VwGH 93/05/0002

VwGH93/05/000219.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des G in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. November 1992, Zl. 8 BauR 2-114/12/1992, betreffend Bescheidaufhebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs2;
LStG Krnt 1991 §36;
LStG Krnt 1991 §37;
LStG Krnt 1991 §38;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §68 Abs2;
LStG Krnt 1991 §36;
LStG Krnt 1991 §37;
LStG Krnt 1991 §38;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG ihren Bescheid vom 22. Juni 1992, Zl. 8 BauR 2-114/3/1992, auf. In diesem Bescheid erfolgte aufgrund eines Antrages des Landes Kärnten (Landesstraßenverwaltung) zwecks Herstellung der Ortsdurchfahrt X eine Enteignung von Grundstücken des Beschwerdeführers. Den Enteignungsantrag zog die Landesstraßenverwaltung in der Folge zurück, worauf der angefochtene Bescheid erging.

Der Beschwerdeführer macht in seiner dagegen gerichteten Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in SEINEN Rechten verletzt zu sein behauptet. Den Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) beschreibt der Beschwerdeführer dahingehend, daß er ein Recht auf "Nichtaufhebung im Zweiparteienverfahren" hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Juni 1956, Slg. 4.101/A, betreffend die Abweisung eines Enteignungsantrages, ausgesprochen, daß die Aufhebung eines solchen Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG nicht in Betracht komme, weil aus dieser Abweisung dem Enteignungsgegner ein subjektives Recht erwachsen ist. Hier wurde aber ein den Beschwerdeführer BELASTENDER Bescheid aufgehoben, sodaß keine Benachteiligung, sondern eine Begünstigung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Denkbar wäre zwar, daß im Hinblick auf eine hohe Entschädigung ein Enteignungsgegner durch die Aufhebung der Enteignung benachteiligt ist; dies wurde hier aber nicht behauptet, sondern hat sich der Beschwerdeführer vielmehr durch eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Enteignung selbst gewendet.

Der Verwaltungsgerichtshof ist im Rahmen seiner Zuständigkeit nicht berufen, über die objektive Gesetzmäßigkeit eines Verwaltungsaktes zu erkennen, sofern der Beschwerdeführer nicht behaupten kann, durch den Inhalt des Bescheides in einem Recht verletzt zu sein (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 542). Ein solche Rechtsverletzung lassen die Beschwerdeausführungen aber nicht erkennen, sodaß die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

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