Normen
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §74 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §74 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den an die Drittbeschwerdeführerin gerichteten - in Kopie angeschlossenen - Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 8. Jänner 1993, mit dem über eine Berufung der Genannten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 25. Juni 1992 wie folgt abgesprochen wurde:
"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG wird der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, als dieser folgendermaßen zu lauten hat:
"Frau S ist als Betreiberin der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage eines Sägewerks in A (Grundstück Nr. 86/2 und Bauparzelle .162, KG G) verantwortlich, daß in der Zeit von 5.6.1991 bis 25.6.1992 die Betriebsanlage in einer gegenüber der bestehenden gewerbebehördlichen Genehmigung geänderten Form durch Benützung der Grundstücke Nr. 979/9 und 979/2, KG G, als Holzlagerplatz betrieben wurde, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Genehmigung gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 zu sein, obwohl der Betrieb der geänderten Anlage geeignet ist, die Nachbarn der Betriebsanlage durch Lärm (An- und Abtransport, Manipulation des Holzes) zu belästigen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Zif. 4 2. Fall i.V.m. § 81 Abs. 1 und § 74 Abs. 1 Zif. 2 GewO 1973 wird gemäß § 366 Abs. 1 Zif. 4 2. Fall GewO 1973 eine Geldstrafe in der Höhe von S 18.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 216 Stunden, verhängt.
Die Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von S 1.800,-- zu leisten."
Außerdem hat die Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 3.600,-- (Bestätigung des Punktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses) zu leisten."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Die Beschwerdeführer - die einleitend ausführen, sie betrieben in G, Gemeinde X, ein Sägewerk und hätten nach einer am 3. Mai 1991 erfolgten Anzeige von Anrainern der Behörde am 2. Juli 1991 mitgeteilt, hinsichtlich der Grundstücke 979/1, 979/9 und 979/7 müsse wohl ein Irrtum vorliegen, wobei sie sich in der Folge vor allem darauf berufen hätten, daß bei der "gewerbebehördlichen Abhandlung vom 3.7.1990" ausdrücklich festgestellt worden sei, daß die Einbeziehung dieser Grundstücke nicht zu beanstanden sei, und daß dessenungeachtet diesbezüglich ein Straferkenntnis ergangen sei, das in diesem Punkt von der belangten Behörde bestätigt worden sei - erachten sich wie folgt in Rechten verletzt:
"Durch diese Vorgangsweise der Behörde wurden wir in unserem Recht auf Gewerbeausübung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1859 in der jeweils geltenden Fassung der Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung verletzt, ebenso wurden wir dadurch in unseren Rechten auf ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung verletzt, indem die Behörde sich über einen rechtskräftigen Bescheid hinwegsetzte und entgegen dem Inhalt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung 2/152-411/36-1990 vom 12.10.1990 feststellt, wir hätten keine Genehmigung für die Benützung der Grundstücke 979/9 und 979/2 KG G als Holzlagerplatz."
In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer unter Anstellung eines Vergleiches der ihrer Meinung nach in Ansehung der für die Genehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1859 und der der Gewerbeordnung 1973 gegebenen Rechtslage vor, es sei nach der gewerbebehördlichen Überprüfung der Anlage gemäß § 338 GewO 1973 ein rechtskräftiger Bescheid ergangen, wobei sich nach dessen Wortlaut und auch nach dem des Protokolls ergebe, daß damals die gesamte Betriebsanlage überprüft worden sei (also auch die Grundstücke 979/9 und 979/2, KG G). Es sei daher davon auszugehen, daß ein rechtskräftiger Bescheid vorliege, mit welchem die Behörde festgestellt habe, daß eine weitere Betriebsstättengenehmigung, zumindest nach § 74 GewO 1973 nicht zu erfolgen habe. Allenfalls könnte wiederum nur nach § 79 GewO 1973 vorgegangen werden, doch müßte in diesem Fall eine Änderung der Voraussetzungen und der Immissionen nachgewiesen werden. Sie hätten sich darauf berufen können, daß mit der "damaligen Genehmigung des Bescheides" eine Sanktionierung des gesamten damals bestehenden Zustandes verbunden gewesen sei, daß also der Betrieb, so wie er sich damals dargeboten habe, als genehmigt zu gelten habe, weil er den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Bei unverändertem Sachverhalt könne aber eine Angelegenheit nicht neuerlich aufgerollt werden. Die Frage, ob eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei, sei nicht nach der objektiven Rechtslage zu beurteilen, sondern nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung erfahren habe. Im gegenständlichen Fall sei überhaupt keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, sodaß die damaligen Äußerungen des Verhandlungsleiters, die Nettobetriebsflächen hätten sich nicht geändert und der Holzlagerplatz brauche daher nicht genehmigt zu werden, nach wie vor zu gelten hätten, zumal die Äußerungen insofern Gegenstand des Bescheides vom 12. Oktober 1990 geworden seien, als dieser Holzlagerplatz im Bescheid nicht erwähnt worden sei, obwohl der gesamte Betrieb einer Begutachtung unterzogen worden sei. Eine Abänderung des Bescheides hätte daher nur gemäß § 68 Abs. 4 AVG erfolgen können, dessen Voraussetzungen aber nicht vorlägen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner wiederholt ausgesprochen, daß nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung eines Bescheides liegt demnach nicht vor, sodaß diesbezüglich die Berechtigung zur Beschwerdeführung unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides fehlt (vlg. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 28. Jänner 1992, Zl. 91/04/0307, und die dort zitierte weitere
hg. Rechtsprechung).
Daraus folgt zunächst die mangelnde Beschwerdelegitimation des Erst- und Zweitbeschwerdeführers, da das mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene, im Instanzenzug ergangene Straferkenntnis lediglich einen Schuld- und Strafausspruch in Ansehung der Drittbeschwerdeführerin enthält, ohne darüber hinaus etwa eine Verpflichtung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers festzulegen.
Ausgehend von der im Sinne der vordargestellten Rechtslage vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte durchzuführenden Prüfung der Beschwerdezulässigkeit ergibt sich aber auch der Mangel der Beschwerdelegitimation der Drittbeschwerdeführerin.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Nur in diesem Umfang kommt aber einem Straferkenntnis - als welches sich auch der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid darstellt - normative Wirkung zu. Danach enthält aber der Spruch eines Straferkenntnisses in Ansehung der gemäß § 44a Z. 1 VStG als erwiesen angenommenen Tat eine Feststellung über die nach Annahme der belangten Behörde - in der Vergangenheit liegende - erfolgte Verwirklichung des angeführten Verwaltungsstraftatbestandes durch den Beschuldigten, nicht aber - bezogen auf den Beschwerdefall - etwa darüber hinausgehende, einem allfälligen Administrativverfahren vorbehaltene normative Feststellungen zur Frage der Genehmigungspflicht bzw. des Genehmigungsumfanges einer gewerblichen Betriebsanlage.
Ausgehend davon und von den vorstehenden Darlegungen über die vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte vorzunehmende Prüfung der Beschwerdezulässigkeit erweist sich somit auch die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin als unzulässig, da weder aus den im Beschwerdeschriftsatz gemeinsam in Ansehung sämtlicher Beschwerdeführer formulierten Beschwerdepunkten noch auch etwa aus dem inhaltlichen Vorbringen eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den hier allein in Betracht zu ziehenden normativen Abspruch des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheides zu erkennen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in Ansehung sämtlicher Beschwerdeführer wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)