VwGH 93/07/0192

VwGH93/07/019223.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der M-GmbH in A, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. November 1993, Zl. 513.071/16-I 5/93, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb idF 1990/252;
WRG 1959 §31b Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb idF 1990/252;
WRG 1959 §31b Abs1;

 

Spruch:

Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides wird, insoweit der Beschwerdeführerin in teilweiser Abänderung des Spruchteiles II des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. September 1992, Zl. III/1-23.658/43-92, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das ursprünglich an das Grundstück Nr. 93/1 KG N. östlich grenzende Grundstück Nr. 93/2 desselben Grundbuches wurde im Jahre 1976 geteilt in dieses und in das Grundstück Nr. 93/4 desselben Grundbuches, sodaß nunmehr letzteres an das erstgenannte Grundstück Nr. 93/1 grenzt. Auf diesen Grundstücken wurden in der bestehenden Schottergrube von verschiedenen Unternehmen Ablagerungen ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen. U.a. wurden von der Firma M.-Gesellschaft m.b.H. Shredderrückstände eingebracht, welche seit 1983 Eigentümerin dieser Grundstücke ist.

Mit Anbringen vom 1. Februar 1984 beantragte diese Gesellschaft m.b.H. die Durchführung einer Wasserrechtsverhandlung und Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung "zur Errichtung eines Gummi- und Kunststofflagers in einer aufgelassenen Schottergrube für unsere Werksanlage in K./Y.". In der am 12. November 1984 durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung erklärte der anwesende Vertreter der Konsenswerberin, daß nunmehr die Beschwerdeführerin als Konsenswerberin auftrete, welche ihrerseits mit Anbringen vom 22. August 1985 die wasserrechtliche Bewilligung zur "Errichtung eines Gummi- und Kunststofflagers für eine Metalltrennanlage" auf den Grundstücken Nr. 93/1 und 93/4 je KG N. beantragte. Aus dem technischen Bericht des eingereichten Projektes ergibt sich nach Abschluß der Ablagerungen über eine Verfülldauer von ca. 25 Jahren ein Verfüllvolumen von ca. 22.000 m3. Im Zuge des Lokalaugenscheines in der am 7. Juli 1986 über diesen Antrag abgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung wurden am Nordrand der geplanten Deponie nach Durchführung von Probebohrungen diverse konsenslose Ablagerungen (Shredder-, Rinden- und Tresterabfälle) aus früheren Jahren festgestellt, die bloß mit Schotter überdeckt worden waren. Diese Ablagerungen erreichen ein Volumen von ca. 9000 m3. Da die Beschwerdeführerin ein Projekt betreffend die Einbeziehung dieses Deponiekörpers nicht vorgelegt hatte, wurde von der Wasserrechtsbehörde im Jahre 1986 gegen die seinerzeit ablagernden Unternehmen ein Verfahren gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 eingeleitet.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 13. Jänner 1988 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen, "bis zum 30. Juli 1988 entweder unter Vorlage geeigneter technischer Unterlagen (dreifach) um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung bei der Wasserrechtsbehörde ... für die Zwischenlagerung der Shredderrückstände auf den Parzellen Nr. 93/1 und 93/4, KG N. anzusuchen oder die abgelagerten Shredderabfälle zu entfernen". In der Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus, die Verwirklichung des von der Beschwerdeführerin beantragten Projektes im derzeitigen Umfang sei nicht möglich, da zunächst die Altlast mitzuberücksichtigen sei. Unabhängig davon würden schon seit längerer Zeit von der Beschwerdeführerin Shredderabfälle auf dem Firmengelände (ehemalige Schottergrube) ohne wasserrechtliche Bewilligung gelagert. Diese hätten sich im Oktober 1987 entzündet und sei es zu einem Großbrand gekommen. In der Folge seien die Shredderabfälle in den tiefer abgebauten Teil des Betriebsareales, welcher im Projekt vom 22. August 1985 als Deponiestandort vorgesehen gewesen sei, eingebracht worden. Für diese Ablagerungen liege ebenfalls keine wasserrechtliche Bewilligung vor und sei dadurch, daß der Grubenteil bereits großteils verfüllt worden sei, ohne Ausräumung eine Realisierung des seinerzeit eingereichten Projektes nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe bei der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung erklärt, daß sie die Shredderabfälle zu Heizzwecken verwerten möchte und der Lagerplatz als Zwischenlager gedacht sei. Zur Beurteilung, ob die im Rahmen des Katastrophenfalles von der Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - getroffenen Maßnahmen ausreichend seien, um die Zwischenlagerung der Shredderrückstände bis zu deren weiteren Verwendung in absehbarer Zeit als (wasserrechtlich) möglich ansehen zu können, sei der Beschwerdeführerin aufzutragen gewesen, binnen acht Monaten gemeinsam mit dem Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung ein von einem Fachkundigen erstelltes und den Anforderungen des § 102 WRG 1959 entsprechendes Projekt einzureichen. Würden die geforderten Projektsunterlagen nicht innerhalb dieses Zeitraumes vorgelegt bzw. nicht um wasserrechtliche Bewilligung angesucht, wären die auf dem gegenständlichen Areal abgelagerten Rückstände zu entfernen und auf eine für eine Entsorgung derartiger Stoffe ausgestattete Deponie zu verbringen.

Auf das schriftliche Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 1988, die Frist für die Vorlage eines geeigneten Projektes auf Grund des vorzitierten Bescheides zu verlängern, antwortete das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom 20. Oktober 1988:

" ...

Mit Schreiben vom 21. Juni 1988 wurde von ihnen um Erstreckung der Frist ersucht, jedoch ist seit diesem Zeitpunkt keine Mitteilung eingelangt und auch kein Projekt vorgelegt worden.

Sie werden daher ersucht, umgehend das entsprechende Projekt vorzulegen, ansonsten der Alternativauftrag gewässerpolizeilicher Auftrag vom 13. Jänner 1988 (entfernen) zur Anwendung kommen müßte."

Mit dem am 10. November 1988 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangten Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung der Deponie unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 13. Jänner 1988 mit dem Hinweis, die gewünschten Projektsunterlagen bezüglich Wasserdichtheit und Wasserhaushalt der Deponie vorzulegen.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige der Behörde I. Instanz führte in seiner hiezu eingeholten gutächtlichen Stellungnahme vom 9. Mai 1989 u.a. aus, es käme bei dem "Zwischenlager" bereits zur Sickerwasserbildung. Die von der Beschwerdeführerin zwecks wasserrechtlicher Bewilligung des Zwischenlagers vorgelegten Projektsunterlagen erlaubten keine ausreichende technische Beurteilung.

Nach Mitteilung dieses Gutachtens teilte die Beschwerdeführerin der Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit Schreiben vom 1. Februar 1990 mit, daß sie sich entschlossen hätte, "ein anschließendes Grundstück zu mieten und dieses nach dem neuesten technischen Stand abzudichten, um die vorhandenen Materialien dort umzulagern".

Mit Anbringen vom 17. Juli 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die "Bewilligung einer Deponie für Rückstände aus der Sink-Schwimmanlage nach dem Österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz". Die projektierte Deponie soll nach der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ein Fassungsvermögen von rund 325.000 m3 auf einer Fläche von ca. 3,7 ha über mehrere Grundstücke der Beschwerdeführerin in der KG N., insbesondere auf den Grundstücken Nr. 93/1 und 93/4, haben. Projektsgemäß soll unmittelbar nach Fertigstellung des ersten Bauabschnittes mit der Umlagerung der Altablagerungen aus dem derzeitigen Zwischenlager, welches ca. 65.000 m3 umfasse, begonnen werden.

Mit Bescheid vom 22. September 1992 faßte der LH folgenden Spruch:

"I. Teil:

Gemäß § 106 WRG 1959 ... wird das Ansuchen der (Beschwerdeführerin) auf Zwischenlagerung von Shredderabfällen auf den Parzellen Nr. 93/1 und 93/2, beide Katastralgemeinde N., abgewiesen.

II. Teil:

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ... wird der (Beschwerdeführerin) aufgetragen bis zum 31. Dezember 1992 die auf den Parzellen Nr. 93/1 und 93/2, beide Katastralgemeinde N. gelagerten Shredderabfälle und das davon kontaminierte Schottermaterial kontinuierlich zu entfernen."

Ausgehend von dem vordargestellten Sachverhalt führte die Wasserrechtsbehörde in der Begründung entscheidungswesentlich aus, im Hinblick darauf, daß die derzeitige Lagerung alleine auf Grund der Zeitdauer nachträglich auch nicht befristet bewilligungsfähig sei und eine Bewilligung nicht vorliege, eine Lagerung aber noch immer stattfinde, sei am 16. September 1992 eine öffentliche Verhandlung mit Ortsaugenschein durchgeführt worden. Der technische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, seit dem Jahre 1988 sei die Deponie mehr oder weniger stetig weiterbeschickt worden. Das Gefahrenpotential habe sich daher für den Grundwasser- und Bodenkörper massiv erhöht. Sowohl die Frist für eine bewilligungsfreie ordnungsgemäße Zwischenlagerung (Hinweis auf § 31d WRG 1959) - wobei nie von einer ordnungsgemäßen Lagerung gesprochen habe werden können - als auch eine erforderliche Bewilligung für eine Lagerung nach § 31b WRG 1959 fehle. Eine solche sei unter den vorliegenden Randbedingungen jedoch nicht denkbar, da die aktuelle Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche. Die aus dem öffentlichen Interesse am Gewässerschutz erforderlichen Randbedingungen seien im Projekt für die neue Deponie genau dargestellt. Diese deponietechnischen Erfordernisse seien für die Altablagerungen und die neu hinzugekommenen Abfälle jedoch nicht gegeben. Auf Grund der durchgeführten Messungen ergebe sich eine theoretische Durchsickerungszeit von nur rund 5,3 Jahren. Hinzu käme, daß Sickerwässer im Deponiegut lokal rückgehalten werden könnten und so direkt auf Dichtungselemente einwirkten. Mangels Dräneinrichtungen könnten sie nicht vollständig von diesen weggeleitet werden. Im Norden und Westen des Deponieareals bestünden an der Basis und den Böschungen völlig ungesicherte Altablagerungen. Auch darüber seien neue Abfälle im Rahmen der Weiterführung des Zwischenlagers (Deponie) geschüttet worden. Diese Ausweitung widerspreche den Vereinbarungen vom 23. Februar 1990. Nach dem Stauerplan sei auf Grund der Gefällsverhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit ableitbar, daß derzeit ein Großteil des Deponieareals in Richtung der zentralen Rinne der Forstheide entwässere. Allenfalls kontaminierte Wässer aus dem Deponieareal könnten vor allem in Richtung des Grundwasserkörpers der Forstheide abströmen. Dieses Grundwasservorkommen sei als lokal sehr relevant anzusehen. Die Belastbarkeit des Grundwasservorkommens sei qualitativ und quantitativ stark beschränkt. Es weise bereits zahlreiche bestehende und potentielle Belastungsquellen auf. Auf Grund der Bestandsdauer des Deponiebetriebes und der für den Gewässer- und Bodenschutz vom Material erwartbaren Auswirkungen (zumindest Eluatklasse III a) sei die Anlage zumindest technisch gesehen als Einheit anzusprechen. Eine "Materialvergleichmäßigung" habe in gewissem Rahmen alleine schon infolge der Sickerwasserdurchtritte stattgefunden. Die Deponie präsentiere sich optisch als Einheit. Im übrigen seien alle dort gelagerten Materialien konsenslos und nicht den öffentlichen Interessen entsprechend deponiert. Aus technischer Sicht könne jedenfalls eine Gefährdung des Grundwassers bei dem aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden. Die Heranziehung dieses Grundwasserkörpers zu Trinkwasserzwecken sei lokal nicht auszuschließen bzw. im weiteren Abstrom jedenfalls mehrfach und intensiv gegeben. Die Beseitigung vorhandener Kontamination sei dafür zwingende Voraussetzung. Der Grundwasserkörper sei als Ganzes zu schützen. Eine qualitative Beeinträchtigung dieses Vorkommens stelle einen Widerspruch zu den öffentlichen Interessen, die im Wasserrecht zu wahren seien (insbesondere § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959), dar. Der unmittelbare Schaden, der bei weiteren Schadstoffeinträgen in das Grundwasser nicht nur wahrscheinlich (Gefahr im Verzuge), sondern sicher (weiterhin) auftreten werde, sei die Verseuchung dieses Grundwasserkörpers, dessen Schutz im öffentlichen Interesse liege. Zusammenfassend ergebe sich, daß ein längeres Zuwarten mit der Durchführung entsprechender Maßnahmen im Interesse eines vorbeugenden Grundwasserschutzes und bei einer Gegenüberstellung von Deponiebau-, Eluat- und Standortklasse unter Einbeziehung der dargestellten Gesamtsituation nicht mehr vertretbar sei. Aus technischer Sicht ergäben sich hier mehrere Möglichkeiten, die einer wertenden Gegenüberstellung zu unterziehen seien:

a) Beseitigung der gesamten Deponieinhaltsstoffe einschließlich kontaminierter Bodenkörper, Verbringung der Abfälle auf eine dafür genehmigte Fremdanlage (Deponie, Behandlungs- oder Verwertungsanlage), b) Beseitigung der gesamten Deponieinhaltsstoffe einschließlich kontaminierter Bodenkörper, Umlagerung der Abfälle auf eine firmenseitig neu geschaffene Anlage, c) Belassung der Abfälle unmittelbar vor Ort, Durchführung von dem Stand der Technik entsprechenden langfristigen Sicherungsmaßnahmen. Zu lit. a sei auszuführen, daß aus technischer Sicht zumindest die objektive Möglichkeit der Beseitigung der Abfälle gegeben sei. Die derzeitige Kubatur an Abfällen betrage unter Berücksichtigung der Projektsanlagen aus dem Jahre 1990 und des zwischenzeitlich nur teilweise von der Deponie verbrachten Materials (1992 seien die Abfälle verführt worden) ca. 70.000 m3. Dies entspreche einem Gewicht von ca. 36.000 Tonnen, woraus sich als ungefähre Entsorgungskosten ca. 45 Mio Schilling errechneten. Die Räumung bzw. Beseitigung könne praktisch ohne Vorbereitungsarbeiten sofort durchgeführt werden. Das Gefahrenpotential würde laufend kleiner. Begleitend dazu sei jedoch im Sinne der allgemeinen Sorgfaltspflicht eine weitere Abdeckung der Ablagerungen und ein laufendes Abpumpen der Sickerwässer erforderlich. Neben dem eigentlichen Abfall sei auch der anstehende kontaminierte Bodenkörper zu entfernen. Bei einem Räumungsfortschritt von ca.

1.500 m3/d, was auch ein noch akzeptables Transportaufkommen auf der Bundesstraße verursachen würde, sei ein Zeitraum von rund 3 Monaten, rein technisch gesehen, als ausreichend zu bewerten. Im Anschluß an die Beseitigung seien die bis in den Grundwasserschwankungsbereich freigelegten Flächen wieder mit hygienisch unbedenklichem Material auf ein Niveau von 1 m über dem lokalrelevanten höchsten Grundwasserspiegel aufzufüllen. Dieses Niveau sei aus den aktuellen Projektsunterlagen bzw. dem dafür erstellten geohydrologischen Gutachten zu ersehen. Diese Maßnahmen seien jedoch erst nach Abschluß der Räumungsarbeiten gesondert vorzuschreiben, da die Vollständigkeit der Räumung neben den vom Verpflichteten durchzuführenden Eigenuntersuchungen auch noch behördlich überprüft werden müßte. Zu lit. b sei auszuführen, daß diese Art der Beseitigung prinzipiell möglich sei, einen technisch geeigneten Standort im Firmengelände gebe es. Im Deponieprojekt, welches der Sachverständige positiv beurteilt habe, werde dies eingehend dargestellt. Lediglich die formalen Fragen der Flächenwidmung, welche ohnehin nur während der Beschickung der Deponie relevant seien, stünden gegen diese Lösung. Für die Sanierung der Altablagerungen sei neben den Investitionskosten für die Errichtung der neuen Deponie noch die lokalen aber beschränkten Transportaufwendungen einzurechnen. Die Deponiegebühren entfielen hier. Hinsichtlich lit. c sei auszuführen, daß eine solche Maßnahme zur langfristigen Sicherung der Ablagerungen die vollständige Umschließung des Areals mit einer in den lokalen Grundwasserstauer einbindenden Dichtwand inklusive laufender Wasserhaltung erfordere. Auf Grund der hydrogeologischen Standortgegebenheiten sei ein Dichtwandkastensystem zu wählen. Dadurch würden eindeutige hydrogeologische Verhältnisse sichergestellt. Nach den Investitionskosten für die Umschließung seien noch die Aufwendungen für eine vollständige Versickerung der Deponieoberfläche, eine allfällige Entgasung, die Reinigung oder Behandlung der aus dem Inneren der Umschließung abgepumpten Wässer sowie die Kammerwasserhaltungen zu berücksichtigen. Für die Errichtung und Betreuung der Anlage sei ein die Deponie umgebender Sicherheitsstreifen bzw. Arbeitsbereich von mindestens 10 m Breite erforderlich. Dieser müsse aus natürlich ausstehendem Bodenkörper oder gleichwertigem Austauschmaterial bestehen, damit gleichmäßige hydraulische Verhältnisse vorlägen und die qualitative sowie gleichmäßige Stabilität der Dichtwände gewährleistet sei. Dies bedeute insbesondere im Norden und Westen der Deponie, daß auf Nachbargrundstücke gegriffen werden müßte. Der genannte mindestens 10 m breite Streifen müßte auf Dauer von Bewuchs oder Ablagerungen etc. freigehalten werden, um jederzeit Reparaturen und Kontrollen an der Sicherungsanlage durchführen zu können. Für diese Variante sei eine Kostenschätzung angefertigt worden, welche den Verhandlungsteilnehmern kundgemacht worden sei. Nach dieser betrügen die zu erwartenden Aufwendungen einschließlich einer aktiven Entgasung ca. 31 Mio Schilling; ohne eine Entgasung würden sie um rund S 5 Mio günstiger sein. Aus einem Vergleich ergebe sich, daß die Sicherung gegenüber der Räumung kostengünstiger liege. Am wirtschaftlichsten sei jedoch Variante b). Hinsichtlich der für die Sicherung anzusetzenden Fristen sei für die Projektsvorlaufzeit ein Rahmen von rund 3 Monaten anzusetzen, für Ausschreibung und Vergabe der Leistungen ein Zeitraum von 1 bis 2 Monaten und für die Realisierung ein Rahmen von mindestens 8 Monaten, für die gesamte Sicherung sei daher voraussichtlich 1 Jahr erforderlich.

Rechtlich folgerte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz daraus: Vom technischen Amtssachverständigen sei immer wieder auf die Befristung (ca. 1,5 Jahre) bezüglich der Lagerung der hier zu beurteilenden Materialien hingewiesen worden. Auch die Beschwerdeführerin habe, wie sich auch in dem Ansuchen vom Juli 1990 dokumentiere, die Entfernung vorgesehen. Die vom technischen Amtssachverständigen für unbedingt notwendig erachteten Maßnahmen seien zwar gesetzt, jedoch eine befristete wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt worden, da nicht alle erforderlichen Projektsunterlagen vorgelegt worden seien. Andererseits sei mit einem baldigen Abschluß des Bewilligungsverfahrens für die neue Deponie und somit die Räumung der Altablagerungen gerechnet worden. Unabhängig davon, daß die Unterlagen nicht vollständig seien, ergebe sich aus den vorgelegten Projektsunterlagen und Untersuchungen, daß auf Grund des verstrichenen Zeitraumes eine Bewilligung nun nicht mehr erteilt werden könne. Ausgehend von der festgestellten Durchsickerzeit von 5,3 Jahren und der Tatsache, daß das Shreddermaterial nach dem Brand im Oktober 1987 in die gegenständliche Grube eingebracht worden sei, sei nunmehr eine wasserrechtliche Bewilligung auch befristet nicht mehr möglich. Die Lagerung der Shredderabfälle auf den gegenständlichen Grundstücken sei gemäß § 31b WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung sei im Hinblick auf das Gutachten des technischen Amtssachverständigen nicht mehr möglich. Bezüglich der vom Sachverständigen behandelten drei Varianten einer Sanierung oder Sicherung der Deponie sei auszuführen, daß Variante b) schon deshalb nicht in Betracht komme, da einem solchen Projekt die Flächenwidmung entgegenstehe. Die Sicherung der Deponie sei gegenüber der Räumung um ca 1/3 billiger, wobei die weiterhin laufend anfallenden Kosten hinsichtlich der Erhaltung und Betreuung der Sicherungsanlagen nicht enthalten seien. Gemäß § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sei eine Sicherung dann vorzuschreiben, wenn die Beseitigung nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich sei. Bei der Verhältnismäßigkeit sei auch der Effekt des Gewässerschutzes, insbesondere auch dahingehend, daß eine Neuerung entgegen einer bloßen Sicherung tatsächlich zur Gänze beseitigt werde und daher der Effekt für den Grundwasserschutz wesentlich besser sei, zu berücksichtigen. Die Räumung sei objektiv möglich, was sich auch insbesondere darin zeige, daß allein 20.000 m3, sohin rund 28 Prozent der derzeit lagernden Menge von der Beschwerdeführerin im Jahre 1992 bereits entsorgt worden seien. Eine Sicherung sei im vorliegenden Fall nur unter Inanspruchnahme von Fremdgrund möglich, da die Schüttungen bis an die Grundstücksgrenzen reichten. Wenn eine Beseitigung der Neuerung praktisch möglich sei, könne die Behörde die Inanspruchnahme von Fremdgrund gemäß § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht vorsehen, wobei eine Sicherung auf fremden Grund ohne gleichzeitige wasserrechtliche Bewilligung grundsätzlich nicht möglich sei. Eine Sicherung scheide daher bereits aus diesem Grund aus. Des weiteren sei vom technischen Amtssachverständigen dargelegt worden, daß im Hinblick auf die Dichtheit und die Grundwasserverhältnisse ein rasches Einschreiten erforderlich sei. Die Räumung könnte sofort begonnen bzw. fortgesetzt werden und bei entsprechender Steigerung der Verfuhr in 3 Monaten abgeschlossen sein, wobei das Gefährdungspotential laufend verringert würde. Bei der Sicherung würden die Vorarbeiten und die Errichtung solange dauern, daß die Sicherung frühestens Ende 1993 fertiggestellt sei, wobei Schwierigkeiten in anderen Verwaltungsverfahren gar nicht berücksichtigt seien (z.B. baubehördliche Bewilligung). Auch auf Grund des Zeitfaktors habe daher - unabhängig von der Beanspruchung von Fremdgrund - kein Sicherungsauftrag erteilt werden können, da dies öffentlichen Interessen des Grundwasserschutzes widersprechen würde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. November 1993 änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über Berufung der Beschwerdeführerin den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. September 1992 gemäß §§ 62 Abs. 4 und 66 Abs. 4 AVG wie folgt ab:

"a) Im Spruchteil I wird die Parzellenbezeichnung "93/2" auf "93/4" berichtigt.

b) Spruchteil II hat zu lauten:

"Der (Beschwerdeführerin) wird gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, die auf den Parzellen 93/1 und 93/4, je KG N., gelagerten Shredderabfälle und das davon kontaminierte Boden- und sonstige Material zu beseitigen, soweit dies nicht bereits im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.1.1988, Zl. III/1-23.658/19-87, aufgetragen wurde".

Im übrigen wird die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Die Erfüllungsfrist für den in lit. b (Spruchteil II) enthaltenen Beseitigungsauftrag wird gemäß §§ 59 Abs. 2 und 66 AVG mit 31.5.1994 neu bestimmt."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, aus dem geschilderten Verfahrensablauf sei ersichtlich, daß auch das mit Antrag vom 9. November 1988 vorgelegte Projekt der Beschwerdeführerin unvollständig gewesen sei und sich in dieser Form als nicht genehmigungfähig erwiesen habe. Einerseits sei der für eine Zwischenlagerung fachlich vertretbare Zeitraum bereits weit überschritten gewesen, andererseits seien die zum Schutz des Grundwassers getroffenen bzw. noch vorgesehenen Vorkehrungen unzulänglich gewesen. Daß dies die Beschwerdeführerin selbst auch zugestanden habe, ergebe sich aus ihrem Schreiben vom 1. Februar 1990, wonach sie nunmehr eine Umlagerung der Abfälle für eine neu zu errichtende Deponie plane. Sie habe zwar mit Antrag vom 25. Juli 1991 ihren Antrag in zeitlicher Hinsicht modifiziert, doch sprächen sowohl die Verfahrensergebnisse als auch das Ergebnis der Verhandlung vom 19. September 1992 gegen die Zulässigkeit der begehrten Bewilligung. Daß öffentliche Interessen erheblich gegen die beantragte Bewilligung sprächen, ergäbe sich insbesonders daraus, daß nach den im Verfahren eingeholten Gutachten langfristig mit einem Eindringen von Sickerwässern aus der Deponie in das Grundwasser gerechnet werden müsse und damit eine Gefährdung der Hausbrunnen in H zu besorgen wäre. Daß die gegenständlichen Ablagerungen schon längere Zeit unbefugt erfolgten, verschärfe die Gefahr für das Grundwasser. Bei dieser Sachlage sei die Behörde gehalten gewesen, das Ansuchen nach § 106 WRG 1959 abzuweisen. Allerdings sei ihr dabei hinsichtlich der betroffenen Grundstücke ein offenbarer Schreibfehler unterlaufen: Das gesamte Verfahren wie auch der abzuweisende Antrag hätten sich auf die Grundstücke Nr. 93/1 und 93/4 bezogen, während im Bescheid von den Grundstücken Nr. 93/1 und 93/2 die Rede sei. Es habe für die Beschwerdeführerin kein Zweifel daran bestehen können, daß der auf die Grundstücke Nr. 93/1 und 93/4 sich beziehende Antrag abgewiesen habe werden sollen, sodaß eine entsprechende Korrektur erfolgen habe können. Das Verfahren habe zweifelsfrei ergeben, daß die gegenständlichen Ablagerungen von Shreddermaterial einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürften, ohne daß eine solche erwirkt worden sei und somit als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 anzusehen seien. Dabei sei belanglos, ob sich die allfällige Bewilligungspflicht auf § 31b oder § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 beziehe. Dies werde auch von der Beschwerdeführerin zugestanden, da sie selbst versucht habe, ihre jahrelang unbefugt getätigten Ablagerungen durch Bewilligungsbegehren zu legalisieren. Die bereits erwähnte hydrogeologische Situation, bei der mit fortdauernder Ablagerung der Shredderabfälle ungeachtet bislang getroffener Sicherungsmaßnahmen langfristig eine Kontamination des Grundwassers zu erwarten und damit eine Gefährdung von Hausbrunnen in H zu besorgen sei, belege, daß das öffentliche Interesse am Schutz des Grundwassers sowie an einer gesicherten Wasserversorgung die Beseitigung der Ablagerung verlange. Dies werde durch mehrere Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt. Daß eine Entfernung der Ablagerungen nicht oder nur schwer möglich wäre - was allein eine Sicherung an Ort und Stelle im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 rechtfertigen könnte - werde durch die Verfahrensergebnisse einschließlich des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht bestätigt. Die zu entfernende Kubatur könne mit herkömmlichen Transportmitteln mit vertretbarem Zeitaufwand bewältigt werden. Auch habe die Beschwerdeführerin selbst zuletzt die Umlagerung der Abfälle in Aussicht genommen und damit deren Entfernung vom Ort der derzeitigen Ablagerung als machbar angesehen. Die Behörde sei daher verpflichtet gewesen, mit Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vorzugehen. Sie habe dabei aber übersehen, daß ein Teil der gelagerten Shredderabfälle bereits vom Alternativauftrag vom 13. Jänner 1988 erfaßt sei, der mangels rechtzeitiger Einbringung eines Bewilligungsantrages hinsichtlich der Räumungspflicht bereits vollstreckbar geworden sei. Darauf habe schon im erstinstanzlichen Verfahren der Amtssachverständige hingewiesen. Weder der verspätete Antrag vom 9. November 1988 noch die Tatsache, daß die Behörde sich auf diesen Antrag eingelassen habe, vermögen etwas daran zu ändern, daß auf Grund des Bescheides vom 13. Jänner 1988 bereits rechtskräftig ein Teil der Shredderabfälle zu entfernen sei. Insoweit enthalte der diesbezüglich undifferenzierte Bescheid vom 22. September 1992 einen durch § 68 Abs. 1 AVG verbotenen neuerlichen Abspruch über eine bereits entschiedene Sache und sei daher entsprechend einzuschränken gewesen. Zugleich sei klarzustellen, daß alles von Shredderabfällen kontaminierte Material entfernt werden müsse und nicht bloß Schotter, wie dem Spruch des angefochtenen Bescheides mißverständlich entnommen werden könnte. Die eingangs erwähnten Altablagerungen seien vom gegenständlichen Bewilligungsauftrag nicht umfaßt, obwohl aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine diesbezügliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnte. Da sich der bekämpfte Bescheid aber eindeutig bloß auf Shredderabfälle beziehe, sei der Berufungsbehörde eine diesbezügliche Erweiterung des wasserpolizeilichen Auftrages durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 AVG verwehrt gewesen. Es werde daher davon ausgegangen, daß der Landeshauptmann von Niederösterreich letztlich auch jene Altablagerungen, ebenso wie andere Deponien im Bereich Forstheide, einer adäquaten Lösung zuführen werde. Die Frist zur Durchführung der Räumung sei von den Sachverständigen beider Instanzen mit 3 Monaten als einhaltbar bezeichnet worden; unter Berücksichtigung der zur Erarbeitung der Transportlogistik erforderlichen Zeit, einer mäßigen Umweltbelastung durch die nötigen Transportbewegungen und der Chance auf Realisierung des für eine Umlagerung zweckmäßigen Deponieprojektes erscheine eine Räumungsfrist bis Ende Mai 1994 als durchaus angemessen und auch unter dem Aspekt des Gewässerschutzes vertretbar. Die Beiziehung eines Chemikers sei entbehrlich gewesen, da es nur um die - unbestrittene - Bewilligungspflicht für Ablagerungen und die durch diese bewirkte Grundwassergefährdung gegangen sei, nicht aber um spezifische Eigenschaften bestimmter Stoffe. § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 habe Vorrang vor lit. b leg. cit., wobei ein Kostenvergleich allein unmaßgeblich sei. Daß eine langfristige Ablagerung der Shredderabfälle das Grundwasser zu beeinträchtigen vermöge, könne auf Grund der Verfahrensergebnisse nicht in Abrede gestellt werden. Der Alternativauftrag vom 13. Jänner 1988 stelle kein Präjudiz für den - rechtlich richtigen - Beseitigungsauftrag vom 22. September 1992 für andere Shredderabfälle dar. Der Alternativauftrag vom 13. Jänner 1988 sei mangels rechtzeitigen Bewilligungsantrages hinsichtlich des Räumungsauftrages vollstreckbar. Der Fristverlängerungsantrag vom Juni 1988 stelle einen Antrag auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides (§ 68 AVG) dar, worauf niemand einen Anspruch habe, und dem nur bescheidmäßig, nicht aber implizite, entsprochen werden könne. Das nunmehrige Deponieprojekt sei für die Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 13. Jänner 1988 unbeachtlich. Eine weitere Zwischenlagerung wäre nur mit entsprechenden Vorkehrungen zulässig, die über die der Behörde möglichen Vorschreibungen hinausgingen. Die Beschwerdeführerin habe selbst deutlich zu erkennen gegeben, daß sie anstelle solcher Vorkehrungen lieber ein anderes Deponieprojekt verfolgen möchte. Ein Zwischenlager ohne Schutzmaßnahmen sei aber nicht vertretbar. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin seien im erstinstanzlichen Verfahren hydrogeologische Fragen geprüft worden. Die angegebenen Höhenkoten belegten, daß sich die Ablagerungen im Grundwasserschwankungsbereich befänden (HGW = 299,20 m ü.A). Für das vorliegende Verfahren seien weder Luftverunreinigungen noch Dioxinbelastungen (allein) maßgeblich, sondern ausschließlich Gewässerschutzerfordernisse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt,

"a) bei Anhängigkeit eines gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 ... eingereichten, konsensfähigen Projektes, jedenfalls aber

b) bei Nichtvorliegen der im § 138 Abs. 1 lit. a normierten Eingriffsvoraussetzungen

keinen wasserpolizeilichen Auftrag zur Beseitigung ihrer eigenmächtigen Neuerung erteilt zu bekommen."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten auf seine Kosten

  1. a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

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Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 13. Jänner 1988, um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung des Zwischenlagers für die Shredderrückstände einzukommen, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Das Schreiben der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 20. Oktober 1988 mit dem Hinweis, ein entsprechendes Projekt - trotz Ablaufes der mit 30. Juli 1988 festgesetzten Frist - umgehend vorzulegen, kann schon im Hinblick auf das Fehlen der im § 58 AVG umschriebenen Voraussetzungen nicht als Bescheid angesehen werden, mit welchem die Wasserrechtsbehörde eine rechtskräftig festgesetzte Frist verlängern wollte. Aus dem vorzitierten Schreiben ergibt sich vielmehr, daß die Wasserrechtsbehörde erster Instanz selbst von einem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Entfernungsauftrag ausgeht. Mit ihrem, dieser Sach- und Rechtslage entgegenstehenden Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, daß Gegenstand des hier zur Überprüfung vorliegenden Bescheides der belangten Behörde nicht die Überprüfung des Bescheides der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 13. Jänner 1988 über den Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 ist. Auch vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insoweit nicht aufzuzeigen, als damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der Antrag der Beschwerdeführerin auf wasserrechtliche Bewilligung der Zwischenlagerung von Shredderabfällen auf den Parzellen Nr. 93/1 und 93/4 je KG N. abgewiesen wurde. Diesem Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. November 1988 auf wasserrechtliche Bewilligung lag - wie sich den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Entscheidungsgründen entnehmen läßt - ein Projekt zugrunde, das den Anforderungen des § 103 WRG 1959 nicht genügte. Auf Grund der von der Behörde I. Instanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 1989 mitgeteilten Vorbehalte des wasserbautechnischen Sachverständigen entschloß sich die Beschwerdeführerin offensichtlich, ein anderes Projekt zu verfolgen, und teilte dies der Behörde mit Schreiben vom 1. Februar 1990 mit. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin mit Ansuchen vom 17. Juli 1990 die Bewilligung einer Deponie nach dem AWG. Dieses Projekt sieht unmittelbar nach Fertigstellung des ersten Bauabschnittes die Umlagerung der Altablagerungen mit einem Volumen von insgesamt 65.000 m3 aus dem derzeitigen Zwischenlager vor. Mangels entsprechender Ergänzung des am 9. November 1988 zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Projektes, welches auf Grund des Verhaltens und der Erklärungen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht weiter verfolgt wurde, vermag daher die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, insoweit damit die Abweisung ihres Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung vom 9. November 1988 durch den LH - in diesbezüglicher Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin - bestätigt wurde, erfolgreich nicht aufzuzeigen. Die Entscheidung über das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Bewilligung einer Deponie nach dem AWG auf Grund ihres Antrages vom 17. Juli 1990 ist noch offen. Durch die bescheidmäßige Abweisung ihres Antrages im Grunde des § 106 WRG 1959 trotz Ablauf der gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 festgesetzten Frist wurde die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht nicht verletzt.

Die Beschwerdeführerin trägt weiters vor, ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 setze neben dem Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung tatbestandsmäßig eine Gefährdung öffentlicher Interessen voraus. Nicht jede - abstrakt - mögliche Gefährdung der öffentlichen Interessen erfordere ein Einschreiten der Wasserrechtsbehörde, vielmehr müsse eine solche Gefährdung auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - im Bescheid nachvollziehbar begründet - konkret zu besorgen sein. Eine solche konkrete Gefährdung lasse sich aber den Ergebnissen des von der belangten Behörde abgeführten Berufungsverfahrens nicht entnehmen. Insoweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Gefährdung der Hausbrunnen in H auf Grund des Eindringens von Sickerwässern aus der Deponie in das Grundwasser annehme, sei darauf zu verweisen, daß das gegenständliche Zwischenlager ca. 15 km von dieser Ortschaft entfernt sei und dazwischen die Stadtgemeinde A liege. Selbst wenn das Zwischenlager tatsächlich das Grundwasser gefährde, könnten standortkausale Verunreinigungen denkunmöglich bis H reichen. Die Begründung widerspreche diesbezüglich den Denkgesetzen. Die Gutachten der Sachverständigen, auf die sich die belangte Behörde berufe, seien hinsichtlich der Frage einer konkreten Gefährdung öffentlicher Interessen unzureichend. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum eine Grundwassergefährdung zwar nicht einwandfrei hervorgekommen, immerhin aber möglich sei. Die belangte Behörde habe diesbezüglich jede Erhebungstätigkeit unterlassen und auch nicht ausgeführt, auf welche erstinstanzlich durchgeführten Erhebungen sie sich allenfalls stütze. Das Verfahren sei in diesem Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Insbesondere sei im Berufungsverfahren unterlassen worden, die Qualität des zu- und abstromigen Grundwassers zu analysieren. Dies erscheine unverzichtbar, da die Sachverhaltsumstände gegen die Annahme einer Grundwassergefährdung sprächen. Die Niederbringung einer oder mehrerer Grundwassersonden wäre zur Erhärtung des bloßen Verunreinigungsverdachtes unumgänglich gewesen.

Die belangte Behörde stützte ihren wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 auf die Tatbestände des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 und § 31b WRG 1959. Gemäß § 31b Abs. 1 WRG 1959 bedarf die Ablagerung von Abfällen

- ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Transport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105) und fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Gewässergefährdung sichergestellt erscheint.

Daß im Hinblick auf die Dauer der Ablagerung der hier zu beurteilenden Shredderabfälle eine Bewilligungsfreiheit im Sinne des § 31b Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 nicht vorliegt, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihren Ausführungen auch nicht, daß die von ihr vorgenommenen Ablagerungen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, vermeint jedoch, daß das öffentliche Interesse keinen wasserpolizeilichen Auftrag im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 erfordere. Die diesbezügliche Begründung der belangten Behörde sei mangelhaft.

§ 31b WRG 1959 stellt einen Spezialtatbestand dar, dessen Anwendbarkeit die Heranziehung des § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. ausdrücklich ausschließt. Die auf der Basis des diesbezüglich nicht bekämpften, schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz getroffenen Feststellungen bieten keinen Zweifel, die gegenständlichen vom angefochtenen Bescheidspruch erfaßten Ablagerungen dem Abfallbegriff des § 31b WRG 1959 zu unterstellen. Die gegenständliche Abfalldeponie ist daher nach § 31b WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Die Bewilligungspflicht ist nach § 31b WRG 1959 ausgenommen, wenn bei ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Ob Letzteres der Fall ist, war nach der Sachlage des Beschwerdefalles auf Grund eingeholter Sachverständigengutachten festzustellen.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid festgestellt, auf Grund der - nicht näher angeführten - Gutachten ergebe sich, daß langfristig mit einem Eindringen von Sickerwässern aus der Deponie in das Grundwasser zu rechnen sei und damit eine Gefährdung der "Hausbrunnen in H" zu besorgen wäre. Dies könne - führt die belangte Behörde auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides weiter aus - "auf Grund der Verfahrensergebnisse nicht in Abrede gestellt werden". Den Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid kann - entgegen den Anforderungen des § 60 AVG - nicht entnommen werden, auf Grund welcher Sachverständigengutachten die belangte Behörde zur Feststellung gelangt ist, eine Verunreinigung der Gewässer sei durch die hier zu beurteilende Lagerung zu erwarten. Die Berufung auf die Erfahrungen des täglichen Lebens - wie von der belangten Behörde in der Gegenschrift ausgeführt - ist im gegebenen Zusammenhang schon deshalb nicht zielführend, weil die auf Grund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde I. Instanz von dieser im erstinstanzlichen Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen in der Berufung von der Beschwerdeführerin mit einem Sachvorbringen ausdrücklich bekämpft worden sind, dessen Richtigkeit rechtlich eine Bewilligungsfreiheit ergeben hätte können. Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde verhalten, sich mit einem solchen Vorbringen sachkundig auseinanderzusetzen.

Daraus folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastete und derart es der Beschwerdeführerin und auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich ist, den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen.

Die Beschwerdeführerin trägt weiters vor, die belangte Behörde habe die Rechtsfrage des Verhältnisses der lit. a und lit. b des § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht gesetzmäßig gelöst. Eine Räumung der Deponie sei nämlich schon aus Gründen fehlender Entsorgungsmöglichkeiten im Verhältnis zur Sicherung sehr wohl mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden. Die belangte Behörde hätte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 von Amts wegen prüfen müssen. Im angefochtenen Bescheid fehle es an einer auch nur ungefähren Gegenüberstellung der Sanierungs- und Sicherungskosten.

Die belangte Behörde geht in ihrer rechtlichen Begründung davon aus, daß § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nur dann anzuwenden sei, wenn eine Entfernung der Ablagerungen nicht oder nur schwer möglich ist. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Die zu entfernende Kubatur könne mit herkömmlichen Transportmitteln in einem vertretbaren Zeitaufwand bewältigt werden.

Mit dieser Auslegung des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 übersieht die belangte Behörde, daß eine Sicherung der Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen dann nicht in Betracht kommt, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder IM VERGLEICH zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist. Sind beide Varianten - Räumung und Sicherung an Ort und Stelle - jedoch geeignete Maßnahmen, und beide Varianten im Hinblick auf das Ziel des wasserpolizeilichen Auftrages gleichwertig, ist der Kostenfaktor von Bedeutung. Ob im gegenständlichen Fall eine Sicherung an Ort und Stelle in Betracht kommt, kann vom Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht überprüft werden, da die belangte Behörde auf Grund ihrer Rechtsansicht, § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sei jedenfalls anzuwenden, wenn eine Entfernung der Ablagerungen unschwer möglich ist, keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob auch eine Sicherung an Ort Stelle als geeignete Maßnahme in Betracht kommt und bejahendenfalls wie hoch der Aufwand im Vergleich zur Räumung wäre.

In der rechtlichen Beurteilung geht die belangte Behörde schließlich davon aus, durch den gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrag und auch den Auftrag im Bescheid des LH vom 13. Jänner 1988 seien die "Altablagerungen" nicht erfaßt. Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, haben sich auch bei den Altablagerungen Shredderabfälle befunden und wurden über die vorhandenen - nicht näher konkretisierten - Altablagerungen auch Shredderabfälle von der Beschwerdeführerin abgelagert. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit seiner Begründung läßt sich somit nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, ob vom vorliegenden wasserpolizeilichen Auftrag und dem damit zusammenhängenden Bescheid des LH vom 13. Jänner 1988 nunmehr auch die Shredderabfälle umfaßt sind, welche den "Altablagerungen" zuzurechnen sind, und auch das "kontaminierte Boden- und sonstige Material", welches unter diesen Altablagerungen liegt, über welche von der Beschwerdeführerin Shredderabfälle abgelagert wurden und welche daher möglicherweise eine Kontamination des Bodens mitverursacht haben, vom wasserpolizeilichen Auftrag umfaßt ist.

Aus all diesen Gründen war daher Spruchpunkt lit. b des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

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