Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Feber 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als verantwortlicher Jagdausübungsberechtigter (Jagdleiter der Jagdgesellschaft R) im Jagdjahr 1991/92 den Abschußplan für Rehwild im genossenschaftlichen Jagdgebiet R nicht eingehalten bzw. den Rehwildabschuß nicht entsprechend überwacht zu haben, wodurch es zu einer gravierenden Unterschreitung des Abschußplanes gekommen sei. In dem von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit 6. Mai 1991 genehmigten Abschußplan für das Jagdjahr 1991/92 sei für das genossenschaftliche Jagdgebiet R ein Abschuß von 258 Stück männlichem und 367 Stück weiblichem Rehwild rechtskräftig angeordnet worden; der vorgelegten Abschußliste für das Jagdjahr 1991/92 vom April 1992 sei jedoch zu entnehmen, daß 222 Stück männliches und 232 Stück weibliches Rehwild (einschließlich Fallwild, welches auf den Abschußplan anzurechnen sei) zur Strecke gebracht worden seien. Der Beschwerdeführer habe hiedurch die §§ 1, 5 und 6 der Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung über den Abschußplan und die Abschußliste vom 24. Juni 1985, LGBl. Nr. 78/1985, in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 lit. j des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964 (JG), übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde sei davon ausgegangen, daß die Nichteinhaltung des Abschußplanes ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstelle und den Beschwerdeführer die Beweislast treffe, was der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK widerspreche, die Bestimmung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG demnach als verfassungswidrig anzusehen sei, ist ihm zu entgegnen, daß vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1973, VfSlg. 7210) diesbezügliche Bedenken beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden sind.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen des rechtskräftigen Abschußplanes für das Jahr 1991/92, wendet jedoch ein, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer dennoch nicht hätte bestrafen dürfen, weil der Abschußplan auf einem "frisierten Wildstand" beruhe, der nicht dem tatsächlichen Wildstand entspreche. Dies hätte die belangte Behörde durch Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes überprüfen müssen. Durch die Nichteinhaltung des Abschußplanes sei vielmehr ein der Größe des Revieres entsprechender Wildstand gesichert und "demnach dem Jagdgesetz entsprochen" worden. Über das übliche Ausmaß hinausgehende Schäden an Kulturen seien nicht herbeigeführt worden. Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob weitere 170 Stück Wild in weidgerechter Art erlegt hätten werden können, ohne daß hiedurch die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes verhindert wäre. Die belangte Behörde habe auch unberücksichtigt gelassen, daß der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit, den Abschußplan einzuhalten, dem Bezirksjägermeister mitgeteilt habe. Die belangte Behörde hätte daher von sich aus - allenfalls von Amts wegen - Maßnahmen zur Erfüllung des Abschußplanes ergreifen müssen. Jedenfalls hätte die belangte Behörde aber bei richtiger Würdigung der Strafzumessungsgründe von einer Bestrafung absehen müssen.
Dem ist zunächst zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer selbst es war, der den Abschußplan für das Jagdjahr 1991/92 bei der Erstbehörde einreichte, welche ihn antragsgemäß mit Bescheid vom 6. Mai 1991 bewilligte. Dieser Bescheid erwuchs unbestritten in Rechtskraft, sodaß die belangte Behörde bei Prüfung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers daran gebunden war. Insoweit geht das in Richtung einer Verletzung des § 3 Abs. 2 JG gerichtete Beschwerdevorbringen ins Leere.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen
Jagdgesetzes lauten wie folgt:
"§ 50 Abschußplan
(1) Der Abschuß von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig. Die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschußplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen unterschritten, aber nicht überschritten werden.
...
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderungen des Abschußplanes anzuordnen, wenn sich die für die Genehmigung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschußplanes unmöglich ist.
...
§ 93 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
...
j) den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 bzw. 7 über den Abschußplan zuwiderhandelt;
..."
Zutreffend ging die belangte Behörde davon aus, daß die Nichterfüllung des Abschußplanes ein Ungehorsamsdelikt darstellt und diesfalls die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens gemäß dem zweiten Satz des § 5 Abs. 1 VStG den Beschwerdeführer traf. Über die Einwände des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren holte die Erstbehörde ein forst- und jagdfachliches Gutachten des Amtssachverständigen zu den hier maßgeblichen Fragen ein, wobei der Sachverständige insbesondere beauftragt wurde, die Situation des Rehwildes und die Schäden der forstlichen Kulturen im gegenständlichen Jagdgebiet zu untersuchen und weiters auch um Beurteilung ersucht wurde, ob der Abschußplan 1991/92 eingehalten werden konnte. Hierauf erstattete der Amtssachverständige am 13. Juli 1992 sein Gutachten, in dem er zu dem wesentlichen Ergebnis gelangte, daß der Wildstand im Jagdgebiet deutlich überhöht sei, entsprechende Reduktionsmaßnahmen vorzusehen seien und die erheblichen festgestellten Forstschäden Verbiß- und Fegeschäden seien, die auf den zu hohen Wildstand zurückzuführen seien. Über Einwände des Beschwerdeführers gegen dieses Gutachten ergänzte der Amtssachverständige sein Gutachten am 2. September 1992. Er verwies hiebei erneut auf die durch Rehwild hervorgerufene Wildschadenssituation, begründete dies eingehend und nahm gegen den Einwand des Beschwerdeführers, dieser habe den Abschußplan nicht einhalten können, Stellung. Den Ausführungen des Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde dem Standpunkt des Beschwerdeführers, die Einhaltung des Abschußplanes für das Jagdjahr 1991/92 sei unmöglich gewesen, nicht folgte und mit einer Bestrafung des Beschwerdeführers vorging. Da der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen des Amtssachverständigen nichts Stichhältiges einzuwenden vermag, versagt aber auch der Vorwurf des Beschwerdeführers gegen die Behörde, sie hätte (gemäß § 50 Abs. 4 JG) eine Änderung des Abschußplanes anordnen müssen, wobei im übrigen dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten ist, daß er diesbezüglich gar nicht an die Bezirksverwaltungsbehörde herangetreten war.
Auf dem Boden der obgenannten Feststellungen der belangten Behörde vermag es die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, wenn der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 VStG Gebrauch gemacht.
Nach dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist, wenn also besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage etc. gegeben sind bzw. wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Eine weitere Voraussetzung der Anwendung der genannten Bestimmung ist, daß die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070, mit weiterem Judikaturhinweis). Schon im Hinblick auf die letztgenannte Tatbestandsvoraussetzung kann es daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde eine Geldstrafe über den Beschwerdeführer verhängte.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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