VwGH 93/03/0264

VwGH93/03/026416.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des Dr. G, Rechtsanwalt in K, als Masseverwalter im Konkurs der T-Gesellschaft m.b.H. gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Am 9. Oktober 1991 stellte der Beschwerdeführer nach seinem Beschwerdevorbringen bei der belangten Behörde den Antrag auf Erteilung von Transportgenehmigungen ins Ausland. Da die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entschied, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. November 1993 die vorliegende Säumnisbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 16. November 1993 gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde nach § 36 Abs. 1 VwGG den Auftrag erteilt hat, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Mit Schreiben vom 15. Februar 1994 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer "die verbindliche Zusage auf Zuteilung von Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr" in einer näher bezeichneten Anzahl an "die Firma O, Transportunternehmen, als Pächter der im Konkurs befindlichen Firma T-Gesellschaft m.b.H.". Daraufhin teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 17. Februar 1994 mit, die belangte Behörde habe die gewünschten Fahrtengenehmigungen inzwischen erteilt, weshalb sich der Beschwerdeführer ausdrücklich für klaglos gestellt erkläre. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der belangten Behörde "die bisherigen Kosten für die Beschwerde sowie für diesen Schriftsatz und die Barauslagen aufzuerlegen, zumal die entsprechenden Schritte zur Rechtsverfolgung notwendig und zielführend waren".

Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG mit den Kostenfolgen des § 56 leg. cit. tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nur ein, wenn der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand eliminiert wird (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N. F.

Nr. 10.092/A). Dementsprechend liegt eine Klaglosstellung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde nur vor, wenn der versäumte Bescheid, wenn auch außerhalb der Frist des § 36 Abs. 1 VwGG, von der belangten Behörde nachgeholt wurde.

Demgegenüber führt das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung (§ 33 Abs. 1 VwGG) immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im dargestellten Sinn vorliegen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 24. Oktober 1985, Slg. N. F. Nr. 11.925/A). Wird ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof infolge Gegenstandslosigkeit eingestellt, so steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zu, weil weder die Bestimmung des § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, die belangte Behörde sei als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 Z. 2 VwGG anzusehen (vgl. den hg. Beschluß vom 10. Jänner 1979, Slg. N. F. Nr. 9732/A).

Im vorliegenden Fall wurde nicht etwa der versäumte Bescheid durch die belangte Behörde nachgeholt, sondern es erklärte sich der Beschwerdeführer bereits mit der bloßen Zusage einer entsprechenden Erledigung seines Antrages für klaglos gestellt. Es liegen daher entsprechend der oben dargestellten Rechtslage nicht die Voraussetzungen der Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG, sondern lediglich jene der Gegenstandslosigkeit vor. Es war daher die Beschwerde (lediglich) für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren - ohne Zuspruch von Kosten - einzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte