VwGH 93/02/0313

VwGH93/02/031322.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der V-AG in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Oktober 1993, Zl. I/7-St-0-926, betreffend Entfernungsauftrag gemäß § 84 Abs. 4 StVO, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §84 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde erlegte der Beschwerdeführerin mit ihrem im Berufungswege ergangenen Bescheid vom 19. Oktober 1993 folgende Verpflichtung auf:

"Die V-AG wird verpflichtet, sämtliche Werbungen, die jeweils aus dem Firmenlogo der Ankerbrot Aktiengesellschaft bestehen und die auf den Rückseiten jener Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs aufscheinen, die aufgrund des Punktes III (Modellversuch zur Verhinderung von Geisterfahrten) der Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 7.11.1989, Zl. 165.002/30-I/6/89, auf den Rampen 100, 130 und 200 der A 2, Anschlußstelle Mödling-Shopping City Süd, anzubringen sind, bis spätestens 31. Dezember 1993 zu entfernen."

Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des vorliegenden Entfernungsauftrages sind "Firmenlogos" der Ankerbrot AG bestehend aus dem Worte "Anker" und aus der bildlichen Darstellung von goldgelben Kornähren, die von links und von rechts auf das Wort "Anker" hinweisen. Dieses "Firmenlogo" ist auf rot-weiß-rotem Untergrund pro Tafel fünfmal mit immer kleiner werdender Aufschrift und weißen Zwischenräumen ausgeführt. Diese "Firmenlogos" befinden sich auf den erwähnten Rampen im Zuge der Autobahnabfahrt Mödling-Shopping City Süd unstrittig außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand (vgl. § 84 Abs. 2 StVO). Die Tafeln mit den "Firmenlogos" sind derart aufgestellt, daß die "Firmenlogos" für die Autofahrer im fließenden Verkehr auf den jeweiligen Abfahrtsrampen sichtbar sind. Auf der anderen Seite der jeweiligen Tafel befinden sich näher beschriebene Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Rahmen des Modellversuches zur Verhinderung von "Geisterfahrten", mit denen eine Benützung der Rampen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung verhindert werden soll. Die "Firmenlogos" der Ankerbrot AG wurden von der Beschwerdeführerin angebracht.

Die Beschwerdeführerin bringt gegen den auf § 84 Abs. 4 StVO gestützten Entfernungsauftrag der belangten Behörde zunächst vor, daß die "Firmenlogos" nicht als Werbung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO zu qualifizieren seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat indes keine Bedenken, die näher beschriebenen "Firmenlogos" als Werbung zu qualifizieren. Nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem wirtschaftlichen Zweck weisen sie auf die Erzeugnisse der Ankerbrot AG hin. Auch ohne weitere Zusätze werden dadurch die Produkte dieses Unternehmens dem potentiellen Konsumenten in Erinnerung gerufen; damit soll aber ein werbewirtschaftlicher Effekt erzielt werden. Schließlich sind auch "Anpreisungen allgemeiner Natur" (vgl. den diesbezüglichen, zutreffenden Hinweis in Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht I3, Rz 11 zu § 84 StVO, auf den dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1979, Slg. Nr. 8831/A zugrundeliegenden Beschwerdefall) dem Begriff der "Werbung" zu subsumieren.

Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1965, Zl. 336/64 (veröffentlicht in ZVR 1965/273).; daß der zu beurteilende Reklamegegenstand, bestehend aus einer kreisrunden Blechtafel im Durchmesser von 1,95 m, auf welcher das Firmenzeichen einer Brauerei und (ohne weiteren Zusatz) der Hinweis auf das Bier dieser Brauerei angebracht war, eine Werbung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO ist, wurde im erwähnten Erkenntnis nicht in Zweifel gezogen.

In dem hier zu beurteilenden "Firmenlogo" kann auch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - eine Angabe rein beschreibender Natur nicht gesehen werden. Zum Unterschied von dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1964, Zl. 1745/63 (veröffentlicht in ZVR 1965/109), soll nämlich mit den vorliegenden "Firmenlogos" eine Anpreisung der Produkte eines Unternehmens vorgenommen werden.

Letztlich sind auch keine Gründe ersichtlich, warum es sich bei den "Firmenlogos" um eine "Innenwerbung" handeln sollte, ist diese doch im Zusammenhang mit Betriebsstätten oder Verkaufsstellen zu sehen (vgl. das von der Beschwerdeführerin selbst zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1966, Zl. 786/65, veröffentlicht in Slg. Nr. 6853/A und ZVR 1967/64).

Ist aber nach dem Gesagten vom Vorliegen einer Werbung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO auszugehen, so kommt es darauf, in welchem Umfang die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer durch die Werbung beeinträchtigt wird, nicht mehr an.

Die Beschwerdeführerin bezieht sich weiters darauf, daß die hier zu beurteilenden "Rückseiten der Geisterfahrertafeln" Kundmachungen der bereits erwähnten Verordnung des "Bundesministeriums" für öffentliche Wirtschaft und Verkehr seien. Die gegenständliche Rückseite sei nämlich nach der Anlage zu dieser Verordnung genehmigt worden, sodaß davon auszugehen sei, daß auch die Rückseiten als Straßenverkehrszeichen im Sinne der StVO anzusehen seien. Der Beschwerdeführerin könne nun nicht aufgetragen werden, die Kundmachung einer Verordnung rückgängig zu machen.

Auch hier kann der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht gefolgt werden: Nach dem Akteninhalt sollte nämlich die genannte Verordnung gemäß § 44 StVO durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht werden. Eine Verordnungsbestimmung des in Rede stehenden Inhaltes kann durch Verkehrszeichen jedoch nicht kundgemacht werden (vgl. § 43 StVO). Eine andere Form der Kundmachung ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Da somit insoweit eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nicht vorliegt, versagt der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand.

Da sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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