VwGH 93/04/0161

VwGH93/04/016124.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, in der Beschwerdesache des S in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 11. Juni 1993, Zl. RM - 34/687/93 (300/1286/88), betreffend Antrag auf Sperrstundenverlängerung, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1973 §198 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §198 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §198 Abs5 idF 1988/399;
SperrV Krnt 1979 §1 Abs2 litc;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1973 §198 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §198 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §198 Abs5 idF 1988/399;
SperrV Krnt 1979 §1 Abs2 litc;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Klagenfurt Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Datum vom 12. August 1988 richtete der Beschwerdeführer folgenden Antrag "an den Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt Abteilung Gewerbe ...":

"Betreff: Sperrstundenänderung

Mit Konzessionsurkunde vom 25. Jänner 1978, M. Abt. 7, Zl. 9824/76, wurde mir die Konzession für das Gast- und Schankgewerbe in der Betriebsart eines Espressos für den Standort Klagenfurt, G-Straße 21, verliehen, wobei die Sperrstunde des Betriebes auf 22.00 Uhr eingeschränkt wurde.

Diese Einschränkung beruhte im wesentlichen darauf, daß durch die Ausübung des Gewerbes meiner Rechtsvorgängerin wiederholt die Nachbarschaft insbesondere durch den Lärm an- und abfahrender Gäste belästigt wurde.

Jetzt sind aber seit der mir erteilten Konzession mehr als 10 Jahre vergangen und die gesamte örtliche Situation hat sich grundlegend verändert, sodaß ich hiemit den Antrag stelle, die Einschränkung der Sperrstunde des Betriebes mit 22.00 Uhr aufzuheben und mit 24.00 Uhr festzusetzen.

Zur näheren Begründung meines Antrages bringe ich folgendes vor: ...

Ich ersuche daher nochmals, mir die Sperrstunde für mein Espresso ... mit 24.00 Uhr festzusetzen ... Ich glaube, daß mein Ersuchen im Hinblick auf § 1 Abs. 2 lit. c der Sperrzeitenverordnung, LGBl. Nr. 37/1979, wonach die Sperrstunde für Espressos generell mit 2.00 Uhr festgelegt ist, ohnehin maßvoll gehalten ist und im Hinblick auf die tatsächlichen Lärmverhältnisse in der G-Straße der Realität Rechnung trägt. Außerdem hat sich - wie schon ausgeführt - seit der Zeit, als die von der allgemeinen Regelung abweichende Sperrstundenvorverlegung auf 22.00 Uhr ausgesprochen wurde, die hiefür ausschlaggebende Situation wesentlich verändert, sodaß für meinen Antrag eine einwandfreie rechtliche Grundlage in den Vorschriften des § 198 Abs. 5 2. Satz GewO 1973 besteht, die besagen, daß diese Vorschreibung (einer früheren Sperrstunde) zu widerrufen ist, wenn angenommen werden kann, daß der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. Der Entfall des seinerzeit maßgebenden Grundes wird durch das beigebrachte Gutachten erwiesen. ..."

Laut einer im Akt befindlichen Niederschrift vom 26. September 1989 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damals, daß "der seinerzeitige Antrag des Herrn S vom 12. August 1988 im Sinne des § 198 Abs. 5 GewO 1973 gestellt wurde und im Sinne dieser Gesetzesbestimmung bescheidmäßig abzusprechen ist."

Laut einer weiteren Niederschrift vom 17. August 1992 gab der Vertreter des Beschwerdeführers an diesem Tage vor der Behörde erster Instanz "in Präzisierung und Ergänzung des Vorbringens vom 26. September 1989" an, "daß der gegenständliche Antrag vorsorglich auf alle sachlich in Betracht kommenden Bestimmungen der Gewerbeordnung gestützt wird (und zwar sowohl auf § 198 Abs. 5 als auch auf Abs. 3 GewO 1973)".

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt

Klagenfurt vom 21. August 1982 wurde unter Spruchteil I - nur

insoweit ist dieser Bescheid für die gegenständliche Beschwerde

relevant - "gemäß § 198 Abs. 3 Gewerbeordnung 1973 idgF iVm

§ 337 leg. cit. ... der Antrag des Herrn S, Inhaber einer

Gastgewerbekonzession in der Betriebsart "Espresso", ... auf

Sperrstundenverlängerung von 22.00 Uhr auf 24.00 Uhr, abgewiesen".

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 11. Juni 1993, Zl. RM - 34/687/93 (300/1286/88), wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid seinem gesamten unter Bezugnahme auf § 198 Abs. 3 GewO 1973 erfolgten Vorbringen zufolge in dem Recht auf antragsgemäße Verlängerung der mit 22.00 Uhr festgesetzten Sperrstunde seines oben näher umschriebenen Gastgewerbebetriebes verletzt.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10511/A).

Gemäß § 198 Abs. 1 GewO 1973 in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Fremden Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat bei besonderem örtlichen Bedarf die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlaß bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch die Ausübung des Gastgewerbes ungebührlich belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu hören.

Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat die Gemeinde diese Bewilligung zu widerrufen, wenn der besondere örtliche Bedarf nicht mehr besteht, sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu hören.

Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat die Gemeinde, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, daß der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird.

Aus dem normativen Zusammenhang der einzelnen Absätze des § 198 GewO 1973 ist ersichtlich, daß die Begriffe "frühere Aufsperrstunde" und "spätere Sperrstunde" im Abs. 3 bzw. "spätere Aufsperrstunde" und "frühere Sperrstunde" in Abs. 5 jeweils ausschließlich auf die für die jeweilige Betriebsart des Gastgewerbebetriebes geltende, in einer Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 198 Abs. 1 Gewerbeordnung 1973 festgelegte Sperrstunde bzw. Aufsperrstunde bezogen sind.

Ausgehend von dem aus dem Akteninhalt ersichtlichen Umstand, daß der Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers in der Betriebsart "Espresso" betrieben wird und für diese Betriebsart - worauf sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 12. August 1988 ausdrücklich bezogen hat - in der Sperrzeitenverordnung des Landeshauptmannes von Kärnten die Sperrstunde mit 2.00 Uhr festgesetzt ist (§ 1 Abs. 2 lit. c der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. März 1979, LGBl. Nr. 37/1979), der Beschwerdeführer jedoch in seinem dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag vom 12. August 1988 lediglich eine Festsetzung der Sperrstunde "mit 24.00 Uhr" begehrt hat, kann der Beschwerdeführer durch das im § 198 Abs. 3 GewO 1973 normierte subjektive Recht - worauf sich der angefochtene Bescheid im Spruch ausdrücklich bezieht - nicht verletzt sein.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte der Parteien erkennen, eine rein abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. den hg. Beschluß vom 16. April 1953, Slg. N.F. Nr. 2940/A). Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist aber für den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der vordargestellten Rechtslage im Rahmen des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht erkennbar.

Ausgehend davon erweist sich die Beschwerde als unzulässig.

Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Der der belangten Behörde zu ersetzende Schriftsatzaufwand beträgt gem. § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG iVm mit Art. I Z. 5 der vorzitierten Verordnung S 4.000,--. Das Mehrbegehren der belangten Behörde war daher abzuweisen.

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