VwGH 93/04/0049

VwGH93/04/004928.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. Jänner 1993, Zl. 1/34-10/1992, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2;
VStG §6;
AVG §38;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2;
VStG §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. Jänner 1993 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der A KG zu verantworten zu haben, daß diese Gesellschaft in K, vom 7. Jänner 1992 bis 20. Februar 1992 eine Aluminiumgießerei und somit eine gewerbliche Betriebsanlage, welche im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 geeignet gewesen sei, die Nachbarn unter anderem durch Lärm und Geruch, welche durch den Betrieb von mehreren Elektroschmelzöfen, Kokillengießmaschinen, Kernschießmaschinen, Betrieb einer Betriebsschlosserei mit Drehbank und Vakuum-Imprägnieranlage sowie eines Quarzsand-Silos und Quarzsand-Abfallcontainers entstünden, zu belästigen, ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung im Sinne der §§ 74 ff GewO 1973 betrieben und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z. 2 und § 370 Abs. 2 GewO 1973 begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 366 Einleitungssatz i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973 eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,--, bei Uneinbringlichkeit 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 3. Mai 1983 sei der A KG eine Betriebsanlagengenehmigung zum Betrieb einer Produktionsstätte zur Fertigung von Maschinenteilen und Motoren im östlichen Teil der ehemaligen S-Zentrale in K, erteilt und ein Probebetrieb bis zum 31. Mai 1995 genehmigt worden. Auf Grund Beschwerden der Anrainer wegen Geruchs- und Lärmbelästigung und des Antrages der A KG auf Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung für die gegenständliche Anlage sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16. April 1986 die beantragte endgültige Betriebsbewilligung nicht erteilt worden. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der A KG habe der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 22. April 1988 die gewerbebehördliche Genehmigung für den weiteren Betrieb der Gießerei bis zum 18. Dezember 1991 erteilt. Anläßlich der am 18. Dezember 1986 durchgeführten Berufungsverhandlung sei zwischen der A KG und den Nachbarn folgendes Übereinkommen geschlossen worden:

"Die A KG und deren Rechtsnachfolger verpflichten sich, bis zum 18.12.1991 einen neuen Standort zu suchen und nach diesem Zeitpunkt keinesfalls um eine Verlängerung der Genehmigung oder eine endgültige Genehmigung anzusuchen, das heißt den Betrieb spätestens mit 18.12.1991 zu schließen, ebenso gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol hinsichtlich der befristeten Genehmigung des Probebetriebes keine Berufung zu erheben. Ebenso haben sich die unterzeichneten Nachbarn verpflichtet, keine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes zu erheben und die darin erteilte Probegenehmigung bis 18.12.1991 zu akzeptieren."

Die gegenständliche Betriebsanlage sei jedoch in der Zeit vom 7. Jänner 1992 bis 20. Februar 1992 mit den im Spruch genannten Betriebsmitteln im Betrieb gewesen, womit Zulieferprodukte für die Automobilindustrie produziert worden seien. Der Antrag auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens deshalb, weil ein präjudizielles Feststellungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein bzw. beim Landeshauptmann von Tirol als Gewerbebehörde zweiter Instanz eingeleitet worden sei, sei abgelehnt worden. Die dem Bescheid vom 22. Februar 1988 zugrundeliegende Vereinbarung vom 18. Dezember 1986 zwischen der A KG und der Bewilligungsbehörde sowie dem betroffenen Nachbarn habe eindeutig abgeklärt, daß sich die A KG einverstanden erklärt hätten, keinen über den 18. Dezember 1991 hinausgehenden Antrag auf Genehmigung einer Betriebsanlage zu stellen. Dies ergebe sich konkludent auch daraus, daß hinsichtlich der Befristung ein Berufungsverzicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe daher durch sein Verhalten eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 i. V.m. § 74 Abs. 2 Z. 2 und § 370 Abs. 2 GewO 1973 begangen. (Die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides betrifft die Strafhöhe).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden.

Er bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Unterbrechung (gemeint Aussetzung im Sinne des § 38 AVG) des Verfahrens hätte im Hinblick auf das noch nicht rechtskräftig entschiedene Feststellungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Kufstein Folge gegeben werden müssen, weil dort eine präjudizielle Frage zu entscheiden sein werde. Sollte der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol erhobenen Berufung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Folge gegeben und ausgesprochen werden, daß die dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. Februar 1988 beigesetzte Befristung als rechtsunwirksam anzusehen sei, müßte davon ausgegangen werden, daß eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vorliege und daher eine Verwaltungsübertretung, wie sie der angefochtenen Entscheidung zugrunde liege, schon begrifflich nicht in Frage komme. In der Berufung habe der Beschwerdeführer beantragt, ein betriebswirtschaftliches Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß ihm die Schließung des Betriebes angesichts der wirtschaftlichen Begleitumstände nicht zumutbar und damit auch nicht vorwerfbar sei. Die Schließung des Betriebes hätte nicht nur den Verlust vieler Arbeitsplätze, sondern auch einen wirtschaftlich nicht zu verkraftenden finanziellen Verlust für die A KG bedeutet. Bei einer sofortigen Schließung des Betriebes in K hätte ein für die Zukunft des Unternehmens äußerst wichtiger Dauerauftrag von Mercedes Benz nicht übernommen werden können, sodaß der Gesamtbetrieb in seiner Existenz gefährdet gewesen wäre. Mit der Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens hätte unter Beweis gestellt werden können, daß eine Schließung des Zweigbetriebes in K mit hoher Wahrscheinlichkeit den finanziellen Ruin für die A KG bedeutet hätte. Unter diesen Umständen könne aber dem Beschwerdeführer die Fortführung des Betriebes strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die belangte Behörde sei in ihrer Entscheidung auf die in der Berufungsschrift geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz nicht eingegangen. Die Gewerbeordnung sehe keine Möglichkeit vor, eine Betriebsanlagengenehmigung mit einer Befristung zu erteilen, es sei daher davon auszugehen, daß die im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. Februar 1988 erteilte Befristung als nicht beigesetzt anzusehen sei. Demnach bestehe eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung der A KG. Die zwischen der A KG und den Nachbarn des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens abgeschlossene Vereinbarung sei rein privatrechtlicher Natur. Dadurch könne das öffentliche Recht nicht gebeugt werden. Im gegenständlichen Fall hätten sich im übrigen die Umstände in vorhersehbarer Weise geändert, sodaß die privatrechtliche Vereinbarung für die A KG nicht mehr verbindlich seien. Die Geschäftsgrundlage sei weggefallen. Beide Vertragsparteien hätten sich in Irrtum befunden. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. Februar 1988 enthalte keine Abweisung der beantragten Betriebsanlagengenehmigung für die Zeit nach dem 18. Dezember 1991. Es sei daher davon auszugehen, daß ein Bescheid hinsichtlich des Antrages auf Erteilung der endgültigen Betriebsanlagengenehmigung für die Zeit nach dem 18. Dezember 1991 nicht vorliege. Da der Antrag auf Erteilung der endgültigen Betriebsanlagengenehmigung fristgerecht eingebracht worden sei, könne der Antragstellerin die Fortführung des Betriebes während der Zeit des schwebenden Verfahrens nicht strafrechtlich zum Vorwurf gemacht werden. Hätte die belangte Behörde hinreichende Feststellungen über die am 17. Dezember 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein in Anwesenheit mehrerer Nachbarn und des Beschwerdeführers abgehaltene Besprechung getroffen, hätte sie daraus folgern müssen, daß der Beschwerdeführer konkludent annehmen habe können, daß die Fortführung des Betriebes durch die Gewerbebehörde - zumindest stillschweigend - toleriert würde.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 in der im Hinblick auf den Tatzeitraum hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

  1. 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
  2. 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

    ...

Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes dieser Gesetzesstelle ergibt, begründet die (grundsätzliche) Eignung einer Betriebsanlage, die in den Z. 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht. Ob solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich von der Betriebsanlage ausgehen, ist sodann im Genehmigungsverfahren zu prüfen und, je nach dem Ergebnis dieser Prüfungen - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - die Genehmigung nach § 77 GewO 1973 zu erteilen oder zu versagen.

Daß schon auf Grund der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen der Eintritt der genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, wird auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. Februar 1988 wurde der A KG im Grunde des § 77 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung für den weiteren Betrieb der Aluminiumgießerei im Standort K, bis 18.12.1991 unter Auflagen erteilt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bewilligung des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 77 GewO 1973 nur befristet erteilt werden darf. Fest steht danach nämlich, daß die A KG ihre Betriebsanlage im Standort K in dem vom angefochtenen Bescheid umfaßten Zeitraum 7. Jänner 1992 bis 20. Februar 1992 ohne die erforderliche Genehmigung betrieben haben. Der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, "daß ein Bescheid hinsichtlich des Antrages auf Erteilung der endgültigen Betriebsanlagengenehmigung für die Zeit nach dem 18.12.1991 nicht vorliegt". Ob ein Organ der Gewerbebehörde oder die Nachbarn stillschweigend den Betrieb einer bewilligungspflichtigen Anlage "tolerieren" ist für die Annahme eines Verstoßes gegen § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 ohne Belang.

Sowohl dem Spruch als auch der Begründung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. Februar 1988 ist eindeutig zu entnehmen, daß die Behörde die Betriebsanlagengenehmigung nur bis 18. Dezember 1991 erteilt hat. Für die Annahme einer Betriebsanlagengenehmigung über diesen Zeitraum hinaus, fehlt jedweder Anhaltspunkt, weshalb auch eine Umdeutung des vorzitierten Bescheides auf eine unbefristete Betriebsanlagengenehmigung nicht in Betracht kommt.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde - sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen - berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheide zugrundezulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die in diesem Zusammenhang hier allein maßgebliche rechtliche Schlußfolgerung des Fehlens einer Betriebsanlagengenehmigung für die in Rede stehende Anlage in dem im Spruch genannten Zeitraum wurde von der belangten Behörde - wie oben bereits dargelegt - in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise gezogen. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG - worauf die Partei keinen Rechtsanspruch hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1964, Slg. N.F. Nr. 6260/A) - bestehen nicht.

Die Verfahrensrüge im Zusammenhalt mit einer mangelnden Zumutbarkeit angesichts der wirtschaftlichen Begleitumstände zielt inhaltlich auf eine behauptete Notstandssituation ab. Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, daß die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiven strafbaren Handlungen zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

4. Auflage, S. 737, E. 3b zu § 6 VStG referierte

hg. Rechtsprechung). Ein wesentlicher Verfahrensmangel kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erblickt werden, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 VStG eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen für die Annahme eines Notstandes Voraussetzung ist; in der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung allein kann aber eine unmittelbar drohende Gefahr im vordargestellten Sinn nicht erblickt werden

(vgl. Hauer-Leukauf, a.a.O., S. 736, E. 1b zu § 6 VStG). Im gegenständlichen Fall hätte es daher zur Darlegung der Voraussetzungen für die behauptete Notstandssituation eines konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers bedurft. Das allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers hiezu reicht nicht aus, um eine Verpflichtung der Behörde zu begründen, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen.

Die behauptete Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der Strafbehörde erster Instanz vermag schon deshalb keinen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel zu begründen, da dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde hinreichend Parteiengehör gewährt worden ist und eine diesbezügliche Verfahrensverletzung der belangten Behörde nicht zur Last gelegt wird.

Insgesamt erweist sich somit die Beschwerde als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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