Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs7 lita;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs7 lita;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die Salzburger Landesregierung aufgrund der Vorstellung der mitbeteiligten Parteien einen Berufungsbescheid der Gemeindevertretung S in einem Bauverfahren, das vom Beschwerdeführer eingeleitet worden war, auf. Mit dem dem Bauverfahren zugrundeliegenden Antrag ersuchte der Beschwerdeführer um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf GN 989, KG L. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 12. Oktober 1992, Zl. P 101.040-1-12-1992, wurde die beantragte Baubewilligung erteilt und die in der Bauverhandlung am 29. September 1992 erhobenen Einwendungen der mitbeteiligten Parteien mangels Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung, welche mit zwei Bescheiden der Gemeindevertretung S vom 5. März 1993 abgewiesen wurden.
Daraufhin erhoben die mitbeteiligten Parteien Vorstellung an die Salzburger Landesregierung, welche den Vorstellungen mit dem angefochtenen Bescheid Folge gab und die bekämpften Bescheide der Gemeindevertretung S behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindeinstanzen zurückverwies. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdevertreter, der den Beschwerdeführer auch im Vorstellungsverfahren vertrat, am 29. Juni 1993 zugestellt.
Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt bereits neuerlich (am 6. Juni 1993) um die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für ein Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück GN 989, KG L, angesucht. Über dieses Ansuchen fand am 9. Juni 1993 eine mündliche Verhandlung statt und mit Bescheid vom 28. Juni 1993 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde S die Baubewilligung. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdevertreter am 30. Juni 1993 zugestellt.
Das mit diesem Bescheid bewilligte Projekt betraf ein im wesentlichen gleiches Gebäude, unterschied sich aber vom ersten Ansuchen durch eine etwas andere Situierung des zu errichtenden Gebäudes. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Ungeachtet des Umstandes, daß dem Beschwerdeführer somit eine baubehördliche Bewilligung, um die er angesucht hatte, bereits erteilt wurde, vermeint der Beschwerdeführer mit näherer Begründung in der Beschwerde, daß die vorliegende Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid vom 23. Juni 1993 zulässig sei.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen, da kein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers vorliege. Die belangte Behörde hat die Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt und Kosten für den Vorlageaufwand angesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde auch im Lichte des hg. Erkenntnisses vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0227, deshalb für gegeben, weil im vorliegenden Fall im Unterschied zu dem dem genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt keine Änderung der maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften eingetreten sei.
Der Beschwerdeführer geht dabei davon aus, daß ein aufhebender Bescheid der Landesregierung, mit dem die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung (zu)rückverwiesen wird, die Verpflichtung der obersten Gemeindebehörde auslöse, neuerlich einen Bescheid zu erlassen.
Dieses Vorbringen ist zwar zutreffend, berücksichtigt jedoch nicht, daß die Verpflichtung zur Erlassung eines Ersatzbescheides durch die zuständige Gemeindebehörde nicht unbedingt besteht. Wie sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht die Verpflichtung, den der Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde entsprechenden Rechtszustand in Bindung an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde herbeizuführen, nur soweit, als die gleiche Sach- und Rechtslage, wie sie der aufsichtsbehördlichen Entscheidung zugrunde liegt, gegeben ist (vgl. für den Fall der Änderung der Rechtslage etwa das Erkenntnis vom 12. April 1984, 84/06/0073). Durch die Aufhebung des angefochtenen gemeindebehördlichen Bescheides tritt das Verfahren nämlich wieder in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat (vgl. z.B. Berchtold, Gemeindeaufsicht, in:
Fröhler-Oberndorfer, Handbuch des Gemeinderechts, 3.14, Seite 50). Allfällige, nach der Aufhebung des Gemeindebescheids eintretende Sachverhaltsänderungen sind bei der neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
Wollte man - mit dem Beschwerdeführer - eine unbedingte Entscheidungspflicht der obersten Gemeindebehörde nach der Aufhebung ihres Bescheides durch die Vorstellungsbehörde annehmen, so dürfte die Gemeindebehörde etwa auch nicht die erst nach der Erlassung der Vorstellungsentscheidung erfolgende Zurückziehung des Antrages durch den Antragsteller berücksichtigen. Für eine solche Annahme finden sich aber weder in Art. 119a Abs. 5 B-VG noch in den im Beschwerdefall anzuwendenden gemeinderechtlichen Vorschriften Anhaltspunkte.
Die Gemeindebehörde trifft zwar nach der Aufhebung neuerlich die Entscheidungspflicht hinsichtlich der bei ihr anhängigen Sache (hier: über die Berufung).
Wie in dem dem vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1993, 92/06/0227, zugrundeliegenden Anlaßfall wurde aber auch im Beschwerdefall (hier über neuerliches Ansuchen) ein gegenüber dem ursprünglichen Projekt geringfügig modifiziertes Projekt rechtskräftig genehmigt. Im Hinblick auf § 9 Abs. 7 des Salzburger Baupolizeigesetzes kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ab welcher Modifikation eines Projekts nicht mehr Identität der Sache gegeben ist, sodaß unter Umständen - bei anders gelagerten Sachverhalten als sie etwa dem genannten Erkenntnis vom 9. März 1993 zugrundelagen - ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde in jenem Vorstellungsverfahren, das den ursprünglichen Antrag betrifft, gegeben sein könnte (dies könnte etwa bei einer Gestaltung der baurechtlichen Vorschriften derart der Fall sein, daß für ein und dasselbe Grundstück verschiedene Baubewilligungen erwirkt werden können).
Im vorliegenden Fall ist aber § 9 Abs. 7 lit. a Salzburger Baupolizeigesetz zu beachten. Diesem liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Bauwerber nicht verschiedene Baubewilligungen für ein bestimmtes Grundstück erwirken können soll (vgl. Hauer, Salzburger Baurecht, 2. Aufl., 1994, Anm. 36 zu § 9 Baupolizeigesetz). Es ist daher davon auszugehen, daß § 9 Abs. 7 lit. a Salzburger Baupolizeigesetz auch das Außerkrafttreten noch nicht rechtskräftiger Baubewilligungen, soferne sie späteren (rechtskräftigen) Baubewilligungen widersprechen, bewirkt.
Im Beschwerdefall ergibt sich somit, daß mit der Rechtskraft des Bescheides vom 28. Juni 1993 die ursprünglich erteilte Baubewilligung erloschen ist. Eine Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde bezüglich der nach Aufhebung der Berufungsentscheidung durch die Vorstellungsbehörde wieder unerledigten Berufung der mitbeteiligten Parteien besteht daher nur insoweit, als diese Berufung im Hinblick auf das Wegfallen der mit der Berufung angefochtenen Bewilligung zurückzuweisen wäre.
Die vom Beschwerdeführer befürchtete Situation, daß aufgrund der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde nach dem Bescheid vom 28. Juni 1993 eine neuerliche Baubewilligung, welche der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr anstrebe, zu erteilen wäre, ist daher nicht gegeben. Es besteht keine Verpflichtung der Gemeindebehörde zu einer neuerlichen Sachentscheidung mehr, da sich nach der Erlassung des Vorstellungsbescheides der Sachverhalt in einem maßgeblichen Punkt geändert hat. Im übrigen könnte der Beschwerdeführer eine derartige Entscheidungspflicht, wäre sie gegeben, durch die Zurückziehung seines Antrages beseitigen.
Damit unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall aber nicht wesentlich von jenem, der dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0227, zugrundelag.
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Beschwerdefall käme nur akademische Bedeutung zu. Unter diesen Umständen mangelt es dem Beschwerdeführer am Rechtsschutzbedürfnis. Die Rechtslage des Beschwerdeführers würde keine Veränderung erfahren, wenn der angefochtene Bescheid aufgehoben wird. Es ermangelt dem Beschwerdeführer sohin die Berechtigung zur Beschwerderhebung (vgl. das hg Erkenntnis VwSlg. 549 A/1948 und den hg. Beschluß vom 9. Dezember 1981, Zl. 81/13/0180).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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