VwGH 93/07/0165

VwGH93/07/016519.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde 1.) des F in R und 2.) der J.Z. Gesellschaft mbH in B, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. September 1993, Zl. 411.244/01-I4/92, betreffend Abweisung eines Fristverlängerungsantrages und Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes,

Normen

AVG §52;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;

 

Spruch:

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.517,50 (insgesamt S 3.035,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1983 wurde Ing. J. Z., dem Rechtsvorgänger des Erstbeschwerdeführers, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage am Almfluß auf den Grundstücken Nr. 324 und 325/1, KG F, erteilt. Für die Fertigstellung der Anlage wurde eine Frist bis 31. Dezember 1986 eingeräumt.

In der Folge wurde mehrmals die Verlängerung der Bauvollendungsfrist mit der Begründung beantragt, die zur Realisierung des Vorhabens erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung stehe noch aus. Diesen Fristverlängerungsanträgen wurde mit Bescheiden des Landeshauptmannes vom 22. April 1987 (bis 31. Dezember 1987), vom 20. Jänner 1988 (bis 31. Dezember 1989) und vom 2. Jänner 1990 (bis 31. Dezember 1991) stattgegeben.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1990 teilte der Erstbeschwerdeführer dem Landeshauptmann mit, daß er in bezug auf das in Rede stehende Kraftwerksprojekt Rechtsnachfolger des Ing. J. Z. sei und beabsichtige, dieses Projekt weiter zu betreiben. Als Beleg übermittelte er der Behörde einen Kaufvertrag.

Vor Ablauf der bereits mehrmals verlängerten Bauvollendungsfrist wurde um eine neuerliche Verlängerung derselben bis 31. Dezember 1993 angesucht.

Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz holte Stellungnahmen der Abteilung Wasserbau (Unterabteilung Schutzwasserbau) und der Unterabteilung Gewässerschutz des Amtes der o.ö. Landesregierung ein.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 1991 erklärte ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger der Unterabteilung Schutzwasserbau, die nun nochmals beantragte Terminverlängerung um 2 Jahre würde bedeuten, daß erst 10 Jahre nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit einem Bau begonnen werden würde. Bis zu einer möglichen Fertigstellung und wasserrechtlichen Überprüfung müßte mit weiteren fünf bis sechs Jahren gerechnet werden. Angesichts des mit 30 Jahren befristet erteilten Rechtes erscheine eine weitere Verzögerung nicht mehr vertretbar. Besonders sei aber auf den Umstand hinzuweisen, daß sich in den letzten Jahren die Kraftwerkstechnik im eigentlichen und der Anlagenausbau hinsichtlich einer besseren ökologischen Einbindung im allgemeinen weiter entwickelt hätten. Auch unter Beachtung der zwischenzeitlich erfolgten Abänderungen am Reifenmühlbach und des vorgesehenen Kraftwerksausbaus am oberliegenden Mühltalwehr sei nun von geänderten hydrologischen Verhältnissen an der Alm auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne eine weitere Erstreckung des "Baubeginntermines" aus wasserbautechnischer Sicht nicht befürwortet werden.

Der Amtssachverständige für Biologie der Unterabteilung Gewässerschutz gab folgende (mit 30./31. März 1992 datierte) Stellungnahme ab:

"Aus hydrobiologischer Sicht ist im Zusammenhang mit dem neuerlich gestellten Fristverlängerungsantrag neben den zwischenzeitlich geänderten hydrologischen Verhältnissen, insbesondere auch auf die in den letzten Jahren zu verzeichnende negative Entwicklung der Alm hinsichtlich ihrer ökologischen Funktionsfähigkeit und die damit gegenüber dem Wasserrechtsverfahren im Jahr 1983 verbundenen wesentlich geänderten Kriterien für die gewässerökologische Beurteilung insbesondere eines zusätzlichen Aufstaues und der Abgabe von Dotationswasser hinzuweisen.

Die durch Kraftwerksbauten und Regulierungen schon bedingten zahlreichen Eingriffe in den Wasserhaushalt und das ökologische Gefüge der Alm haben bereits zu nachhaltigen Veränderungen und Störungen am ökologischen Gleichgewicht und somit an der ökologischen Funktionsfähigkeit der Alm geführt. Diese Veränderungen und der damit verbundene Verlust einer entsprechenden Pufferwirkung des Ökosystems haben gerade in den letzten Jahren auch verstärkte lokale Veralgungen des Gewässerbettes der Alm begünstigt bzw. ausgelöst. Auch sind die Ergebnisse des vom Land Oberösterreich im Jahr 1988 im Hinblick auf den hohen Stellenwert der Alm im Naturhaushalt in Auftrag gegebenen Raumordnungskonzeptes zu beachten, wonach jeder Neubau bzw. auch Ausbau von Wasserkraftanlagen an der Alm sehr kritisch zu bewerten ist und Kraftwerksbauten an bestehenden Gefällstufen - wenn überhaupt - nur ohne zusätzlichen Aufstau und in Kombination mit einem entsprechend dotierten Umgehungsgerinne ohne Sohlsprünge zur Ausführung gelangen sollten.

Im Hinblick auf den oben dargestellten Sachverhalt (zunehmende Verschlechterung der gewässerökologischen Situation an der Alm und damit verbunden erhöhte Anforderungen an den Gewässerschutz) kann auch aus hydrobiologischer Sicht eine weitere Fristerstreckung des Baubeginnes nicht befürwortet werden."

Mit Bescheid vom 2. Juli 1992 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich das Ansuchen des Erstbeschwerdeführers um Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis zum 31. Dezember 1993 ab (Spruchabschnitt I) und stellte unter Spruchabschnitt II fest, daß das Ing. J. Z., dem Rechtsvorgänger des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 16. Dezember 1983 eingeräumte Wasserbenutzungsrecht zur Errichtung einer Wasserkraftanlage am Almfluß auf den Grundstücken Nr. 324 und 325/1, KG F, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1991 erloschen sei.

Dieser Bescheid wurde sowohl dem Erstbeschwerdeführer als auch der zweitbeschwerdeführenden Partei zugestellt.

Beide Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie brachten vor, zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung gegeben seien, sei die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich gewesen. Die Anhörung einer Fachabteilung des Amtes der Landesregierung stelle jedoch kein Sachverständigengutachten dar (Hinweis auf das Verwaltungsgerichtsgerichtshof-Erkenntnis vom 6. Dezember 1951, Slg. N.F. 2358/A). Als Sachverständiger komme immer nur ein bestimmter Mensch in Betracht. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Biologie stamme zwar von einem Sachverständigen, sei aber mangels des notwendigen Inhalts ebenfalls nicht als ordnungsgemäßes Gutachten zu werten. Sie lasse die Grundlagen vermissen, auf deren Basis die konkreten Schlüsse gezogen worden seien. Der undifferenzierte Hinweis auf wesentlich geänderte Kriterien für die gewässerökologische Beurteilung bzw. nicht näher definierte Kraftwerksbauten und Regulierungen seit 1983 reiche nicht aus. Mangels jeglichen konkreten Hinweises sei auch nicht nachvollziehbar und demnach nicht überprüfbar, weshalb die Bewilligung einer neuen Fristverlängerung im Hinblick auf diese Umstände nicht zulässig wäre. Aus diesen Gründen sei auch den Beschwerdeführern eine Stellungnahme unmöglich und es sei ihnen die Möglichkeit genommen, durch entsprechende konkrete Behauptungen und Beweisanträge die Schlüsse in den Stellungnahmen zu widerlegen.

Sowohl das Schreiben der Unterabteilung Schutzwasserbau als auch die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Biologie seien aber auch inhaltlich unrichtig. Beide Schriftstücke leiteten ihre insgesamt negative Stellungnahme vor allem daraus ab, daß seit der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung zahlreiche weitere Eingriffe in den Wasserhaushalt durch mittlerweile bewilligte und ausgeführte Bauvorhaben erfolgt seien, weshalb nunmehr von geänderten Verhältnissen auszugehen sei. Dieser Standpunkt sei unrichtig. Bei der Beurteilung der Frage, ob der neuerliche Antrag auf Fristverlängerung zu bewilligen sei, seien Änderungen der maßgeblichen Faktoren, die durch später bewilligte Bauvorhaben eingetreten seien, nicht zu berücksichtigen.

Die Unrichtigkeit des Schreibens der Unterabteilung Schutzwasserbau und der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Biologie gehe auch daraus hervor, daß jene Umstände, aus denen die negative Stellungnahme abgeleitet werde, bereits anläßlich der Erlassung des Fristverlängerungsbescheides des Landeshauptmannes vom 20. Jänner 1988 vorgelegen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei absolut unveränderter Situation nunmehr eine andere Entscheidung getroffen werde.

Selbst wenn aber das Schreiben der Unterabteilung Schutzwasserbau und die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Biologie inhaltlich richtig wären, könne ein negativer Bescheid über den Fristverlängerungsantrag nicht ausschließlich darauf gestützt werden.

Die Behörde hätte vielmehr eine Abwägung aller relevanten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen gehabt. Dazu zählten auch die Interessen der Beschwerdeführer. Diese lägen vor allem darin, daß die gegenständliche Wasserkraftanlage zur Stromversorgung ihres Betriebes unbedingt erforderlich sei. Wenn diese Stromversorgung nicht sichergestellt werde, sei die Existenz des Betriebes und damit insgesamt 40 Arbeitsplätze gefährdet. Die Errichtung von Kleinkraftwerken liege auch im öffentlichen Interesse.

Mit Bescheid vom 23. September 1993 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, das dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Juli 1992 zugrunde gelegen sei, sei der rechtzeitig gestellte Antrag der Beschwerdeführer auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist für die Wasserkraftanlage bis zum 31. Dezember 1993 gewesen. Auf Grund der Dauer des Verfahrens sei dieser Zeitpunkt, der als Ende der Bauvollendungsfrist angestrebt worden sei, verstrichen. Die Zuständigkeit der Behörden richte sich nach dem Antrag der Partei. Werde im Zuge eines Verfahrens ein Antrag zurückgezogen, dann sei die Behörde nicht mehr berechtigt, über diesen Antrag abzusprechen. Dies müsse umso mehr für den Fall gelten, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ein noch zu gestaltendes Rechtsverhältnis nicht mehr vorliege. Rechtsgestaltungsbescheide - zu diesen zählten auch Bescheide, mit denen die Bauvollendungsfrist verlängert werde - könnten ihre Wirkung nur pro futuro entwickeln, und zwar beginnend mit ihrer Rechtskraft. Es sei daher nicht denkbar, für einen Zeitraum, der bereits vorüber sei, eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung bezüglich der Verlängerung der Bauvollendungsfrist zu erteilen. Die Behörde nehme diesfalls eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zustehe.

Die Berufung sei aber auch aus einem anderen Grund abzuweisen.

Nach § 112 Abs. 2 WRG könne die Wasserrechtsbehörde aus triftigen Gründen die Bauvollendungsfrist verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht werde. Nach § 27 Abs. 1 lit. f leg. cit. erlösche das Wasserrecht u.a. durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheid hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist. Nun sei zwar rechtzeitig um Verlängerung der Frist angesucht worden, diese Verlängerung sei aber nicht vor dem Ablauf des 31. Dezember 1991 erteilt worden. Eine gesetzliche Anordnung, wonach ein rechtzeitig eingebrachter Fristverlängerungsantrag den Ablauf der Frist hemme, finde sich im Gesetz nicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hemme ein vor Ablauf einer verlängerbaren Frist eingebrachtes Ansuchen um Fristerstreckung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung den Ablauf der Frist nicht (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1961, Slg. N.F. 5655/A und vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0126). Dies bedeute im gegenständlichen Fall, daß die wasserrechtliche Bewilligung schon mit Ablauf des 31. Dezember 1991 ex lege erloschen sei. Damit gehe das Verlängerungsansuchen ins Leere, da eine Frist nach ihrem Ablauf schon rein begrifflich nicht mehr verlängert werden könne (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1984, Zl. 84/07/0169, 0170). Es sei daher vom Erlöschen des Wasserrechts mit Ablauf des 31. Dezember 1991 auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I.

Zur Zurückweisung der Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei:

Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens geht hervor, daß der Erstbeschwerdeführer in bezug auf das gegenständliche Kraftwerksprojekt Rechtsnachfolger des Ing. J. Z., dem die wasserrechtliche Bewilligung für den Kraftwerksbau erteilt wurde, ist. Auch im Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Juli 1992 wird nur über ein Ansuchen des Erstbeschwerdeführers abgesprochen bzw. das Erlöschen des Ing. J. Z. erteilten Wasserbenutzungsrechtes festgestellt, wobei als Rechtsnachfolger von Ing. J. Z. lediglich der Erstbeschwerdefüher angeführt ist. Durch die bloße Zustellung dieses Bescheides an die zweitbeschwerdeführende Partei wurde deren Parteistellung nicht begründet. Die (auch) von der zweitbeschwerdeführenden Partei erhobene Berufung wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Durch den Umstand, daß die belangte Behörde statt mit einer Zurückweisung mit einer Abweisung vorgegangen ist, konnte die zweitbeschwerdeführende Partei im vorliegenden Fall nicht in ihren Rechten verletzt werden. Ihr fehlt daher die Legitimation zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Jänner 1994, Zl. 91/07/0142).

Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

II.

Zur Abweisung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

In der Beschwerde wird vorgebracht, selbst wenn die Wasserrechtsbehörde erster Instanz über den Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der ursprünglichen Bauvollendungsfrist abspreche, könne dies nichts daran ändern, daß der Bescheid auf den Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches zurückzuwirken habe und demzufolge auch die Verlängerung, selbst wenn einem solchen Ansuchen keine fristenhemmende Wirkung zukomme, in diesem Falle zurückzuwirken habe.

Nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 sind zugleich mit der Bewilligung einer Wasseranlage angemessene Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung bei Wasserbenutzungsanlagen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f kalendermäßig zu bestimmen.

Nach § 112 Abs. 2 leg. cit. kann die Wasserrechtsbehörde aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablaufe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

Die Beschwerdeführer haben vor Ablauf der (mehrmals verlängerten) Frist um Verlängerung derselben bis 31. Dezember 1993 angesucht. Der angefochtene Bescheid datiert vom 23. September 1993 und wurde am 11. Oktober 1993 zugestellt. Die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, der Zeitpunkt, der als Ende der Bauvollendungsfrist angestrebt worden sei, sei auf Grund der Dauer des Verfahrens bereits verstrichen, trifft daher nicht zu. Abgesehen davon ist die Auffassung, eine Verlängerung einer Frist nach § 112 WRG 1959 sei nicht mehr möglich, wenn der Zeitraum, für den die Verlängerung begehrt werde, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bereits abgelaufen sei, unzutreffend, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 92/07/0043, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat.

Auch das Argument der belangten Behörde, eine Fristverlängerung habe auch deswegen nicht erfolgen können, weil zwar der Fristverlängerungsantrag rechtzeitig vor Fristablauf gestellt worden sei, eine Entscheidung aber nicht vor Fristablauf erfolgt sei, sodaß die Frist erloschen sei und eine Frist nach ihrem Ablauf schon rein begrifflich nicht mehr verlängert werden könne, ist in dieser Form unzutreffend. Es wird auch diesbezüglich auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 92/07/0043, verwiesen. Die von der belangten Behörde für ihre Auffassung ins Treffen geführten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vermögen daran nichts zu ändern, da sie entweder nicht zu § 112 Abs. 2 WRG 1959 ergangen sind oder - wie das Erkenntnis vom 3. Juli 1984, Zl. 84/07/0169, 0170 - einen Fall betrafen, in dem erst nach Fristablauf um Fristverlängerung angesucht wurde.

Die belangte Behörde verweist in der Gegenschrift darauf, daß auch aus den von der Erstbehörde herangezogenen Gründen eine Fristverlängerung zu versagen gewesen sei.

Hiezu wird in der Beschwerde vorgebracht, bereits in der Berufung sei aufgezeigt worden, eine Abwägung aller relevanten privaten und öffentlichen Interessen ergebe nicht nur, daß die durch die gegenständliche Wasserkraftanlage zu bewerkstelligende Stromversorgung der Beschwerdeführer unabdingbar sei, sondern darüber hinaus auch, daß durch die Errichtung dieser Anlage dem im öffentlichen Interesse gelegenen Umstand der Arbeitsplatzsicherung bzw. Arbeitsplatzerhaltung Rechnung getragen werde. Wenn die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in diesem Zusammenhang meine, die gewässerökologische Situation der Alm habe sich in zunehmendem Ausmaß verschlechtert und es sei im Hinblick auf die damit verbundenen erhöhten Anforderungen an den Gewässerschutz bzw. an die Weiterentwicklung der Kraftwerkstechnik und des Anlagenbaues eine Fristerstreckung nicht zulässig, so müßte dem in rechtlicher Hinsicht widersprochen werden, weil es nicht um die Bewilligung für ein neues Kraftwerk, sondern vielmehr um die Verlängerung der Bauvollendungsfrist für ein bereits rechtskräftig bewilligtes Kraftwerk gehe. Die Argumentation der Wasserrechtsbehörde erster Instanz würde einer nachträglichen Aufhebung eines bereits rechtskräftig erlassenen Bewilligungsbescheides entsprechen. Die von der Behörde aufgeworfenen Argumente seien im übrigen ohnehin Gegenstand des naturschutzbehördlichen Verfahrens. Darüber hinaus werde übersehen, daß es bei der Bewilligung einer Fristverlängerung im Sinn des § 112 WRG 1959 lediglich um die Prüfung der im Gesetz angeführten "triftigen Gründe" für eine solche Verlängerung gehe. Als maßgeblicher Beurteilungsmaßstab für eine solche Überprüfung stelle sich lediglich die Frage, warum eine Bauvollendung bisher nicht stattgefunden habe. Nachdem die Gründe im Beschwerdefall darin gelegen seien, daß die Einholung der naturschutzbehördlichen Bewilligung bisher nicht möglich gewesen sei, weil die Gemeinde Vorchdorf entgegen ihren früheren Zusagen den erforderlichen Grund nicht zur Verfügung stelle, sei lediglich zu prüfen, ob darin ein triftiger Grund zu sehen sei. Dies sei zu bejahen. Andere Gesichtspunkte dürften für die Fristverlängerung nicht herangezogen werden. Wie bereits in der Berufung dargetan worden sei, stellten die Äußerungen der Unterabteilung Schutzwasserbau sowie des Amtssachverständigen für Biologie keine Gutachten dar. Im übrigen werde auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen.

§ 112 Abs. 2 WRG 1959 räumt der Wasserrechtsbehörde bei der Verlängerung einer Frist Ermessen ein. Voraussetzung dafür, daß die Wasserrechtsbehörde überhaupt von diesem Ermessen Gebrauch machen kann, ist das Vorliegen triftiger Gründe für eine Verlängerung. Liegen solche nicht vor, dann ist das Fristverlängerungsansuchen in jedem Fall abzuweisen. Das Vorliegen triftiger Gründe ist eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Fristverlängerung. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie diesfalls die Verlängerung bewilligt. Im Rahmen der Ermessensausübung, die dem Sinn des Gesetzes entsprechend zu erfolgen hat, kann die Behörde Umstände der Art, wie sie im Beschwerdefall herangezogen wurden, berücksichtigen.

In der Beschwerde wird als Grund für den Umstand, daß es seit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 1983 noch immer nicht gelungen ist, die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erwirken, angeführt, die Marktgemeinde Vorchdorf als Grundeigentümerin weigere sich trotz einer ursprünglichen Zusage und eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses, den für die Errichtung der Anlage erforderlichen Grund zu veräußern. Dieses Vorbringen zeigt, daß es bereits am Vorliegen triftiger Gründe für eine nochmalige Fristverlängerung fehlt. Die Wasserrechtsbewilligung für das Kraftwerk wurde 1983 erteilt. Welche Grundstücke für die Verwirklichung dieses Kraftwerksprojektes erforderlich waren, war bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt. Es war Sache des Bewilligungswerbers - des Rechtsvorgängers des Erstbeschwerdeführers - für die Bereitstellung dieser Grundstücke zu sorgen, widrigenfalls damit gerechnet werden mußte, daß das Kraftwerksprojekt unter Umständen nicht realisiert werden konnte. In diese von seinem Rechtsvorgänger geschaffene Position ist der Erstbeschwerdeführer eingetreten. Überdies sind seit Erteilung der Bewilligung fast 10 Jahre vergangen, die zur Beschaffung der notwendigen Grundstücke hätten genützt werden können. Ob und wann mit der Bestellung dieser Grundstücke gerechnet werden kann, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargelegt.

Selbst wenn man aber das Vorliegen triftiger Gründe annähme, könnte dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Unzutreffend ist die in der Beschwerde geäußerte Auffassung, die Stellungnahme der Unterabteilung Schutzwasserbau sei unzulässig gewesen. Der Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1951, Slg. N.F. 2358/A ist verfehlt. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Anhörung der Fachabteilung des Amtes der Landesregierung im Zusammenhang mit der von diesem Amt vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung kein Sachverständigengutachten im Sinne des § 52 AVG darstellt. Im Beschwerdefall wurde aber nicht eine Stellungnahme zur Rechtslage eingeholt, sondern zu fachlichen Belangen. Dies ist zulässig. Der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Biologie ist zu entnehmen, daß der Almfluß hinsichtlich seiner ökologischen Funktionsfähigkeit in den letzten Jahren eine negative Entwicklung zu verzeichnen hatte, daß die durch Kraftwerksbauten und Regulierungen bedingten zahlreichen Eingriffe in den Wasserhaushalt und das ökologische Gefüge der Alm bereits zu nachhaltigen Veränderungen und Störungen am ökologischen Gleichgewicht und an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Flusses geführt haben. Als Beispiel werden verstärkte lokale Veralgungen des Gewässerbettes angeführt. Aus der Stellungnahme läßt sich weiters ableiten, daß die Errichtung eines Kraftwerkes von der Art, wie sie der Erstbeschwerdeführer plant, zu einer weiteren Verschlechterung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Almflusses führen würde. Dies steht im Einklang mit den Äußerungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik der Unterabteilung Schutzwasserbau, wonach das Kraftwerksprojekt in bezug auf seine ökologische Einbindung nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Äußerungen der Sachverständigen so wenig konkret gewesen sind, daß eine fundierte Stellungnahme dazu nicht möglich gewesen wäre.

Die Auffassung des Erstbeschwerdeführers, Änderungen, die durch Bauvorhaben, die nach der Bewilligung seines Kraftwerksprojektes bewilligt und ausgeführt worden seien, hätten von der Behörde nicht berücksichtigt werden dürfen, trifft nicht zu. Sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes angeordnet ist, hat die Behörde vom Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen.

Für die Behauptung, bereits bei der letzten Verlängerung der Bauvollendungsfrist seien dieselben Voraussetzungen vorgelegen wie zum Zeitpunkt der Ablehnung des neuerlichen Fristverlängerungsansuchen, findet sich im Akt kein Anhaltspunkt. Selbst wenn diese Behauptung aber zuträfe, wäre für die Beschwerde daraus nichts zu gewinnen. Entscheidend ist nicht, ob die Behörde bei gleichem Sachverhalt seinerzeit eine andere Entscheidung getroffen hat, sondern ob der Sachverhalt für die Verweigerung einer Fristverlängerung ausreicht. Dies ist zu bejahen. Die Hintanhaltung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer gehört zu den öffentlichen Interessen, deren Verletzung zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu führen hat (§ 105 Abs. 1 lit. l WRG 1959). Die Berücksichtigung von Umständen, die zu einer Versagung einer neu beantragten wasserrechtlichen Bewilligung führen würden, bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung entspricht grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes. Demgegenüber kann die vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführte Berücksichtigung entgegenstehender Interessen, insbesondere solcher an der Stromversorgung seines Betriebes, nicht durchschlagen. Dies ergibt sich erst recht angesichts des Umstandes, daß seit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung 10 Jahre verstrichen sind, ohne daß diese Zeit genutzt wurde, um die erforderlichen Voraussetzungen für die Projektsverwirklichung zu schaffen, daß mit dem Bau auch noch nicht begonnen wurde und daher auch kein Verlust von Investitionen eintritt und daß schließlich auch nicht dargelegt wird, warum der Bestand des Betriebes gefährdet sein sollte, wenn das Kraftwerksprojekt nicht realisiert wird.

Die Fristverlängerung wurde daher im Ergebnis zu Recht versagt. Daraus ergibt sich auch die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

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