Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund sowie der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 1.517,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe 1. am 9. September 1992 um 04.15 Uhr auf einer näher beschriebenen Strecke von Wien 7 nach Wien 18 ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei, sowie 2. sich am selben Tag um 05.55 Uhr in einem örtlich umschriebenen Wachzimmer geweigert, den Alkoholgehalt seiner Atemluft von einem besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1. nach § 64 Abs. 1 KFG und zu 2. nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und Abs. 2a lit. b StVO begangen. Es wurden Geldstrafen und zwar zu 1. S 6.000,-- (Ersatzfreiheitstrafe 6 Tage) und zu 2. S 13.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zur Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG:
Was die vom Beschwerdeführer bestrittene Lenkereigenschaft anlangt, so hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Einvernahme des Beschwerdeführers am 9. September 1992 verwiesen, anläßlich welcher der Beschwerdeführer zum Vorwurf, das in Rede stehende Fahrzeug am 9. September 1992 um 04.15 Uhr vom Abstellort in Wien 7 bis nach Wien 18 gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung sei, angegeben hatte, es sei richtig, daß er - der Beschwerdeführer - nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sei, weil ihm "der Führerschein schon vor etlichen Jahren abgenommen" worden sei und normalerweise K. sein Chauffeur sei. Diesen Tatbestand bestreite der Beschwerdeführer nicht.
Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Insbesondere mußte die belangte Behörde auch nicht auf Grund der weiteren Ermittlungsergebnisse zum Schluß kommen, eine (nicht näher bekannte) "dritte Person" sei der Lenker gewesen. Konnte aber die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug von Wien 7 nach Wien 18 gelenkt hat, so gehen seine weiteren Ausführungen, er habe das Fahrzeug "nicht einmal angestartet, sondern lediglich hin- und hergeschoben" von vornherein ebenso ins Leere wie die Behauptung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug sei ursprünglich auf einem "Privatgrund" abgestellt gewesen.
Von einer "unverschuldeten Unkenntnis" der Verwaltungsvorschrift bzw. einem Rechtsirrtum durch den Beschwerdeführer kann im übrigen nach der Aktenlage keine Rede sein, selbst für ein geringes Ausmaß des Verschuldens bietet sich kein Anhaltspunkt.
Zur Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO:
Was die Bestreitung der Lenkereigenschaft durch den Beschwerdeführer anlangt, so genügt es, auf die obigen Ausführungen zur Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG Bezug zu nehmen.
Weiters ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß es hier darauf ankommt, ob vermutet werden kann, daß sich der Betroffene im Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wenngleich die Wahrnehmung über die vermutete Alkoholbeeinträchtigung nicht im Zeitpunkt des Lenkens gemacht werden muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1989, Zl. 89/03/0170).
Auch entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung, daß mit der Begründung, nach Beendigung der Lenkertätigkeit Alkohol zu sich genommen zu haben, die Vornahme der Atemluftprobe nicht verweigert werden darf, wenn auch richtig ist, daß eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol nur so lange verlangt werden darf, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können; bei einem zeitlichen Abstand zwischen Beendigung des Lenkens und Verweigerung der Atemluftprobe von jedenfalls bis zu drei Stunden bedarf es für eine solche Annahme keiner besonderen Begründung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0128). Da im Beschwerdefall zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens und der Aufforderung zur Atemluftprobe nur 1 Stunde und 40 Minuten vergangen waren, durfte - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Beschwerdeführers - davon ausgegangen werden, daß noch verwertbare Ergebnisse einer Atemluftprobe zu erwarten waren. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer darauf verwiesen, daß auch im Falle eines Nachtrunkes der Blutalkoholgehalt zu einer bestimmten Tatzeit ermittelt werden kann, sofern der Zeitpunkt und die Menge des danach genossenen Alkohols feststehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Mai 1990, Zl. 89/03/0070, und vom 28. April 1993, Zl. 92/02/0302).
Auch in Hinsicht auf diese Verwaltungsübertretung vermag sich der Beschwerdeführer nicht auf ein mangelndes Verschulden zu berufen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß es sich bei ihm offenbar sogar um einen geprüften Fahrzeuglenker handelt (wenn er auch zur Tatzeit nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war); daß die belangte Behörde von einem geringen Ausmaß des Verschuldens auszugehen gehabt hätte, ist nicht erkennbar.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 2 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)