VwGH 93/06/0103

VwGH93/06/010317.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des J in München, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. März 1993, Zl. 18/73-4/1992, betreffend Übertretung der Tiroler Bauordnung, zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 1989 §53 Abs1 litj;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 litj;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis vom 24. September 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe

"jedenfalls vom 10.4.1992 in den späten Nachmittagsstunden bis zum 12.4.1992 das Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen nnn1 (D) im Gemeindegebiet von S oberhalb des Waldschwimmbades abgestellt und benützt, obwohl das Abstellen und Benützen von Wohnwägen außerhalb von Campingplätzen verboten ist".

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 46 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 lit. j der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 33/1989, verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 1.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen gemäß § 53 Abs. 2 TBO verhängt.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen, jedoch den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe

bestätigt, daß "nach dem im ersten Absatz enthaltenen Wort "Waldschwimmbades" die Wortfolge "auf der Gp. 1919/1, KG S" eingeführt wird".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer ausschließlich in seinem Recht auf ausreichende Tatkonkretisierung im Sinne des § 44a lit. a VStG als verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44a lit. a VStG hat der Spruch (des Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es vor dem Hintergrund dieser Vorschrift rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (dies ist im Beschwerdefall nicht strittig), sowie die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11466/A, das Erkenntnis vom 14. Jänner 1987, Zl. 86/06/0017, BauSlg. 842, uva.).

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, daß die Tatumschreibung, wie sie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt, in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht ausreichend sei. Die Wendung "am 10.4.1992 in den späten Nachmittagsstunden bis zum 12.4.1992" umschreibe weder hinsichtlich des Beginnes noch des Endes den Tatzeitraum hinreichend deutlich. Die Umschreibung schütze den Beschwerdeführer weder vor weiteren Tatvorwürfen "in den Nachmittagsstunden" des 10. April 1992, noch vor solchen bezogen auf den 12. April 1992, hinsichtlich dessen die Angabe einer genauen Uhrzeit (ab Ende des Tatzeitraumes) unumgänglich sei. Auch die Umschreibung des Tatortes mit der bloßen Angabe der Nummer der Grundparzelle sei ungenau, "da der Tatort überall auf der Gp. ... gelegen sein könnte".

Gemäß § 46 Abs. 1 TBO dürfen außerhalb von Campingplätzen nach § 2 lit. a des Tiroler Campingesetzes, LGBl. Nr. 69/1980, Wohnwägen nicht abgestellt und benützt werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle dürfen im Bauland Wohnwägen abgestellt, aber nicht benützt werden.

Gemäß § 53 Abs. 1 lit. j TBO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Wohnwagen entgegen den Bestimmungen des § 46 Abs. 1 abstellt oder benützt.

Aus der Umschreibung des gegenständlichen Tatbildes ergibt sich zunächst, daß es sich beim rechtswidrigen Abstellen eines Wohnwagens im Sinne des § 53 Abs. 1 lit. j TBO um ein Dauerdelikt handelt (zum Abstellen eines Fahrzeuges als Dauerdelikt, vgl. das Erkenntnis vom 14. Dezember 1985, Zl. 85/02/0241). Bei einem Dauerdelikt sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (vgl. die Erkenntnisse vom 8. September 1981, Zl. 81/05/0052, und vom 18. November 1983, Zl. 82/04/0156). Dies bedeutet aber nicht, daß die Umschreibung des Tatbildes im Falle eines Dauerdeliktes eine weiterreichende Funktion hätte als dies sonst ganz allgemein der Fall ist, das heißt, daß die Umschreibung nur in dem Ausmaß erforderlich ist, als dies zur unverwechselbaren Feststellung der Tat erforderlich ist. Dies ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund trifft es an sich zu, daß die Wendung "in den späten Nachmittagsstunden" den Beginn des Tatzeitraumes nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit umschreibt. Berücksichtigt man jedoch, daß es sich vorliegendenfalls um ein Dauerdelikt handelt, so schließt diese Umschreibung jedenfalls aus, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der (sonstigen) Nachmittagsstunden des 10. April 1992 wegen des Abstellens seines Wohnmobils auf der im angefochtenen Bescheid genannten Grundparzelle neuerlich bestraft wird, da aufgrund des angefochtenen Bescheides rechtskräftig feststünde, daß der Beschwerdeführer (nur) ab den späten Nachmittagsstunden des 10. April 1992 das gegenständliche Delikt begangen hat, nicht aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt.

Ein vom gegenständlichen Dauerdelikt unterscheidbares (und damit einer gesonderten Bestrafung zugängliches) Delikt würde voraussetzen, daß der Beschwerdeführer in den Nachmittagsstunden des 10. April 1992 bereits einmal sein Wohnmobil am angegebenen Ort abgestellt, diesen Ort später wieder verlassen und das Wohnmobil zu einem späteren Zeitpunkt an diesem Ort neuerlich abgestellt und dann bis 12. April 1992 an diesem Ort belassen hätte. Ein mehrmaliges Abstellen des Wohnmobils am 10. April 1992 auf der angegebenen Grundparzelle behauptet der Beschwerdeführer aber nicht. Sollte er - was er ebensowenig behauptet - das Wohnmobil auf einer anderen Grundparzelle abgestellt haben, so wäre schon dadurch eine hinreichende Unterscheidbarkeit der Tat (ungeachtet der Reichweite des Begriffes "späte Nachmittagsstunden) gegeben. Gleiches trifft für das Argument zu, daß der Tatvorwurf "bis zum 12.4.1992" in zeitlicher Hinsicht unzureichend sei. Da die belangte Behörde keine nähere Eingrenzung der Tatzeit vorgenommen hat, ist vielmehr davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer bis einschließlich 12. April 1992 (das heißt bis 12. April 1992, 24 Uhr) sein Wohnmobil am angegebenen Ort abgestellt hat, sodaß eine neuerliche Bestrafung für diesen Tatzeitraum (und Ort) schon deshalb nicht in Betracht kommt.

Gleiches gilt für die Umschreibung des Tatortes mit der Nummer der Grundparzelle: der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß er im fraglichen Tatzeitraum sein Wohnmobil an mehreren Orten innerhalb der Gp. 1919/1 abgestellt und vor jeder Ortsveränderung diese Grundparzelle wieder verlassen hat. Nur ein solches Verhalten könnte aber die Frage aufwerfen, ob der bloße Hinweis auf die Gp. 1919/1 ohne nähere Angabe, an welcher Stelle dieser Grundparzelle das Wohnmobil des Beschwerdeführers (jeweils) abgestellt worden ist, hinreichend präzise sei. Unter der (vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen) Annahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer sein Wohnmobil im Tatzeitraum ununterbrochen auf der gleichen Stelle innerhalb der Gp. 1919/1 abgestellt gelassen hat, ist die Bezeichnung dieser Grundparzelle mit ihrer Nummer im Spruch des angefochtenen Bescheides jedenfalls zur Individualisierung der Tat ausreichend.

Da somit eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes (und nur in diesem Umfang hatte der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid zu prüfen) nicht vorliegt und dies die Beschwerde bereits erkennen läßt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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