VwGH 93/04/0120

VwGH93/04/012025.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der J-Aktiengesellschaft in N, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) - diese Behörde vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, - vom 10. Mai 1993, Zl. Präs 142-179/92/Wa/SO, betreffend Grundumlage, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;
VStG §44a Z1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Oktober 1992 erließ die Handelskammer Niederösterreich gegenüber der Beschwerdeführerin einen Spruch mit folgendem Wortlaut:

"Gemäß § 57 g HKG wird festgestellt:

Der Bescheidwerber ist in Anwendung der Bestimmungen des § 57 a HKG zur Bezahlung der Grundumlage für das Jahr 1992 für die Landesinnung der Fleischer (1/37) und für das Landesgremium des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln (3/01b) in der Höhe von S 305.720,-- verpflichtet.

Die Höhe der Grundumlage gründet sich auf Grundumlagenbeschlüsse der Landesinnungstagung vom 08.09.1991 (genehmigt durch das Präsidium vom 18.12.1991) für die Landesinnung der Fleischer (1/37) und des Landesgremialausschusses vom 13.10.1991 (genehmigt durch das Präsidium vom 05.02.1992) für das Landesgremium des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln (3/01b), welche im Mitteilungsblatt der Kammer in der Nr. 14 vom 10.04.1992 auf den Seiten VI und X verlautbart sind.

Die Delegierung der Grundumlagenbeschlußfassung an den Landesgremialausschuß durch die Landesgremialtagung erfolgte für

3/01b am 06.03.1991 -

verlautbart in der NÖ Wirtschaft Nr. 20 vom 21.06.1991 auf

Seite 17.

Das Präsidium der Handelskammer NÖ wurde mit Beschluß des Vorstandes vom 07.11.1990 gem. Par. 53a HKG zur Genehmigung der Beschlüsse der Fachgruppen über die Grundumlage delegiert. Diese Delegierung wurde in der Nr. 37 der NÖ Wirtschaft vom 07.12.1990 auf Seite 6 verlautbart."

Eingangs der Begründung dieses Bescheides wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Vorschreibung "im Besitz der im Anhang 1 angeführten Berechtigungen" gewesen.

Im Verwaltungsakt liegt im Anschluß an diesen Bescheid ein 23 Seiten umfassender, insgesamt 146 "Berechtigungen" der Beschwerdeführerin ausweisender Computerausdruck.

Über Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erging der Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 10. Mai 1993, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich vom 20.10.1992 mit der Ergänzung bestätigt, daß sich der Spruch des Bescheides der Kammer Niederösterreich im Hinblick auf § 59 Abs. 1 AVG auch auf den von der Vollversammlung der Kammer Niederösterreich gefaßten Beschluß gemäß § 57 Abs. 4 HKG vom 28.11.1990 über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Kammer Niederösterreich am 19.4.1991, Nr. 14, gründet.

Der Antrag auf Feststellung, für welche Standorte lediglich die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte angezeigt wurde, wird zurückgewiesen.

Die Anlage dieses Bescheides wird zum integrierenden Bestandteil dieses Spruches erklärt."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich habe mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 57g Abs. 1 HKG, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch die 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, festgestellt, die Berufungswerberin verfüge über die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Berechtigungen an den dort näher bezeichneten Standorten. Aufgrund dieser Berechtigungen sei die Berufungswerberin Mitglied bei den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Fachgruppen. Sie sei daher verpflichtet, Grundumlagen in der Höhe von S 305.720,-- zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Bescheid

"insofern in ihren Rechten verletzt, als

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte