Normen
AVG §37;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §5 Abs1;
WRG 1959 §8;
AVG §37;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §5 Abs1;
WRG 1959 §8;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Abspruches über den Antrag des Beschwerdeführers auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer hölzernen Uferbefestigung durch Verblendung von Lärchenpfosten und im Umfang seines Abspruches über den wasserpolizeilichen Auftrag zur Entfernung dieser Uferbefestigung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen, somit im Umfang des Abspruches des angefochtenen Bescheides über die beantragte wasserrechtliche Bewilligung und den wasserpolizeilichen Entfernungsauftrag hinsichtlich des errichteten hölzernen Badesteges wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. Mai 1993 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines hölzernen Badesteges und einer hölzernen Uferbefestigung durch Verblendung von Lärchenpfosten am öffentlichen Wassergut des Attersees vor dem Grundstück Nr. 791/9, KG S., ab (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig den Auftrag, den Holzsteg und die Uferbefestigung aus Lärchenpfosten, die an der alten und seit langem bestehenden hölzernen Uferbefestigung neu angebracht worden sind, auf dem öffentlichen Wassergut des Attersees vor dem genannten Grundstück bis zum 31. August 1993 zu entfernen (Spruchpunkt II.).
Der LH begründete seine Entscheidung damit, der Verwalter des öffentlichen Wassergutes habe seine Einwilligung zu den vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen nicht gegeben, sondern deren Beseitigung verlangt. Sowohl für den nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Holzsteg als auch für die nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtige Uferschutzverbauung sei der Beschwerdeführer aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 WRG 1959 auf die Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes angewiesen. Ob durch die Uferverbauung öffentliches Wassergut im Ausmaß von 20 cm oder, wie der Beschwerdeführer meine, nur von 7 bis 8 cm in Anspruch genommen werde, sei rechtlich bedeutungslos, könne doch die Uferschutzverblendung nicht als teilbar angesehen werden. Bezüglich des Steges habe der Verwalter des öffentlichen Wassergutes seine Zustimmung an die Bedingung geknüpft, daß dieses Vorhaben naturschutzrechtlich positiv beurteilt werde, welche Bedingung aber nicht eingetreten sei.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer u.a., daß die von ihm vorgenommene Verblendung der alten Uferschutzbefestigung zur Gänze auf Eigengrund gelegen sei. Der LH habe für seine gegenteilige Sachverhaltsannahme keine ausreichenden Ermittlungen gepflogen; sollte die Uferverblendung tatsächlich um einige Zentimeter in das öffentliche Wassergut ragen, wäre die Verweigerung der Zustimmung durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes als schikanöse Rechtsausübung zu beurteilen, wobei auch die Rechtsauffassung des LH nicht zutreffe, daß die Uferschutzverblendung nicht teilbar sei. Was den Holzsteg anbelange, seien sachlich gerechtfertigte Gründe für die Verweigerung der Zustimmung durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes unter Aspekten des Naturschutzes nicht zu erkennen; eine endgültige Verweigerung der Zustimmung durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes liege im übrigen nicht vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und setzte die Frist zur Entfernung von Holzsteg und Uferbefestigung mit 31. Oktober 1993 neu fest. Weder Stegerrichtung noch Uferbefestigung fielen unter den Begriff des Gemeingebrauches, führte die belangte Behörde begründend aus. Die Zustimmung des Grundeigentümers sei eine allgemeine wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung des Bettes eines öffentlichen Gewässers. Fehle diese Zustimmung, so sei die Bewilligung zu versagen, ohne daß es auf die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung ankomme. Bezüglich des tatsächlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme von öffentlichem Wassergut durch die Uferbefestigung könne von den vor geraumer Zeit durchgeführten Vermessungen ausgegangen werden, wobei die ursprüngliche Uferbefestigung als Grenze zum öffentlichen Wassergut festgesetzt worden sei, wie auch dem Beschwerdeführer bekannt sei. Daraus ergebe sich, daß jede darüber hinausgehende Verbauung jedweder Art sich auf öffentlichem Wassergut befinde und somit einer Zustimmung des Eigentümers bedürfe. Der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wiederholt getroffene Hinweis auf die Bestimmung des § 41 Abs. 3 WRG 1959 gehe fehl, weil der Attersee kein fließendes Gewässer sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 28. September 1993, B 1652/93, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid seinem Vorbringen nach in seinen Rechten darauf als verletzt, daß die begehrte wasserrechtliche Bewilligung für Uferbefestigungsanlage und Holzsteg erteilt und ihm nicht deren Entfernung aufgetragen werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Attersee ist öffentliches Gewässer nach § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959. Seine Benutzung ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken gemäß § 5 Abs. 1 WRG 1959 jedermann gestattet, wobei jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich ist, wenn sich die Benutzung lediglich auf das Bett dieses Gewässers bezieht und hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgeht.
Weder die Errichtung eines Holzstegs noch Anlagen zur Uferbefestigung sind Gemeingebrauch im Sinne des § 8 WRG 1959, weil es sich dabei um solche Arten der Benutzung eines Gewässers handelt, mit denen die gleiche Nutzung anderer ausgeschlossen wird (vgl. den Beschluß des OGH vom 20. November 1974, 1 Ob 155/74). Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, Gemeingebrauch auszuüben. Er tritt der behördlichen Beurteilung in bezug auf den Steg mit der Behauptung entgegen, daß die belangte Behörde von einer Verweigerung der Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes nicht hätte ausgehen dürfen, und bestreitet die Erforderlichkeit einer Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes in bezug auf die Uferschutzbefestigungsbauten mit der Behauptung, selbst Eigentümer der darunter gelegenen Grundflächen des Gewässerbettes zu sein, was die belangte Behörde ungeachtet seines dahingehenden Berufungsvorbringens nicht geprüft habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Uferbefestigungsanlagen ist berechtigt, jenes zum Steg ist es nicht.
Der Holzsteg ist eine bauliche Herstellung im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959, die sich, wie insoweit auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, auf öffentlichem Wassergut befindet. Die nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 für die Errichtung eines solchen Steges erforderliche wasserrechtliche Bewilligung kann aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 nur bei Vorliegen der zivilrechtlichen Einwilligung durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes erteilt werden, ohne daß die Gründe, aus denen der Verwalter des öffentlichen Wassergutes die zivilrechtliche Einwilligung versagt, im wasserrechtlichen Verfahren von Interesse wären (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 1995, 94/07/0005). Im Beschwerdefall hat der Verwalter des öffentlichen Wassergutes seine Einwilligung zu dessen Inanspruchnahme durch den Holzsteg des Beschwerdeführers der Aktenlage nach nicht gegeben. Daß der Verwalter des öffentlichen Wassergutes angekündigt hat, für den Fall einer entgegen der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ergehenden naturschutzbehördlichen Genehmigung des Holzsteges und eines Abschlusses eines Benützungsvertrages mit dem Beschwerdeführer der Stegerrichtung doch zustimmen zu wollen, ändert daran nichts, weil diese Ankündigung einer künftigen Zustimmung an Bedingungen geknüpft war, deren Eintritt der Beschwerdeführer gar nicht behautpet.
Die Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages für den vom Beschwerdeführer errichteten Holzsteg aus dem Grunde mangelnder Einwilligung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes als Grundeigentümers und der zufolge Verlangens des Grundeigentümers als Betroffenen nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 ergangene wasserpolizeiliche Auftrag zur Entfernung des Holzsteges stehen daher mit der Rechtslage im Einklang. Die Beschwerde war über diesen im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG einer gesonderten Entscheidung zugänglichen Verhandlungsgegenstand gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die vom Beschwerdeführer errichtete Uferbefestigung hat die belangte Behörde zutreffend als nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Schutzwasserbau beurteilt.
Schutzwasserbauten sind nach § 41 Abs. 4 WRG 1959 so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Nicht aus dem Grunde eines Verstoßes gegen öffentliche Interessen, sondern wegen einer unzulässigen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des Trägers des öffentlichen Wassergutes hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung auch für seine Uferbefestigungsbauten versagt und dem Verlangen des Verwalters des öffentlichen Wassergutes als Betroffenen nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 auf Beseitigung auch dieser Baulichkeiten Rechnung getragen.
Anders als beim Holzsteg hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Uferbefestigungsbauten jedoch im Verwaltungsverfahren bestritten, daß diese öffentliches Wassergut in Anspruch nehmen würden. Zu Unrecht behauptet die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, der Beschwerdeführer mache erstmals in der Beschwerde geltend, für die Uferschutzbauten öffentliches Wassergut nicht in Anspruch genommen zu haben. Ein solches Vorbringen enthielt schon die Berufungsschrift des Beschwerdeführers vom 14. Juni 1993. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers war geboten, weil privates Eigentum an Teilen des Bettes eines öffentlichen Gewässers rechtlich möglich ist (vgl. die Entscheidungen des OGH vom 26. November 1958, SZ 31/146, vom 30. September 1959, SZ 32/115, vom 7. November 1962, EvBl 1963/161, vom 31. März 1965, SZ 38/46, und vom 26. April 1978, JBl 1979, 318). Stünde das Wasserbett des Attersees, wie der Beschwerdeführer behauptet, im Uferbereich seiner Liegenschaft tatsächlich in seinem Eigentum, dann wäre es nicht öffentliches Wassergut, weil es öffentliches Wassergut an im Privateigentum stehenden Flächen nicht gibt (vgl. die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 93/07/0119, 0120). Eine Beeinträchtigung fremder Rechte im Sinne des § 41 Abs. 4 WRG 1959 durch die Uferbefestigungsbauten des Beschwerdeführers kommt in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 nur in dem Umfang in Betracht, in dem die vom Beschwerdeführer angebrachten Hölzer über Grundflächen gelegen sind, die nicht in seinem Eigentum stehen.
Die belangte Behörde hat die Rechtslage in dieser Hinsicht auch nicht verkannt, den angefochtenen Bescheid jedoch unzureichend begründet. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ausführt, es habe "von den vor geraumer Zeit durchgeführten Vermessungen ausgegangen werden" können, wobei die ursprüngliche Uferbefestigung "als Grenze zum öffentlichen Wassergut festgesetzt worden" sei, so reichen diese Ausführungen nicht dazu hin, den vom Beschwerdeführer in der Berufung erhobenen Einwand, Eigentümer der von den Uferbefestigungsbauten überragten Grundflächenteile zu sein, in rechtlich nachvollziehbarer Weise zu entkräften. Die belangte Behörde war vielmehr dazu verhalten, die Eigentumsbehauptung des Beschwerdeführers zum Anlaß zumindest dafür zu nehmen, den Beschwerdeführer dazu aufzufordern, diese Behauptung entsprechend zu erläutern und unter Beweis zu stellen. Welche rechtlichen Wirkungen die im angefochtenen Bescheid beschriebene "Festsetzung" des Grenzverlaufes im Zuge vorgenommener Vermessungen aus welchem sachenrechtlichen Rechtstitel haben sollte, wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht begründet.
Die unzureichende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers und die Unzulänglichkeit der im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage gegebenen Begründung bewirkt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Mängel zu einem anderen Bescheid gelangt wäre. Befände sich der Uferbefestigungsbau des Beschwerdeführers tatsächlich zur Gänze auf eigenem Grund, bestünde zur Abweisung des Antrages auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung aus dem von der belangten Behörde gesehenen Grund kein rechtlicher Anlaß und wäre im Umfang des bekämpften wasserpolizeilichen Entfernungsauftrages der Verwalter des öffentlichen Wassergutes auch zur Stellung eines Verlangens nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 nicht mehr berechtigt. Wäre die Behauptung des Beschwerdeführers nur zum Teil richtig, sodaß der Uferbefestigungsbau doch um ein paar Zentimeter öffentliches Wassergut berührte, dann wäre zwar der nachträgliche wasserrechtliche Bewilligungsantrag für diesen Bau mit Recht abgewiesen worden, wobei in diesem Fall für den Umfang des wasserpolizeilichen Auftrages die unterstellte Unteilbarkeit der aufgetragenen Beseitigung ebenso einer näheren Begründung bedürfte.
In diesem Umfang war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; Ersatz von Stempelgebühren für den im verfassungsgerichtlichen Verfahren getätigten Aufwand war dem Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zuzusprechen, sodaß es mit dem Betrag von S 240,-- für die in zweifacher Ausfertigung zu erstattende Beschwerdeergänzung zuzüglich eines weiteren Betrages von S 60,-- für den angefochtenen Bescheid sein Bewenden haben mußte.
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