Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. Juli 1992 um 00.30 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien ein Kraftfahrzeug gelenkt, sei an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle von diesem Verkehrsunfall zu verständigen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer gesteht zu, daß er mit seinem Pkw ein Moped angefahren hat, das dadurch umstürzte. Er habe das Moped daraufhin mit zwei Freunden des Eigentümers untersucht, keine Beschädigung feststellen können und deshalb gutgläubig keine Meldung erstattet.
Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß die Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO kein Vorsatzdelikt ist; für eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung genügt somit die Schuldform der Fahrlässigkeit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0231).
Unstrittig ist, daß es durch das Fahrverhalten des Beschwerdeführers zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (laut Anzeige: "Gashebel abgeschürft und steckt, Bremshebel abgebrochen, Auspuff Blechschaden, Top-Case abgeschürft") gekommen ist. In subjektiver Hinsicht ist der in Rede stehende Tatbestand schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0059 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall mußte der Beschwerdeführer damit rechnen, daß es durch das Umstoßen eines Motorfahrrades zu dessen Beschädigung gekommen sein konnte. Er war daher verpflichtet, es nicht nur oberflächlich, sondern entsprechend aufmerksam zu untersuchen. Hätte er die gehörige Aufmerksamkeit aufgewendet, wäre ihm (abgesehen von den übrigen, vom Geschädigten wegen der Lichtverhältnisse selbst erst nachträglich wahrgenommenen Beschädigungen) nicht entgangen, daß der rechte Bremshebel abgebrochen war und am Boden lag. Daß die beiden Unfallszeugen "bei oberflächlicher Betrachtung" bzw. "dem ersten Anschein nach" keine Beschädigung sahen, sondern diese erst, kurz nachdem sich der Beschwerdeführer entfernt hatte, "bei genauer Betrachtung" feststellten, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen, weil die Unfallszeugen - anders als der Beschwerdeführer - zu "genauer Betrachtung" nicht verpflichtet waren. Die Verpflichtung, sich zu überzeugen, ob bei einem Verkehrsunfall ein Sachschaden entstanden ist, trifft nämlich grundsätzlich den Fahrzeuglenker, dessen Verhalten für den Unfall kausal war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 91/03/0169), und nicht etwa allfällige Unfallszeugen. Auch aus den ungünstigen Lichtverhältnissen im Unfallszeitpunkt (künstliche Straßenbeleuchtung) wäre für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da er, wenn die Lichtverhältnisse für eine Untersuchung des Motorfahrrades auf Beschädigungen nicht ausreichten, für eine bessere Beleuchtung (etwa mit Hilfe der Autoscheinwerfer) hätte sorgen oder ansonsten vorsorglich eine Unfallsmeldung hätte erstatten müssen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens hat die belangte Behörde durch Verhängung einer Geldstrafe von nur S 500,-- hinreichend Bedacht genommen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war sein Verschulden aber nicht so geringfügig, daß mit einer Ermahnung das Auslangen hätte gefunden werden müssen (vgl. auch das eben zitierte Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 91/03/0169).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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