VwGH 93/03/0246

VwGH93/03/024621.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 3. August 1993, Zl. V/1-8679/1-1993, betreffend Entziehung der Jagdkarte, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Bgld 1988 §189 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §189 Abs4;
JagdG Bgld 1988 §64 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §67 Abs1 Z10;
JagdG Bgld 1988 §68 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §68 Abs2;
JagdRallg;
JagdG Bgld 1988 §189 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §189 Abs4;
JagdG Bgld 1988 §64 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §67 Abs1 Z10;
JagdG Bgld 1988 §68 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §68 Abs2;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 3. August 1993 wurde dem Beschwerdeführer die Jagdkarte für das Burgenland, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg am 3. Mai 1989, Zl. IX-J-1/286-1989, auf die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Bescheides entzogen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 11. Oktober 1993, B 1647/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. November 1993 aufgefordert worden war, die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, brachte er einen Schriftsatz zur Ergänzung der Beschwerde ein. In diesem bringt der Beschwerdeführer vor, eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei gegeben, weil im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz keine Beurteilung durch den Bezirksjagdbeirat, im Berufungsverfahren keine Beurteilung durch den "Landesbeirat" erfolgt sei, gemäß § 189 Abs. 4 JG Jagdbeiräte in allen wichtigen Fragen, die Angelegenheiten der Jagd berührten, aber zu hören seien. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides brachte der Beschwerdeführer vor, aus § 68 Abs. 1 JG ergebe sich die Möglichkeit zum Entzug der Jagdkarte lediglich dann, wenn Umstände, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern wäre, erst nach Ausstellung der Jagdkarte eintreten oder der Behörde bekannt würden. Im gegenständlichen Fall sei die Entziehung der Jagdkarte aufgrund der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 3. Februar 1993 verhängten Strafe verfügt worden. Von der dieser Bestrafung zugrundeliegenden Tat habe die Jagdbehörde bereits durch die Anzeige des Bezirksförsters vom 22. September 1992 bzw. den Vorhalt vom 12. Oktober 1992 Kenntnis erlangt. Mit dem angefochtenen Bescheid sei die Jagdkarte für das Jagdjahr 1993, welches gemäß § 13 Abs. 2 JG am 1. Februar 1993 beginne, entzogen worden. Diese Jagdkarte sei durch das schriftlich zugestellte Angebot der Jagdbehörde auf Einzahlung der Jagdkartenabgabe und die sodann erfolgte Einzahlung ausgestellt worden. Im Zeitpunkt des Angebotes auf Einzahlung der Jagdkartenabgabe habe die Jagdbehörde aber bereits Kenntnis von der Verwaltungsübertretung gehabt. Die Entziehung der Jagdkarte, welche von der Behörde trotz Kenntnis von Verweigerungstatbeständen ausgestellt worden sei, sei aber gemäß § 68 Abs. 1 JG nicht zulässig. Im übrigen räume § 67 Abs. 1 Z. 10 JG der Behörde einen Ermessensspielraum ein, von diesem sei im gegenständlichen Fall kein Gebrauch gemacht worden. Im gegenständlichen Fall sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen höchstens ein minderer Grad des Verschuldens vorzuwerfen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 68 des Burgenländischens Jagdgesetzes 1988, LGBl. Nr. 11/1989 (JG), lautet:

"(1) Wenn Umstände, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach Ausstellung der Jagdkarte eintreten oder der Behörde bekannt werden, hat die Behörde die Karte zu entziehen. Für die Dauer des Entzuges ist § 67 sinngemäß anzuwenden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdkartenabgabe besteht nicht.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des § 67 Abs. 1 vorliegen."

Gemäß § 67 Abs. 1 Z. 10 JG ist die Ausstellung der Jagdkarte an Personen zu verweigern, die gemäß § 194 Abs. 1 Z. 3 bis 6 und 8 bis 14 oder wiederholt wegen anderer Übertretungen dieses Gesetzes oder des Jagdgesetzes eines anderen Bundeslandes bestraft wurden, auf die Dauer von längstens drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung. Gemäß § 67 Abs. 2 ist die Verweigerung auf mindestens ein Jahr auszusprechen.

Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist nicht begründet. Gemäß § 189 Abs. 1 JG sind zur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Jagd Jagdbeiräte zu bestellen. Die Jagdbeiräte sind gemäß § 189 Abs. 4 JG in allen wichtigen Fragen, die Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören. Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen ergibt sich, daß die Jagdbeiräte in solchen Verfahren zu hören sind, in denen die fachliche Beratung insbesondere auf den Gebieten der Jagdwirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft von Bedeutung ist. Bei der Entziehung der Jagdkarte nach § 68 Abs. 1 JG handelt es sich nicht um eine derartige Angelegenheit. Im übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht die Relevanz eines allfälligen Verfahrensfehlers dargetan.

Nicht im Recht ist der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde führte in der Bescheidbegründung aus, der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 22. Jänner 1990, Zl. 300-4926-1989, wegen Übertretung nach § 94 Abs. 3 JG und mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 11. Februar 1993, Zl. 300-5565-1992, wegen Übertretung nach § 94 Abs. 3 lit. b JG bestraft worden. Diese Strafbescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 67 Abs. 1 Z. 10 JG ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, die wiederholt wegen Übertretungen des JG oder des Jagdgesetzes eines anderen Bundeslandes BESTRAFT WURDEN. Die Jagdkarte ist im gegenständlichen Fall am 3. Mai 1989 ausgestellt worden. Gemäß § 64 Abs. 1 JG hängt die Gültigkeit der Jagdkarte für das laufende Jagdjahr zwar u.a. vom Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe ab. Die jährliche Entrichtung dieser Abgabe stellt aber nicht eine jährliche Neuausstellung der Jagdkarte dar; dies ergibt sich schon aus § 68 Abs. 2 JG, nach welcher Bestimmung die Bezirksverwaltungsbehörde spätestens alle fünf Jahre zu prüfen hat, ob Verweigerungsgründe im Sinne des § 67 Abs. 1 JG und damit die Voraussetzungen für die Entziehung der Jagdkarte vorliegen. Im gegenständlichen Fall sind somit unzweifelhaft beide Bestrafungen wegen Übertretung des JG nach Ausstellung der Jagdkarte erfolgt.

Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, § 67 Abs. 1 Z. 10 JG enthalte eine Ermessensbestimmung, weil die Ausstellung der Jagdkarte nach dieser Bestimmung auf die Dauer von längstens drei Jahren zu verweigern ist, so übersieht er, daß nach der hier sinngemäß heranzuziehenden Bestimmung des § 67 Abs. 2 JG die Verweigerung auf mindestens ein Jahr auszusprechen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Entziehung auf ein Jahr ausgesprochen und damit die Untergrenze des vom Gesetzgeber eingeräumten Zeitraumes zur Anwendung gebracht. Auch wenn - wie der Beschwerdeführer vorbringt - ihm hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nur ein minderer Grad des Verschuldens vorzuwerfen ist, wurde er somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei die Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen waren.

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