VwGH 93/03/0028

VwGH93/03/002824.3.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des J in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. April 1992, Zl. VI/4-J-272, betreffend Enthebung des Obmannes des Jagdausschusses, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art133 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 24. März 1992 wurde der Beschwerdeführer seines Amtes als Obmann der Jagdgenossenschaft G I enthoben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. April 1992 gab die belangte Behörde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der belangten Behörde zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluß vom 5. Oktober 1992, B 780/92-7, ab und trat sie über Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In Befolgung eines hg. Mängelbehebungsauftrages gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erstattete der Beschwerdeführer den Schriftsatz vom 3. März 1993, worin er zur Begründung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausführt, daß er im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG) durch den Bescheid der belangten Behörde verletzt worden sei, die - wie bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführt - bei der Erlassung ihres Bescheides Willkür und einseitige Rechtsbeugung geübt und die Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes einseitig und unrichtig interpretiert habe. Damit seien "jene Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Vorbringens der bescheiderlassenden Behörde" gemäß § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG erklärt. Abschließend begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Dem Verwaltungsgerichtshof fehlt die Zuständigkeit zur Behandlung dieser Beschwerde.

Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid unter anderem in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Nach dem oben bezeichneten Beschwerdepunkt in Verbindung mit den Beschwerdegründen macht der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof allein die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend. Zur Behandlung einer solchen Beschwerde ist aber der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 8. Mai 1990, Zl. 90/11/0026, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenkundiger Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen.

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