an die beschwerdeführende Versicherungsanstalt übermittelt worden, bei der sowohl die Steuernummer des Vaters als auch die Steuernummer des Mitbeteiligten bekanntgegeben worden seien. Wie aus der ihm übersandten Kopie dieser Erklärung ersichtlich sei, sei jedoch die Steuernummer des Mitbeteiligten ausgestrichen gewesen, was ihm persönlich unerklärbar sei. Die Erklärung trage einwandfrei die Handschrift seines am 19. Juni 1985 verstorbenen Vaters, weshalb eine Klarstellung, warum die eine Steuernummer ausgestrichen worden sei, nicht mehr möglich sei. Tatsache sei, daß bedingt durch den frühen Tod seines Vaters unter dessen Steuernummer letztmalig für das Jahr 1985 am 22. Oktober 1986 eine Veranlagung durchgeführt worden sei. Anschließend sei die Steuernummer gelöscht worden. Ihm sei daher nicht erklärlich, daß die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt erst im Februar 1992 anläßlich eines Datenaustausches festgestellt habe, daß die Steuernummer im Bundesrechenzentrum nicht mehr vorhanden gewesen sei. Sämtlicher Schriftverkehr und Zahlungsverkehr sei von seinem Vater erledigt worden. Der Mitbeteiligte sei durch den plötzlichen und frühen Tod seines Vaters in den Anfangsjahren auf sich alleine gestellt und ohne Beistand des Vaters sichtlich überfordert gewesen. Da ihm bekannt gewesen sei, daß die Beitragsgrundlagen durch die Sozialversicherungsanstalt direkt vom Finanzamt erhoben worden seien, habe er in keinem Augenblick an eine Fehlberechnung gedacht, weshalb ihm die Diskrepanz zwischen der Höhe der durch Einkommensteuerbescheid "verursachten und vom Finanzamt vorgeschriebenen Steuerlast" und der Höhe der aus dem Steuerbescheid folgenden Beitragsvorschreibung nicht erkennbar gewesen sei. Auf der (bereits erwähnten) "Versicherungserklärung" seien jedenfalls beide Steuernummern leserlich vermerkt gewesen, sodaß die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, eine Abfrage unter der Steuernummer des Mitbeteiligten vorzunehmen. Er sei daher der Auffassung, daß im konkreten Fall die dreijährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 GSVG zur Anwendung komme und beantrage daher die Stornierung der vorgeschriebenen Beiträge für die Jahre 1987 und 1988.

Mit Bescheid vom 22. März 1993 gab die belangte Behörde dem Einspruch des Mitbeteiligten Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid und sprach aus:

"Es wird festgestellt, daß bei der Beitragsgrundlagenberichtigung die dreijährige Verjährungsfrist (§ 40 Abs. 1 erster Satz GSVG) anzuwenden ist. Für die Jahre 1987 und 1988 ist daher das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und deren Vorschreibung verjährt".

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens begründet die belangte Behörde diesen Bescheid im wesentlichen damit, daß die Angaben in der "Versicherungserklärung" und die darin enthaltene unrichtige Angabe der Steuernummer vertretungsweise durch den Vater des Mitbeteiligten erfolgt sei. Die Angaben seien aber dennoch dem Mitbeteiligten zuzurechnen, da er verpflichtet sei, alle für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Daten und Fakten rechtzeitig und richtig zu melden. Die belangte Behörde erblicke jedoch in der unrichtigen Angabe der Steuernummern auch keine unrichtige Angabe, die der Mitbeteiligte bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Es liege im gegenständlichen Fall ein entschuldbarer Irrtum vor, der dem Mitbeteiligten im Zusammenhang mit den bei einer Betriebsübernahme mehrfach erforderlichen Veranlassungen gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern, Interessensvertretungen, u.a. unterlaufen sei. Darüber hinaus führte die belangte Behörde näher aus, aus welchen Gründen ihrer Meinung nach der Mitbeteiligte bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt die Unrichtigkeit der Beitragsvorschreibungen nicht hätte erkennen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen, jedoch beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet, in der er ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren (bis zur Novelle BGBl. Nr. 677/1991: binnen zwei Jahren) vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen hat oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 194 Abs. 1 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten - auf den Beschwerdefall nicht bezughabenden - Maßgaben.

Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er (u.a.) die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z. 3), einen Beitragszuschlag vorschreibt (Z. 5) bzw. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z. 7).

Im Beschwerdefall beantragte der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 20. Oktober 1992 die Erlassung "eines der Rechtskraft fähigen Bescheides", mit der Begründung, er sei mit der Auffassung der Beschwerdeführerin, daß für die Nachberechnung der Pflichtbeiträge für die Jahre 1987 und 1988 gemäß § 40 GSVG die fünfjährige Verjährungsfrist maßgebend sei, nicht einverstanden.

Die Beschwerdeführerin beantwortete dieses Ansuchen mit dem Bescheid des Inhaltes, daß festgestellt werde, "daß für die Nachverrechnung der Pflichtbeitragsgrundlagen der Jahre 1987 und 1988 die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 40 GSVG maßgebend" sei.

Mit diesem Spruch hat die Beschwerdeführerin weder eine Verpflichtung des Mitbeteiligten zur Zahlung von Beiträgen für die Jahre 1987 und 1988, noch sonstige Rechte oder Pflichten des Mitbeteiligten festgestellt, sondern die Geltung (bzw. Nichtgeltung) einer gesetzlichen Bestimmung festgestellt. Ein solcher Feststellungsbescheid zur Frage der Anwendung einer bestimmten Rechtsvorschrift ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. April 1987, Slg. Nr. 12455/A) ganz allgemein, insbesondere auch dann, wenn die Erlassung eines Leistungsbescheides möglich wäre (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 398, zitierten Entscheidungen) unzulässig und auch nach den hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (§ 410 Abs. 1 Einleitungssatz und § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG) nicht vorgesehen (zu den Voraussetzungen eines Feststellungsbescheides vgl. etwa die Ausführungen bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, RdZ 406 f). Gleiches gilt für den Abspruch des angefochtenen Bescheides, daß die dreijährige Verjährungsfrist "bei der Beitragsgrundlagenberichtigung" anzuwenden sei.

Unter Berücksichtigung der nach den Verwaltungsakten strittigen Fragen und des Ansuchens des Mitbeteiligten vom 20. Dezember 1992 hätte die Beschwerdeführerin vielmehr einen Bescheid über die Verpflichtung des Mitbeteiligten zur Zahlung der Beiträge für die Jahre 1987 und 1988 erlassen müssen. Dadurch, daß die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Rechtswidrig ist im übrigen auch der zweite Teil des Abspruchs des angefochtenen Bescheides (nämlich: die Feststellung, daß das Recht der Beschwerdeführerin zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und deren Vorschreibung verjährt ist), und zwar unabhängig davon, ob man diesen Ausspruch als unselbständigen Teil des Abspruchs über die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist ansieht (diesfalls teilte er das Schicksal dieses rechtswidrigen Abspruchs) oder ob man diesen Abspruch als eine die Leistungspflicht des Mitbeteiligten verneinende Entscheidung (und damit im Bereich des § 410 ASVG liegend) beurteilt: im letztgenannten Fall hätte die belangte Behörde wegen des Fehlens eines Leistungsausspruches im erstinstanzlichen Bescheid die "Sache" des Einspruchsverfahrens überschritten.

Schon aufgrund dieser - in der vorliegenden Beschwerde nicht geltend gemachten - Rechtswidrigkeit (zu deren Aufgreifen der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes - § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG - gemäß § 41 Abs. 1 VwGG verpflichtet ist), ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Aus verfahrensökonomischen Gründen fügt der Verwaltungsgerichtshof dem bei, daß die Beschwerdeführerin mit ihrer Auffassung, im Beschwerdefall sei die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden, im Recht ist: Gemäß § 40 Abs. 1 ist die fünfjährige Verjährungsfrist nämlich schon dann anzuwenden, wenn der Versicherte unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Im Hinblick darauf, daß die Beitragsgrundlage in der Pflichtversicherung nach dem GSVG an den steuerpflichtigen Einkünften des Versicherten nach Maßgabe der §§ 25 ff GSVG anknüpft, ist die im Formular "Versicherungserklärung" unter Punkt 5. enthaltene Frage "Werden oder wurden Sie bereits

steuerlich veranlagt? ... wenn ja: seit wann bzw. von wann bis

wann? ... bei welchem Finanzamt und unter welcher

Steuernummer? ..." maßgebend für die Grundlagen über die Berechnung der Beiträge. Eine unrichtige Angabe in diesem Belang ist daher grundsätzlich geeignet, die Anwendung der längeren Verjährungsfrist herbeizuführen.

Das Formular "Versicherungserklärung" wurde nach den Feststellungen der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt, denen der Mitbeteiligte im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten ist, vom Mitbeteiligten unterfertigt, womit er (gemäß dem unmittelbar oberhalb seiner Unterschrift enthaltenen Vordruck) "die Richtigkeit (der) ... vorstehenden Angaben" bestätigte. Der Versicherte, der eine solche Versicherungserklärung unterfertigt, hat sich - wenn diese Versicherungserklärung von einem Dritten ausgefüllt worden sein sollte - von der Richtigkeit der Angaben in dieser Erklärung zu überzeugen. Dabei hätte dem Mitbeteiligten auffallen müssen, daß zur Frage 5. zwei Steuernummern angegeben wurden, von denen eine durchgestrichen ist. Schon dieser - dem Beschwerdeführer leicht erkennbare - Umstand hätte zu einer Überprüfung in der Richtung Anlaß geben müssen, ob der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt die richtige Steuernummer mitgeteilt wurde. Dadurch, daß der Beschwerdeführer dies unterlassen und auch keine Behauptung in der Richtung aufgestellt hat, daß er auch bei einer derartigen Überprüfung nicht hätte erkennen können, daß der Sozialversicherungsanstalt die unrichtige Steuernummer mitgeteilt wird, hat er seine Sorgfaltspflicht im Sinne des § 40 Abs. 1 GSVG verletzt. Schon deshalb ist hinsichtlich jener Beitragsschulden, die durch diese Meldepflichtverletzung verursacht wurden, die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden (zum ähnlichen Fall des Ausfüllens eines Formulars durch Dritte in einer Rechtssache nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1993, Zl. 92/08/0182).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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