VwGH 93/04/0055

VwGH93/04/005519.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1) des E,

2) der K, 3) der I, 4) des Mag. G und 5) des Dipl.-Ing. M, alle in S, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Jänner 1993, Zl. 312.580/8-III/3/92, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Salzburg, Salzburger Stadtwerke, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §359 Abs1;
GewO 1973 §359 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §80 Abs4;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
AVG §13 Abs1;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §359 Abs1;
GewO 1973 §359 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §80 Abs4;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.845,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Jänner 1993 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 81 GewO 1973 in Verbindung mit den §§ 77 und 334 Z. 5 leg. cit. sowie den §§ 6 in Verbindung mit 4 Abs. 7 bis 10 des LRG-K, den Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen und des § 27 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die Genehmigung der Änderung ihrer Betriebsanlage Heizkraftwerk-West in der Stadt Salzburg, Strubergasse, durch Erweiterung der erdgasbefeuerten Anlage durch Aufstellung eines dritten Dampfkessels unter gleichzeitiger Änderung des Ersatzbrennstoffes Heizöl (Reduzierung des Schwefelgehaltes), Absenkung der Schornsteinaustrittstemperatur der bestehenden Anlage und Änderung der zulässigen CO-Emissionen der bestehenden Anlage unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen sowie unter Vorbehalt der Betriebsbewilligung und Vorschreibung eines Probebetriebes für die Dauer eines Jahres erteilt. Gleichzeitig wurden erhobene Einwendungen teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen, teils zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Bundesminister u. a. aus, über Antrag vom 25. April 1989 habe die Stadtgemeinde Salzburg, vertreten durch die Salzburger Stadtwerke, um die in Rede stehende gewerbebehördliche Genehmigung angesucht. Auf Grund dieses Ansuchens habe der Landeshauptmann von Salzburg eine mündliche Verhandlung am 12. und 15. Juni 1989 durchgeführt und mit Bescheid vom 26. September 1989 die beantragte Bewilligung erteilt. Gegen diesen Bescheid hätten mehrere Nachbarn, darunter auch die Beschwerdeführer, Berufung erhoben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer nach ihrem gesamten Vorbringen in ihren aus der Gewerbeordnung erfließenden Nachbarrechten verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringen die Beschwerdeführer u.a. vor, Antragsteller im gegenständlichen Genehmigungsverfahren sei ursprünglich die Stadtgemeinde Salzburg, Salzburger Stadtwerke, gewesen. Im Laufe des Jahres 1989 sei jedoch das Unternehmen der Salzburger Stadtwerke von der Stadtgemeinde Salzburg im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf die Salzburger Stadtwerke AG übertragen worden. Jedenfalls davor sei der Genehmigungsbescheid erster Instanz durch den Landeshauptmann von Salzburg ergangen. Auf Grund des nach dieser Entscheidung erfolgten Parteiwechsels auf seiten des Antragstellers sei die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26. September 1989 (großteils) zu bestätigen, nicht mehr gegeben gewesen, weshalb der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

Gemäß § 353 GewO 1973 in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage die in dieser Gesetzesstelle angeführten Unterlagen anzuschließen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Qualifikation der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage als antragsbedürftiger Verwaltungsakt, wobei derartige Verwaltungsakte nur dann mit dem Gesetz im Einklang stehen, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1985, Zl. 84/04/0202, und die dort zitierte Vorjudikatur). Legitimiert zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Anlage ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem soeben zitierten Erkenntnis dargetan hat - deren Inhaber (so auch Schwarzer, Die Genehmigung von Betriebsanlagen, S. 191).

Tritt im Zuge des Verfahrens über einen Antrag auf Genehmigung bzw. Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage eine Änderung in der Person des Inhabers der Betriebsanlage bzw. des Standortes, in Ansehung dessen die Absicht besteht, eine solche zu errichten, ein, so kann der neue Inhaber in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren eintreten. Es bedarf allerdings einer ausdrücklichen Erklärung der eintretenden Rechtsperson, durch welche das Genehmigungsansuchen in Ansehung der Person des Konsenswerbers geändert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0125). Unterbleibt hingegen eine derartige Eintrittserklärung, so ist das Verwaltungsverfahren weiterhin mit dem ursprünglichen Antragsteller abzuführen und dessen Ansuchen mit dem abschließenden Bescheid zu erledigen. Da aber, wie oben dargelegt, zum Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. auf deren Änderung nur der Inhaber des Standortes der geplanten Betriebsanlage bzw. der bereits errichteten Betriebsanlage legitimiert ist, kann in einem solchen Fall die Erledigung des Antrages nur in dessen Abweisung bestehen, weil in dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides die Legitimation zur Antragstellung nicht (mehr) gegeben war.

Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführer, das in sachverhaltsmäßiger Hinsicht weder von der belangten Behörde noch von der mitbeteiligten Partei bestritten wurde und im übrigen auch mit den Ergebnissen des zur hg. Zl. 92/04/0144 abgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Einklang steht, ergibt, war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr die mitbeteiligte Partei Inhaberin der in Rede stehenden Betriebsanlage. Diese Betriebsanlage wurde vielmehr "im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf die Salzburger Stadtwerke AG übertragen". Bezogen auf die soeben dargestellte Rechtslage bedeutet dies, daß die mitbeteiligte Partei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, da sie nicht mehr Inhaberin der bescheidgegenständlichen Betriebsanlage war, nicht mehr zur entsprechenden Antragstellung legitimiert war.

Ob es sich bei dem erwähnten Rechtsübergang tatsächlich um eine Gesamtrechtsnachfolge handelte, kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, weil auch bei Gesamtrechtsnachfolge der Erwerber nicht ipso iure anstelle des bisherigen Antragstellers in das Verwaltungsverfahren eingetreten wäre; es hätte auch in diesem Fall einer ausdrücklichen Eintrittserklärung bedurft.

Die belangte Behörde belastete daher dadurch, daß sie mit dem angefochtenen Bescheid eine Genehmigung nach § 81 GewO 1973 einer Partei erteilte, die zur entsprechenden Antragstellung nicht mehr legitimiert war, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Schriftsatzaufwand betreffende Mehrbegehren war im Hinblick auf die Pauschalierung des diesbezüglichen Aufwandersatzes in der zitierten Verordnung abzuweisen.

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