Normen
JagdG NÖ 1974 §14 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs3;
JagdRallg;
JagdG NÖ 1974 §14 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs3;
JagdRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 3.036 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 4. Dezember 1992 wurden für die Dauer der Jagdperiode vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 2001 Jagdgebiete im Bereich der Katastralgemeinden O und S und Teilen der Katastralgemeinde G festgestellt. Unter Spruchpunkt 5 dieses Bescheides wurden
a) einzeln angeführte Grundstücke im Gesamtausmaß von 5.385,624 ha als Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers festgestellt, b) das Vorpachtrecht des Beschwerdeführers für die einen Jagdeinschluß darstellenden Grundstücke 976/2, 979/1, 142, 134, .21/3, 143, .21/1, .21/4, .22, 146, .24, .25, 149, 148, 150, .26, 151, 152/1, .378, 152/2, .377, 154, .379, 192/3, 997, 1282, .203/1, alle KG G, sowie die Grundstücke 596/2, 594/2, beide KG O, im Gesamtausmaß von 68,679 ha festgestellt, und c) das mit Bescheid vom 13. Dezember 1983, Zl. 9-J-20, unter Punkt 2.c) verfügte Vorpachtrecht des Beschwerdeführers aufgehoben.
Der gegen diesen Bescheid durch die mitbeteiligte Partei erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge, indem sie den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 5b, soweit damit das Vorpachtrecht bezüglich der Grundstücke 142, 134, .21/3, 143, .21/1, .21/4, .22, 146, .24, .25, 149, 148, 150, .26, 151, 152/1, .378, 152/2, .377 und 154, je KG G ("Vorpachtfläche L") festgestellt worden war, aufhob, das Vorpachtrecht des Beschwerdeführers nur für ein Ausmaß von 5,6544 ha festsetzte und im übrigen den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Vorpachtrechtes abwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 14 Abs 2 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. 6500-9 (JG), habe der Eigenjagdberechtige das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluß vor jedem anderen zu pachten. Gemäß § 14 Abs 3 JG sei ein Jagdeinschluß gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen werde, daß die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen werde und im übrigen an die Landesgrenze angrenze. Die mitbeteiligte Partei habe in ihrer Berufung vorgebracht, daß zwischen der "Vorpachtfläche L" und dem Genossenschaftsjagdgebiet L durch den Ybbsfluß (Gst 1296) und die Bundesstraße 31 (Gst 1251/1) ein Zusammenhang gegeben sei, sodaß - hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Flächen - die Voraussetzungen für ein Vorpachtrecht des Beschwerdeführers nicht gegeben seien. Nach den Feststellungen der belangten Behörde grenze das Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers mit dem Gst 137/1 - unmittelbar nördlich der "Vorpachtfläche L" - an das Gst 1251/1, diese Straßenparzelle grenze an die Ybbs (Gst 1296), welche auf der gegenüberliegenden Seite an das zur Eigenjagd der M-GmbH gehörende Gst 193/1 anschließe. Somit lägen im gegenständlichen Fall der Ybbsfluß und die Ybbstaler Bundesstraße zwischen dem Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers und jenem der M GmbH. An der Nordseite der verfahrensgegenständlichen Grundfläche sei daher deren Zusammenhang mit Eigenjagdgebieten durch den Verlauf der Ybbs und der Bundesstraße unterbrochen. Das Berufungsvorbringen sei daher zutreffend.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aufgrund unrichtiger Anwendung der §§ 14 und 16 JG - verletzt im Recht, daß ihm das Vorpachtrecht an der einen Jagdeinschluß darstellenden "Vorpachtfläche L" zuerkannt werde. Der Jagdeinschluß sei dem Beschwerdeführer bereits früher gemäß § 14 JG zuerkannt gewesen. Gemäß § 16 JG dürfe eine Änderung nur auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen erfolgen. Die mitbeteiligte Partei habe einen derartigen Antrag nicht gestellt, die amtswegige Änderung hätte jedenfalls nur die Behörde erster Instanz vornehmen dürfen. Auch die weiteren in § 16 JG normierten Voraussetzungen für eine Änderung seien nicht gegeben. Unrichtig sei auch die Rechtsauffassung der belangten Behörde, aufgrund der Begrenzung durch den Fluß und die Straße liege kein Jagdeinschluß vor. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits entschieden, daß auch dann von einer gänzlichen Umschließung einer Vorpachtfläche durch Eigenjagdgebiete ausgegangen werden könne, wenn die Eigenjagdgebiete von Wegen, Straßen, Triften, Wasserläufen und ähnlichen Flächen, die keine Unterbrechung des Zusammenhanges von Eigenjagdgebieten darstellten, durchzogen seien. Liege keine Unterbrechung des Jagdgebietes im Rechtssinn vor, so müsse von einer gänzlichen Umschließung der Vorpachtfläche durch zwei Eigenjagdgebiete ausgegangen werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 JG bleiben u.a. die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 JG getroffenen Verfügungen, mithin auch die Zuerkennung von Vorpachtrechten, solange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Der zweite und dritte Satz dieser Bestimmung lauten:"
Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der Jagdgenossenschaft oder Eigenjagdberechtigten über Antrag mindestens eines der Beteiligten oder von Amtes wegen dann, wenn die Voraussetzungen für die Vereinigung, Zerlegung oder Abrundung der Jagdgebiete oder der Zuerkennung von Vorpachtrechten weggefallen sind oder sich geändert haben, oder nach neueren jagdwissenschaftlichen Erkenntnissen anders zu beurteilen oder wenn diese Verfügungen durch einen offenbaren Irrtum oder ein Versehen der Behörde zustande gekommen sind. Die auf eine Aufhebung oder Abänderung gerichteten Anträge sind bis zum Ablauf der im § 12 Abs 1 und 2 angeführten Fristen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen."
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 16 JG für eine Aufhebung bzw. Änderung der Feststellung des Vorpachtrechtes gegeben waren. Zwar war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 13. Dezember 1983, Zl. 9-J-20, hinsichtlich der Grundstücke 976/2, 979/1, 772, 142, 134, .21/3, 143, .21/1, .21/4, .22. 146, .24, .25, 149, 148, 150, .26, 151, 152/1, .378, 152/2, .377, 154, .379 und 192/3, je KG G, im Ausmaß von 68,8346 ha das Vorpachtrecht des Beschwerdeführers festgestellt worden (Spruchpunkt 2.c). Dieses Vorpachtrecht wurde aber mit Spruchpunkt 5.c des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 4. Dezember 1992 aufgehoben. Dieser Teil des Spruches des letztgenannten Bescheides ist unbekämpft geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen. Die Berufung der mitbeteiligten Partei wandte sich gegen die mit Spruchpunkt 5.b erfolgte (unter dem Gesichtspunkt der Aufhebung der bisherigen Feststellung) neue - im wesentlichen dem Antrag des Beschwerdeführers vom 6. August 1992 entsprechende - Feststellung des Vorpachtrechtes. Gegenstand des Berufungsverfahrens war somit eine (neue) Feststellung eines Vorpachtrechtes. Im Rahmen dieses Berufungsverfahrens war aber die belangte Behörde nicht durch § 16 JG in ihrer durch § 66 Abs 4 AVG eingeräumten Befugnis eingeschränkt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Nordostseite der "Vorpachtfläche L" bildet das Gst 1296 (Ybbs) - der Antrag auf Zuerkennung des Vorpachtrechtes umfaßt auch dieses Grundstück, soweit es für den "Jagdeinschluß" von Bedeutung ist -, welches sich im Längenzug nach Norden fortsetzt. Im Norden der "Vorpachtfläche L" grenzt die Bundesstraße B 31 (Gst 1251/1) unmittelbar an die Westseite des Gst 1296 an. Der östliche Teil der Nordgrenze der "Vorpachtfläche L" verläuft somit durch die Breite von Ybbs und Bundesstraße B 31. Unbestritten ist, daß Ybbs und Bundesstraße B 31 unmittelbar nördlich der "Vorpachtfläche L" weder zu einem Eigenjagdgebiet gehören noch ein solches durchschneiden, sondern zwischen dem Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers (im Westen) und dem Eigenjagdgebiet der M-GmbH (im Osten) liegen.
Gemäß § 14 Abs 3 JG liegt - soweit dies für den vorliegenden Fall relevant ist - ein Jagdeinschluß dann vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfang nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben. Gemäß § 14 Abs 2 JG hat der Eigenjagdberechtigte das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluß vor jedem anderen zu pachten. Werden Vorpachtrechte von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht gem § 14 Abs 5 JG zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.
Die verfahrensgegenständlichen Flächen schließen mit dem östlichen Teil ihrer Nordgrenze, soweit diese durch die Ybbs und die Ybbstal-Bundesstraße verläuft, nicht an ein Eigenjagdgebiet an. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde annahm, die in § 14 Abs 3 JG normierte Voraussetzung der Umschließung durch Eigenjagdgebiete dem ganzen Umfang nach sei nicht erfüllt, sodaß die "Vorpachtfläche Landl-Mozisch" nicht als Jagdeinschluß angesehen werden kann, und daher für diese Fläche den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Vorpachtrechtes abwies.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf welche der Beschwerdeführer verweist, stellt zwar der Umstand, daß sich die in § 9 Abs 3 JG genannten Grundstücke (Wege, Straßen, Wasserläufe, etc) aus einen Jagdeinschluß im Längenzug in ein Eigenjagdgebiet fortsetzen, keinen Mangel der vollständigen Umschließung des Jagdeinschlusses durch Eigenjagdgebiete dar, was daraus abgeleitet wird, daß aufgrund des § 9 Abs 3 JG bei Feststellung des angrenzenden Eigenjagdgebietes diese Grundstücke keine Unterbrechung des Zusammenhanges des Eigenjagdgebietes bilden (vgl. hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 2823/79, 2891/79). Allein ein derartiger Fall liegt hier, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, nicht vor. Nördlich der Nordgrenze der "Vorpachtfläche L" durchschneiden Ybbs und Bundesstraße B 31 nicht ein Eigenjagdgebiet, sondern liegen zwischen zwei unterschiedlichen Eigenjagdgebieten und gehören zu einem Genossenschaftsjagdgebiet, sodaß Fluß und Straße nicht im Sinne des § 9 Abs 3 JG den Zusammehang innerhalb eines Eigenjagdgebietes darstellen können.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich - für die Mitbeteiligte im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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