Normen
KDV 1967 §61 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §44a Z1;
KDV 1967 §61 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und mit diesem einen Anhänger gezogen, ohne sich vorher davon zu überzeugen, daß dies den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, indem er am 12. Mai 1991 um 11.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen einen dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger gezogen habe, obwohl der Anhänger als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage gehabt und das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers (1280 kg) das Eigengewicht des Zugfahrzeuges (1190 kg) überstiegen habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 KDV begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer rügt, im angefochtenen Bescheid sei nicht nachvollziehbar festgestellt, um welche Marken es sich beim Pkw und Anhänger gehandelt habe, obwohl hievon abhänge, ob er das ihm angelastete Delikt begangen habe. Dieser Vorwurf ist aktenwidrig: Die betreffenden Marken und Typen sind in der Bescheidbegründung enthalten. Daß im Spruch des angefochtenen Bescheides die Marken der dort dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuge nicht aufscheinen, begründet keine Rechtswidrigkeit; es handelte sich hiebei um keine wesentlichen Spruchbestandteile.
Was die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers anlangt, so bringt er nicht vor, inwieweit die entscheidungswesentliche behördliche Feststellung der in § 61 Abs. 1 letzter Satz KDV genannten Gewichte unrichtig sein soll. Insbesondere führt er nicht aus, welche anderen Gewichte die Behörde hätte feststellen müssen, obwohl er die entsprechenden Daten den Zulassungsscheinen entnehmen konnte (vgl. § 41 Abs. 2 lit. g und h KFG). Schon deshalb ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen Verfahrensmangel darzustellen. Auf allfällige Mängel des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist nicht einzugehen, da dieses nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich meint, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, und solcherart eine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht behauptet, ist er darauf hinzuweisen, daß gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören (vgl. Art. 144 Abs. 1 B-VG), von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind.
Schon der Inhalt der - nahezu mutwilligen - Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
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