VwGH 93/02/0063

VwGH93/02/006328.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Jänner 1993, Zl. VwSen - 100711/5/Weg/Ri, betreffend Übertretung des KFG 1967, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §33a;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §33a;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid einerseits mit dem Vorbringen, im erstbehördlichen Bescheid sei der Ort, an dem das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum gefragten Zeitpunkt abgestellt gewesen sei, nicht präzise umschrieben gewesen. Aus diesem Grund hätte seiner Berufung stattgegeben werden müssen und nicht, wie im angefochtenen Bescheid geschehen, der Spruch entsprechend konkretisiert werden dürfen. Andererseits sei ihm im Spruch des angefochtenen Bescheid zur Last gelegt worden, nicht darüber Auskunft gegeben zu haben, wer das fragliche Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an dem näher bezeichneten Ort abgestellt habe, obwohl nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 in einem solchen Fall danach zu fragen gewesen wäre, wer das Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt habe.

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer keineswegs geltend, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Denn das Recht und auch die Pflicht der Berufungsbehörde, den fehlerhaften Spruch eines erstbehördlichen Straferkenntnisses in ihrem Abspruch richtigzustellen, ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 4 AVG und ist im übrigen auch durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. z.B. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 557, abgedruckte Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch klargestellt, daß in einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht die verba legalia verwendet werden müssen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1987, Zlen. 87/03/0075, 0087).

Da die verhängte Strafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung der zitierten Bestimmung Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

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