VwGH 93/04/0103

VwGH93/04/010321.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der S-Ges m.b.H. in R, vertreten durch Dr. F, RA in K, gegen den Bescheid des BMwA vom 19. März 1993, Zl. 314.410/2-III/3/93, betr Zurückweisung eines Antrages auf Genehmigung der Änderung einer gewerbl Betriebsanlage (mP:

1. MK, 2. PK, 3. MW und 4. AW, alle in R, 5. AK in A, alle vertr durch Dr. W, RA in G), zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §80 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §80 Abs1 idF 1988/399;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erteilte mit Bescheid vom 16. Dezember 1991 der Beschwerdeführerin im Instanzenzug die Genehmigung zur Änderung ihrer Betriebsanlage "Bauhof in der Sandgrube in X", genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 14. Oktober 1958, bestehend aus einem langgestreckten Gebäude (umfassend einen großen und einen kleineren Arbeitsraum) und der Verwendung einer Schleifmaschine (Antrieb E-Motor mit ca. 3,5 PS) und einer Handschleifmaschine, in Form a) der flächenmäßigen Erweiterung des Betriebsareals, b) einer gebäude- und anlagenmäßigen Erweiterung um eine Betriebstankstelle, zwei Lagerschuppen, einen Waschplatz für Kraftfahrzeuge, einen Zubau an das bestehende Werkstättengebäude und c) der Hinzunahme und des Einsatzes von Maschinen und Geräten nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen.

Über Beschwerde der jetzt mitbeteiligten Parteien hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Juli 1992, Zl. 92/04/0080, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung aufgehoben, aus den Verwaltungsakten ergebe sich, daß die in Rede stehende Betriebsanlage im den Grundkonsens bildenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 14. Oktober 1958, als Betriebsanlage zur Ausübung des "Kunststeinerzeugungsgewerbes" bezeichnet wird, während im angefochtenen Bescheid die geänderte Betriebsanlage nun als "Bauhof" bezeichnet werde. Auf dieser Grundlage vermöge der Verwaltungsgerichtshof ohne ergänzende Feststellungen nicht zu beurteilen, ob der für eine Genehmigung nach § 81 GewO 1973 erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen ursprünglicher und geänderter Betriebsanlage bestehe. Abgesehen davon setze ein Abspruch nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 voraus, daß für die zu ändernde Betriebsanlage eine weiterhin aufrechte, also noch nicht erloschene gewerberechtliche Genehmigung bestehe. Der erstbehördliche Genehmigungsbescheid vom 20. November 1990 enthalte den im Hinblick auf die Bestimmung des § 80 Abs. 1 GewO 1973, wonach die Genehmigung einer Betriebsanlage nach mehr als dreijährigem Nichtbetrieb erlösche, bedeutsamen Hinweis, an der ursprünglich genehmigten Anlage seien "in flächen-, anlagen-, maschinen- und gerätemäßiger Hinsicht Änderungen erfolgt".

Mit dem als Ersatzbescheid für den Bescheid vom 16. Dezember 1991 ergangenen Bescheid vom 19. März 1993 hob der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 4. April 1991 sowie den diesem zugrundeliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 20. November 1990 im Grunde des § 80 Abs. 1 GewO 1973 auf und wies das diesen Bescheiden zugrundeliegende Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 1988 auf Genehmigung der Änderung der in Rede stehenden gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges aus, im fortgesetzten Verfahren habe er zunächst festgestellt, daß mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 14. Oktober 1958 eine Betriebsanlage (lediglich) für das "Kunststeinerzeugungsgewerbe" genehmigt worden sei. Wie sich aus über Veranlassung des Bundesministers weiters durchgeführten Ermittlungen ergebe, sei die Steinmetzmeisterkonzession des ES mit 31. Dezember 1986 zurückgelegt worden. Gleichzeitig seien auch die damit zusammenhängenden Arbeiten in der Betriebsanlage eingestellt worden. Seither sei die Anlage lediglich "für das Baugeschäft" verwendet worden. Da gemäß § 80 Abs. 1 GewO 1973 die Genehmigung einer Betriebsanlage erlösche, wenn der Betrieb der Anlage durch mehr als drei Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen worden sei, sei die seinerzeit für die gegenständliche Betriebsanlage mit Bescheid vom 14. Oktober 1958 erteilte Genehmigung spätestens mit Ablauf der im § 80 Abs. 1 leg. cit. genannten dreijährigen Frist, gerechnet ab der Einstellung sämtlicher mit Bescheid vom 14. Oktober 1958 genehmigter Arbeiten, sohin spätestens am 31. Dezember 1989 erloschen, weshalb - mangels aufrechter weiterer Genehmigungen für die gegenständliche Betriebsanlage - es der Durchführung eines Verfahrens gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 an der Rechtsgrundlage mangle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift mit einem gleichlautenden Begehren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, "den ihr gesetzlich zustehenden Instanzenzug in Anspruch zu nehmen". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin vor, gehe man davon aus, daß der Kunststeinerzeuger spezialisiertes Gewerbe des Steinmetzgewerbes und dieses ein spezielles Baugewerbe darstelle, und, wie auch die belangte Behörde festgestellt habe, die Anlage seither lediglich für das Baugeschäft verwendet worden sei, so liege ein ununterbrochener Betrieb dieser Anlage im Baugewerbe vor. Mit der Zurücklegung des Steinmetzgewerbes des ES sei die ursprüngliche Genehmigung für die Kunststeinerzeugung unberührt geblieben. Die Beschwerdeführerin selbst habe seit der Gründung den Betrieb der Anlage mit ihren eigenen Gewerbeberechtigungen übernommen. Gehe man aber davon aus, daß die belangte Behörde zu Recht festgestellt habe, das ursprüngliche Gewerbe sei am 31. Dezember 1989 erloschen, so sei darauf hinzuweisen, daß der Ablauf der dreijährigen Frist des § 80 GewO 1973 wohl nicht von der Beschwerdeführerin zu verantworten sei, da ihr Ansuchen um Erteilung einer Genehmigung vom 1. Juni 1988 erst am 20. November 1990 eine bescheidmäßige Erledigung erfahren habe. Die Grundgenehmigung - Kunststeinerzeugung - umfasse die Betriebsanlage mit dem in Rede stehenden Standort. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung der gewerblichen Betriebsanlage umfasse diesen Standort mit Erweiterungen. Die einschränkende Auslegung des Antrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde, mit der Entscheidung der Zurückweisung des Antrages beziehe Betriebsanlagen auf den Erweiterungsflächen in die Entscheidung ein, die davon nicht betroffen sein dürften.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Gemäß § 80 Abs. 1 GewO 1973 in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen drei Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird.

Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann von einem Betrieb der Anlage nur dann die Rede sein, wenn Tätigkeiten entfaltet werden, die der Erfüllung jenes Zweckes dienen, für den die Anlage ursprünglich genehmigt wurde. Tätigkeiten, die zwar mit den von der ursprünglichen Genehmigung umfaßten Anlagenteilen entfaltet werden, aber einem anderen als im Genehmigungsbescheid genannten Zweck dienen, vermögen das Erfordernis des Betriebes der Anlage im Sinne des § 80 Abs. 1 GewO 1973 nicht zu erfüllen.

Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß die in Rede stehende Betriebsanlage ursprünglich dem Zweck "Kunststeinerzeugung" gewidmet war, während sie seit dem 1. Jänner 1987 "für das Baugeschäft verwendet" wurde, wobei die Beschwerdeführerin die Art der von ihr in der Betriebsanlage entfalteten Tätigkeit in ihrem dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden Antrag dermaßen umschrieb, daß sie die von ihr damals bearbeiteten Bauaufträge aufführte und sodann ausführte, "für die Vollbeschäftigung der Arbeitskräfte, Abstellung und Reparieren der Fahrzeuge und Baumaschinen, sowie Zwischenlagern von Baumaterialien und Unterbringung der Fremdarbeiter wird dringendst das Betriebsgebäude und der umliegende Bauhof benötigt".

Von diesem Sachverhalt ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde, die zuletzt genannten Tätigkeiten dienten nicht dem von der ursprünglichen Genehmigung erfaßten Anlagenzweck, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Damit erweist sich aber auch die Annahme der belangten Behörde, nach Ablauf von drei Jahren nach Wegfall des ursprünglichen Anlagenzweckes sei die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 14. Oktober 1958 erteilte Genehmigung der in Rede stehenden Betriebsanlage erloschen und damit die Rechtsgrundlage für eine Genehmigung der Änderung dieser Betriebsanlage nach § 81 GewO 1973 weggefallen, als frei von Rechtsirrtum.

An diesem sachverhaltsbezogenen Ergebnis vermögen weder die in der Beschwerde behauptete "Verwandtschaft" des Kunststeinerzeugungsgewerbes mit dem Baugewerbe noch der Grund für den Ablauf der Frist des § 80 Abs. 1 GewO 1973 etwas zu ändern.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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