VwGH 93/03/0142

VwGH93/03/014225.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der Marktgemeinde T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. April 1993, Zl. Pr.Zl. 42.028/7-8/93, betreffend Beförderungsbewilligung nach dem Luftfahrtgesetz (mitbeteiligte Partei: K-Gesellschaft m.b.H. in S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §105 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §105 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §106;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §105 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §105 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §106;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligte stellte im August 1991 den Antrag, die ihr mit Bescheid vom 31. Mai 1985 gemäß § 107 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG), erteilte Beförderungsbewilligung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen im Bedarfsverkehr mit Hubschraubern mit dem Standort Flughafen L (Beförderung in Form von Rundflügen, Taxiflügen, Gesellschaftsflügen und nicht regelmäßigen Frachtflügen ohne Personenbeförderung) durch Bewilligung einer Zweigniederlassung am Flugplatz T zu erweitern, und legte eine Hangarierungsvereinbarung mit dem Union Sportfliegerklub T vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid erweiterte die belangte Behörde antragsgemäß gemäß § 107 LFG die mit Bescheid vom 31. Mai 1985, Zl. 30.525/65-I/4-85, erteilte und mit Bescheid vom 18. Oktober 1988, Pr.Zl. 142.028/17-5/88, auf insgesamt drei Hubschrauber mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 5700 kg erweiterte Beförderungsbewilligung dahingehend, daß die Errichtung einer Zweigniederlassung am Flughafen T bewilligt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, es komme ihr als betroffene Gemeinde gemäß § 105 Abs 1 LFG ein Anhörungsrecht zu. Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, hätte sie vorbringen können, daß sie der Bewilligung einer Zweigniederlassung wegen der damit verbundenen Belastung der Bevölkerung durch Lärm und Abgase massiv entgegentrete. Die belangte Behörde hätte im vorliegenden Fall einen Sachverständigen bestellen müssen und aufgrund seines Gutachtens der Mitbeteiligten zumindest Auflagen auftragen müssen. Überdies sei die Beschwerdeführerin Grundstückspächterin des Geländes des Flughafens T, weshalb ihr auch Parteistellung zukomme.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. In der Gegenschrift wird ausgeführt, die beschwerdeführende Gemeinde sei im Anhörungsverfahren gemäß § 105 LFG - wie auch das Bundesministerium für Inneres, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und das Amt der Steiermärkischen Landesregierung - ersucht worden, zum Erweiterungsantrag der Mitbeteiligten Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin habe jedoch Umstände (zB Frage der baurechtlichen Genehmigung) betroffen, die bei der Entscheidung nach dem LFG nicht berücksichtigt werden können. Die mit den Beförderungsbewilligungsbescheiden vom 31. Mai 1985 und vom 18. Oktober 1988 vorgeschriebenen Auflagen würden gemäß dem angefochtenen Bescheid auch für den Betrieb der Zweigniederlassung am Flughafen T gelten und nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahme der für technische und flugbetriebliche Angelegenheiten zuständigen Fachabteilung der belangten Behörde einen ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb gewährleisten. Überdies wäre es nach den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Vorschriften der belangten Behörde nicht möglich gewesen, Einwendungen betreffend die Lärmentwicklung oder die Umweltbeeinflussung durch den Betrieb von Luftfahrzeugen zu berücksichtigen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr komme als Grundstückspächterin Parteistellung zu, sei entgegenzuhalten, daß der angefochtene Bescheid nicht die Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung betreffe, sondern eine Beförderungsbewilligung

iSd § 103 ff LFG. Das Flugfeld T, dessen Halter der Union Sportfliegerklub T sei, sei vom Landeshauptmann bewilligt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:

Gemäß § 103 Abs 1 LFG bedarf es nicht nur zum Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens, sondern auch zu jeder Erweiterung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges einer behördlichen Bewilligung (Beförderungsbewilligung). Gemäß § 105 Abs 1 LFG ist vor Erteilung der Bewilligung den in ihrem sachlichen Wirkungsbereich berührten Bundesministerien, dem Land und der Gemeinde der Betriebsstätte sowie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen. § 106 LFG, der die Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung regelt, lautet in der hier maßgeblichen Fassung wie folgt:

(1) Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. a) der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, verläßlich und fachlich geeignet ist,
  2. b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde und
  3. c) ein Bedarf vorhanden ist und der geplante Betrieb eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des Bedarfes gewährleistet.

(2) Ist der Unternehmer keine physische Person, so muß das Unternehmen seinen Sitz im Inland haben und die Anteilsrechte müssen überwiegend im Eigentum österreichischer Staatsbürger stehen. Die Bestimmungen des § 16 Abs 3 gelten sinngemäß.

(3) Voraussetzung für die Bewilligung des Betriebes eines Fluglinienunternehmens ist außerdem, daß die Gründung des Unternehmens im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Unternehmen geeignet wäre, die Verkehrsaufgaben eines anderern bereits bestehenden österreichischen Fluglinienunternehmens zu gefährden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 16. Mai 1969, Zl. 411/69, im Hinblick auf eine Gemeinde dargelegt hat, verpflichtet § 105 Abs 1 LFG die Behörde lediglich, bestimmten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es besteht nur ein Rechtsanspruch auf Anhörung im Ermittlungsverfahren, nicht aber ein solcher auf Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahme und somit auch keine Parteistellung (vgl hg. Erkenntnis vom 30. September 1992, Zl. 89/03/0224).

Aus der Aktenlage ergibt sich, daß die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Mai 1992, zugestellt am 26. Mai 1992, gemäß § 105 LFG aufgefordert hat, zum Antrag der Mitbeteiligten auf Bewilligung einer Zweigniederlassung auf dem Flugplatz T Stellung zu nehmen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie wäre im Verwaltungsverfahren nicht gehört worden, erweist sich daher als aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in dem ihr durch § 105 Abs. 1 LFG eingeräumten Recht nicht verletzt.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Parteistellung und die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte ergebe sich aus ihrer Stellung als Grundstückspächterin, ist darauf zu verweisen, daß § 106 LFG die Voraussetzungen für die Beförderungsbewilligung abschließend regelt. Nach dieser Bestimmung müssen im öffentlichen Interesse bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, sie sieht aber nicht vor, daß in irgendeiner Weise bei Erteilung der Beförderungsbewilligung die Interessen von Grundstückspächtern zu berücksichtigen wären, sodaß das Gesetz diesen subjektive Rechte nicht einräumt.

Auch das Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491, auf welches die Beschwerdeführerin verweist, räumt ihr ein subjektives öffentliches Recht nicht ein.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch die Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen der beantragten Höhe auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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