VwGH 93/07/0043

VwGH93/07/004320.7.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1) des H, 2) der Wassergenossenschaft "X", vertreten durch den Obmann, 3) des G, 4) des K und 5) des L, alle in Graz und alle vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des BMLF vom 28. Jänner 1993, Zl. 511.622/01-I5/93, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1175;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §73;
ABGB §1175;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §73;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Kanalanlagen für die Bereiche N. und B. mit Anschluß an die bestehenden "bzw. geplanten" Anlagenteile und für die Erweiterung der bestehenden Kläranlage A. zur Anpassung an den Stand der Technik mit Einleitung der biologisch gereinigten Abwässer im näher bezeichneten Ausmaß in den S.-Bach unter einer Reihe von Auflagen. Die Einwendungen der Erst- und Drittbeschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen, jene der Zweitbeschwerdeführerin wurde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen, während die Anträge der sich als "Wassergenossenschaften N. und B." bezeichnenden Viert- und Fünftbeschwerdeführer ebenfalls zurückgewiesen wurden; an einem im Miteigentum des Erstbeschwerdeführers gelegenen Grundstück wurde die Dienstbarkeit des Leitungsrechtes zwangsweise begründet und über die ihm gebührende Entschädigung abgesprochen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, daß mit der Verwirklichung des Vorhabens eine ausreichende Abwasserbeseitigung im Gebiet der MP gewährleistet sei, indem Abwässer einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeführt würden, wodurch abwassertechnische Mißstände beseitigt würden und eine Verbesserung des Gewässerschutzes durch die Anpassung der bestehenden Kläranlage an den Stand der Technik erzielt würde. Das Projekt entspreche dem Stand der Technik, seine Ausführbarkeit sei fachkundig nicht in Zweifel gezogen worden.

Bei dem von der zwangsweisen Einräumung der Dienstbarkeit der Leitungsführung betroffenen Grundstück handle es sich um einen öffentlichen Interessentenweg, an welchem der Erstbeschwerdeführer lediglich über einen ideellen Anteil von 2/22 verfüge. Die Einräumung dieser Dienstbarkeit habe sich auf das für eine technisch und wirtschaftlich einwandfreie Ausführung der Anlage unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt. Die MP verfüge im betroffenen Bereich über kein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück, es stehe auch kein besser geeignetes Grundstück zu Verfügung, sodaß eine andere sachlich vertretbare Lösung nicht in Aussicht genommen habe werden können. Daß die Gewässerreinhaltung im Sinne der durch das bewilligte Projekt erzielten Verbesserungen Vorteile im allgemeinen Interesse mit sich bringe, welche die Nachteile von Leitungsdienstbarkeiten erheblich überwiegen, liege auf der Hand. Da ein vom Landeshauptmann von Steiermark (LH) unternommener Versuch zur Erzielung einer gütlichen Einigung erfolglos geblieben sei, habe somit die benötigte Dienstbarkeit der Leitungsführung zwangsweise eingeräumt werden müssen. Dem Hinweis des Erstbeschwerdeführers auf ein Alternativkonzept müsse entgegengehalten werden, daß der Zwangsverpflichtete nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Durchführung einer ihm zweckmäßig erscheinenden Variante besitze.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine Beeinträchtigung ihrer Rechte als Wasserberechtigte am Betrieb einer Pflanzenkläranlage mit der Begründung geltend gemacht, daß sie durch die geplante Anpassung der Kläranlage der MP in A. gezwungen werde, ihre bestehende Anlage stillzulegen. Darin irre die Zweitbeschwerdeführerin allerdings. Im Projekt sei deren Pflanzenkläranlage lediglich in der Bemessung der Projektskapazitäten berücksichtigt worden, ohne daß die Verlegung von Kanalleitungen zur bestehenden Anlage der Zweitbeschwerdeführerin und damit ein Anschluß vorgesehen wäre. Die Realisierung des nunmehr bewilligten Vorhabens führe zu keiner wahrnehmbaren Beeinträchtigung von Rechten der Zweitbeschwerdeführerin, da diese auch nach Verwirklichung des bewilligten Projekts ihr Wasserbenutzungsrecht wie bisher ausüben könne. Da die Zweitbeschwerdeführerin auch zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht in Anspruch genommen werde, fehle es ihr an der Parteistellung, weshalb ihre Einwendungen zurückzuweisen gewesen seien.

Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer hätten zunächst versucht, als Wassergenossenschaft Parteistellung im Verfahren zu erlangen, was aber daran scheitern habe müssen, daß die Satzungen dieser Wassergenossenschaft von der Wasserrechtsbehörde bislang nicht anerkannt worden seien. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer hätten sich daraufhin als "Wassergemeinschaft nach dem ABGB" deklariert, was zur Folge habe, daß die Rechtsstellung der Viert- und Fünftbeschwerdeführer einzeln dahin zu prüfen gewesen sei, ob durch das gegenständliche Projekt deren Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 berührt würden. Es hätten die Viert- und Fünftbeschwerdeführer allerdings kein Recht nachweisen können, das von einer solche Berührung betroffen sein hätte können. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer hätten vielmehr nur auf ein Alternativprojekt verwiesen und dieses als widerstreitend behauptet. Ein Widerstreit liege jedoch aus mehrfachen Gründen nicht vor. Das Projekt der Viert- und Fünftbeschwerdeführer sei nicht bis zum Abschluß der mündlichen Verhandlung bei der Wasserrechtsbehörde eingereicht worden, es entspreche nicht den Bestimmungen des § 103 WRG 1959 und es sehe schließlich auch ein anderes Gerinne als Vorfluter als das nunmehr bewilligte Vorhaben vor.

Der Drittbeschwerdeführer habe geltend gemacht, daß auf seinem etwa 1,5 km südlich der Kläranlage in A. befindlichen Grundstück ein Hausbrunnen in Betrieb sei, der für die Trink- und Nutzwasserversorgung verwendet werde; er habe eine Beeinträchtigung der Wasserqualität durch den Ausbau der Kläranlage befürchtet. Diese Befürchtung habe sich aber als unbegründet erwiesen, weil nach dem unbedenklichen Gutachten des Amtssachverständigen für Limnologie des LH bei projektsgemäßem Betrieb der Kläranlage keine Verschlechterung der derzeitigen Güteverhältnisse im Gewässer des S.-Baches zu erwarten sei, sodaß auch im begleitenden Grundwasserstrom keine qualitativen Veränderungen im Vergleich zum derzeitigen Zustand auftreten würden, wozu noch komme, daß die Annahme einer Anspeisung des Hausbrunnens des Drittbeschwerdeführers durch einen vom S.-Bach beeinflußten Grundwasserstrom der fachlichen Erwartung widerspreche.

Der LH habe einen mit 31. Juli 1992 datierten Bescheid konzipiert, der die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung an die MP vorgesehen habe. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, daß darnach behördeninterne Gespräche stattgefunden hätten, in denen Alternativlösungen erwogen worden seien, da seitens einer Bürgerinitiative Bedenken wegen einer Gefährdung des Wasserschongebietes G-A. durch das Projekt geäußert worden seien. Eine nochmalige Überprüfung durch einen Sachverständigen sei jedoch zum Ergebnis der Verneinung einer solchen Gefährdung gelangt.

Der von der MP am 3. Dezember 1992 gestellte Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren am 18. Februar 1992 gestellten wasserrechtlichen Bewilligungsantrag an die belangte Behörde sei als gerechtfertigt anzusehen, weil die Verzögerung in der Bescheiderlassung weder auf ein Verschulden der Parteien noch auf ein unüberwindbares Hindernis zurückzuführen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in welcher die Bescheidaufhebung beantragt wird. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich entnehmen, daß sich die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Zuerkennung der Parteistellung und meritorischen Abspruch über ihre Einwendungen als verletzt ansehen, während sich der Erstbeschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben des eingeräumten Zwangsrechtes an seinem Grundstück und der Drittbeschwerdeführer in seinem Recht auf beeinträchtigungsfreie Nutzung seines Hausbrunnens als verletzt ansehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die MP hat in ihrer Gegenschrift die Beschwerdeabweisung beantragt; die Beschwerdeführer und die MP haben im Verfahren noch weitere Schriftsätze erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sehen die Verneinung ihrer Parteistellung im Verfahren durch die belangte Behörde deswegen als rechtswidrig an, weil das bewilligte Projekt davon ausgehe, daß die Zweitbeschwerdeführerin und die in den Bereichen der Viert- und Fünftbeschwerdeführer gelegenen Gebäude an das Projekt angeschlossen würden, welcher Anschluß für die Funktionsweise der Abwasserreinigungsanlage eine "notwendige Voraussetzung" sei. Diesen Beschwerdeführern habe daher Parteistellung nicht aberkannt werden dürfen, weil sie "zu Verpflichtungen bzw. Duldungen" herangezogen werden müßten.

Die Behauptung, daß das bewilligte Projekt den Anschluß der Zweitbeschwerdeführerin an die Kanalisationsanlage vorsehe, widerspricht der Aktenlage insofern, als lediglich die Kapazitäten der Kläranlage und der Kanalstränge projektsgemäß so ausgelegt wurden, daß die Gesamtanlage einen Anschluß auch der Zweitbeschwerdeführerin verkraften würde. Ein tatsächlicher Anschluß der Zweitbeschwerdeführerin an die Abwasserreinigungsanlage der MP ist projektsgemäß hingegen nicht vorgesehen. Darüber hinaus würde auch ein solcher vorgesehener Anschluß wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren nicht verletzen können, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend vermerkt. Daß die Zweitbeschwerdeführerin eine ihr wasserrechtlich bewilligte Anlage diesfalls stillegen müßte, wäre möglicherweise Folge eines rechtlich erfolgreich durch die MP geltend gemachten Anschlußzwanges. Im Verfahren über die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die von der MP projektierte Kanalisationsanlage konnte diese von der Zweitbeschwerdeführerin geäußerte Befürchtung ihr keine Parteistellung verschaffen, weshalb die belangte Behörde die Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin mit Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen hat.

Aus den gleichen Gründen kam auch den Viert- und Fünftbeschwerdeführern Parteistellung im Verfahren über die wasserrechtliche Bewilligung des von der MP eingereichten Projektes nicht zu. Soweit diese Beschwerdeführer als Vertreter einer rechtlich nicht existierenden Wassergenossenschaft agiert hatten, mangelte es einem solchen Gebilde an der Rechts- und Parteifähigkeit, woraus die Rechtsrichtigkeit der Zurückweisung von Anträgen und Einwendungen resultiert, soweit sie einem solchen Gebilde zuzurechnen waren. Indem die Viert- und Fünftbeschwerdeführer sich in der Folge auf eine "Wassergemeinschaft nach ABGB" beriefen, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, daß es nur eigene Rechte der Viert- und Fünftbeschwerdeführer persönlich sein könnten, welche ihnen Parteistellung im Verfahren gewähren hätten können. Solche Rechte haben die Viert- und Fünftbeschwerdeführer nicht zu nennen gewußt. Für den von diesen Beschwerdeführern ins Treffen geführten Umstand eigener Anlagen gelten die zum Fehlen der Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin bereits dargelegten Erwägungen. Soweit die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof behaupten, daß ihr Anschluß "für die Funktionsweise der Abwasserreinigungsanlage eine notwendige Voraussetzung" sei, entzieht sich dieses Vorbringen jeglichem Nachvollzug. Der von der belangten Behörde begründeten Untauglichkeit ihres Alternativprojektes zur Auslösung eines Widerstreitverfahrens im Sinne des § 109 WRG 1959 setzen die Viert- und Fünftbeschwerdeführer in ihrer Beschwerde nichts mehr entgegen. Zutreffend hat die belangte Behörde auch ihre Anträge mangels Parteistellung im Bewilligungsverfahren zurückgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, die Prüfung der Möglichkeit unterlassen zu haben, das Projekt ohne die Belastung mit Zwangsrechten zu realisieren.

Dieser Vorwurf widerspricht der Aktenlage und dem Inhalt des angefochtenen Bescheides in augenfälliger Weise. Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, hat die belangte Behörde die vom Erstbeschwerdeführer vermißte Prüfung tatsächlich vorgenommen und ist begründet zum Ergebnis gelangt, daß und weshalb die Zwangsrechtseinräumung unabweislich erforderlich und in der vorgenommenen Interessensabwägung auch gerechtfertigt ist. Wenn der Erstbeschwerdeführer vorbringt, daß auch bei Errichtung der projektierten zentralen Kläranlage eine Möglichkeit bestehe, ohne das eingeräumte Zwangsrecht auszukommen, dann handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine nicht einmal ansatzweise erläuterte bloße Behauptung, die schon dem Inhalt eines solcherart gestalteten Vorbringens nach nicht geeignet ist, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Soweit der Erstbeschwerdeführer auf Alternativprojekte einer "dezentralen Entsorgung" verweist, ist er zum Gegenstand des Beschwerdefalles zurückzuführen, in welchem ausschließlich die Frage zur Beurteilung ansteht, ob das im angefochtenen Bescheid bewilligte Vorhaben das eingeräumte Zwangsrecht gerechtfertigt hat. Diese Frage hat die belangte Behörde zutreffend bejaht.

Der Drittbeschwerdeführer erachtet das Verfahren für mangelhaft, in welchem die belangte Behörde zum Ergebnis kam, daß durch das bewilligte Projekt eine Beeinträchtigung seines 1,5 km südlich der Kläranlage befindlichen Hausbrunnens nicht zu besorgen sei. Er meint dazu, daß ein Amtssachverständiger für Limnologie zur Beurteilung dieser nur von einem Sachverständigen für Hydrogeologie beantwortbaren Frage nicht zuständig sei. Er führt ferner ins Treffen, daß die belangte Behörde übersehen habe, daß der S.-Bach bei trockenen Witterungsperiode überhaupt versiege und damit seine projektsgemäße Funktion als Vorfluter nicht mehr erfüllen könne. Demnach sei davon auszugehen, daß die Abwässer zumindest zeitweise unverdünnt in des Grundwasser gelangten. Damit bestehe die Gefahr, daß der Drittbeschwerdeführer überhaupt keine Grundwassernutzung mehr vornehmen könne.

Auch dieses Beschwerdevorbringen zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erfolgreich auf. Zunächst ist schon nicht einzusehen, weshalb ein Amtssachverständiger für Limnologie zur Abgabe eines fachkundigen Urteiles der im Beschwerdefall vorgelegenen Art nicht ebenso auch berufen sein sollte. Vor allem aber hat der Drittbeschwerdeführer es im Verwaltungsverfahren unterlassen, den in seiner Anwesenheit erstatteten Bekundungen des Amtssachverständigen für Limnologie des LH darüber, daß eine Beeinträchtigung seines Hausbrunnens durch die verbesserte Gestaltung der Kläranlage nicht bewirkt werden könne, fachkundig untermauert entgegenzutreten. Dies durch nach Bescheiderlassung erst eingeholte "Gutachten" nun vor dem Verwaltungsgerichtshof nachzuholen, kann seine Beschwerde aus jenen rechtlichen Erwägungen nicht zu einem Erfolg führen, die der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26. April 1995, 92/07/0159, dargelegt hat. Die im Verfahren vor dem LH in der Verhandlung vom 26. März 1992 vom Amtssachverständigen zur Einwendung des Drittbeschwerdeführers erstattete gutachterliche Stellungnahme widersprach weder den Denkgesetzen noch ließ sie die Anwendung fachwidriger Erfahrungssätze erkennen. Sollte diese Stellungnahme aber von unzutreffenden oder unvollständigen Prämissen ausgegangen sein, dann wäre dies eine Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Äußerung gewesen, der rechtlich wirksam nur auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens begegnet hätte werden können. Dies unterlassen zu haben, hätte der Drittbeschwerdeführer seinem eigenen prozessualen Verhalten zuzuschreiben. Die nunmehr in der Beschwerde aufgestellte Behauptung eines zeitweise völligen Versiegens des als Vorfluter vorgesehenen S.-Baches ist, da derlei im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht wurde, eine vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung und bleibt es auch dann, wenn sie durch erst nach der Bescheiderlassung vorgelegte fachkundige Äußerungen belegt wird.

Soweit der Drittbeschwerdeführer in einem der Beschwerde nachfolgenden Schriftsatz ergänzend rügt, daß ihm zu den im angefochtenen Bescheid erwähnten nachträglichen Ermittlungsergebnissen das Parteiengehör nicht gewährt worden sei, trifft dies zwar zu, verhilft seiner Beschwerde aber auch nicht zum Erfolg. Eine Beurteilung der rechtlichen Beachtlichkeit der "Ergebnisse" der lange nach der am 21. Juli 1992 abgeschlossenen wasserrechtlichen Verhandlung abgehaltenen "internen" (oder halbinternen) "Behördenbesprechungen" kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil diese "Besprechungen", wie auch den von den Beschwerdeführern vorgelegten Amtsvermerken im Wasserrechtsakt des LH entnommen werden kann, neben der Frage, ob alternative Klärkonzepte nicht doch kostengünstiger wären, nur die Möglichkeit einer Gefährdung des Wasserschongebietes G-A. zum Gegenstand hatten, ohne daß der Brunnen des Drittbeschwerdeführers in die angestellten Überlegungen auch nur ansatzweise erkennbar einbezogen worden wäre.

Daß der Hausbrunnen des Drittbeschwerdeführers im übrigen seiner Lage nach durch einen vom S.-Bach beeinflußten Grundwasserstrom nach fachlicher Erwartung gar nicht angespeist werden würde, war eine vom Drittbeschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ebenso in der Sache nicht bestrittene, geschweige denn fachkundig widerlegte Bekundung des vom LH beigezogenen Amtssachverständigen. Die erstmalige sachliche Bestreitung dieser Bekundung durch ein dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Gutachten unterliegt aus den bereits dargelegten Erwägungen ebenso dem Neuerungsverbot. Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die Bedeutung jener von der MP im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, welchen nach Auffassung der MP ein Widerruf der im verspätet vorgelegten Gutachten getroffenen Aussagen zu entnehmen ist, was in gleicher Weise für den Inhalt eines Schreibens eines der von den Beschwerdeführern beigezogenen Gutachters an den Verwaltungsgerichtshof gilt, welches ebenso eine Behauptung fachlich revidiert, die in einer dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme gegen die Richtigkeit der behördlicherseits gewonnenen fachlichen Erkenntnisse noch aufgestellt worden war.

Daß die belangte Behörde das Begehren der MP auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an sie gemäß § 73 Abs. 2 AVG nicht als berechtigt beurteilen hätte dürfen, wie die Beschwerdeführer in einem späteren Schriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch rügen, trifft auch nicht zu. Nach den Ergebnissen der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom 21. Juli 1992 war die Sache auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen Ermittlungsergebnisse entscheidungsreif im Sinne der im nunmehr angefochtenen Bescheid getroffenen Absprüche. Daß die anschließende Verzögerung in der Bescheiderlassung bis zum Zeitpunkt des von der MP am 3. Dezember 1992 gestellten Devolutionsantrages aus dem Grunde der Abhaltung "behördeninterner Besprechungen" über Sachverhalte außerhalb des Inhaltes der gesetzmäßigen mündlichen Verhandlung kein ausschließliches Verschulden des LH im Sinne des letzten Satzes des § 73 Abs. 2 AVG dargestellt hätte, ist nicht zu erkennen.

Die Beschwerde erwies sich damit insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die MP hat Aufwandersatz nicht begehrt.

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