VwGH 93/01/1522

VwGH93/01/152226.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des N in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Oktober 1993, Zl. 4.336.153/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Oktober 1993, in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 16. April 1992, ausgesprochen wurde, daß Österreich dem Beschwerdeführer - einem rumänischen Staatsangehörigen, der am 19. Dezember 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist - kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, ohne sich mit seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung am 27. März 1992, daß er über Ungarn nach Österreich eingereist sei, aus und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit dem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Der Beschwerdeführer hält der Argumentation der belangten Behörde "zum einen" entgegen, daß von der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 erst dann Gebrauch gemacht werden könne, wenn der Asylwerber "bei der Rückkehr in den "Drittstaat" nicht der Gefahr ausgesetzt ist, in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden". Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer auf diese Weise nicht konkret dargetan hat, daß nunmehr eine solche "Gefahr" für ihn bestehe, unterliegt er damit einem Rechtsirrtum, weil es in diesem Zusammenhang lediglich darauf ankommt, ob er vor seiner Einreise nach Österreich bereits in Ungarn vor Verfolgung sicher "war" (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357). Auch die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, "zum anderen" müsse bei Annahme der "Verfolgungssicherheit" der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des "Drittstaates" bekannt gewesen und von diesen geduldet worden sein, widerspricht der hiezu ergangenen, bereits erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf Grund welcher die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, die Auslegung der in den §§ 5 Abs. 3 und 7 Abs. 2 Asylgesetz (1968) enthaltenen Worte "Schutz vor Verfolgung gefunden hat" betreffende Judikatur nicht herangezogen werden kann. Umstände, die darauf schließen ließen, daß der Beschwerdeführer auf dem Boden der bestehenden Rechtslage in Ungarn nicht vor Verfolgung sicher gewesen sei, hat er nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer ist insbesondere auch nicht der Annahme der belangten Behörde entgegengetreten, Ungarn biete von seiner effektiv geltenden Rechtsordnung her einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention - der dieses Land (mit der für den Beschwerdeführer zutreffenden Alternative a des Abschnittes B des Art. 1) unter Beachtung deren Art. 43 bereits wirksam beigetreten war, als er sich dort aufgehalten hat (siehe BGBl. Nr. 260/1992) - entsprechenden Schutz. Seine weiteren Ausführungen, die sich nur noch auf die Frage seiner Flüchtlingseigenschaft beziehen, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil auch dann, wenn der Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 anzusehen wäre, der von der belangten Behörde gebrauchte Ausschließungsgrund zum Tragen käme.

Da somit schon aus diesem Grunde der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte