VwGH 93/01/1464

VwGH93/01/146423.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspäsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der Z in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. September 1993, Zl. 4.331.579/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. September 1993 ausgesprochen wurde, daß Österreich der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen "der früheren SFRJ", die am 15. November 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 18. November 1991 den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zunächst ist zu bemerken, daß die Beschwerde - ungeachtet dessen, daß nach der Beschwerdebehauptung der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 1993 zugestellt und die Beschwerde erst am 14. Dezember 1993, also nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG, zur Post gegeben wurde - nicht wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war. Die Beschwerdeführerin hat nämlich bereits mit Postaufgabe vom 17. November 1993 (und demnach innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde) die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (welcher Antrag zur hg. Zl. VH 93/01/0966 protokolliert worden ist) und dadurch gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Beschwerdefrist gewahrt, wobei es ihr nicht verwehrt war, innerhalb der offenen Frist, unabhängig von der Erledigung des Verfahrenshilfeantrages und der in diesem Rahmen erfolgten Bestellung eines Rechtsanwaltes, die Beschwerde durch einen gewillkürten Vertreter einzubringen.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides sowohl die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung am 20. November 1991 als auch ihr Vorbringen in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 10. Februar 1992 einer rechtlichen Beurteilung unterzogen und ist hiebei zur Auffassung gelangt, daß es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, "begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des AsylG" (gemeint: das Vorliegen wohlbegründeter Furcht, aus einem der im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 angeführten Gründe verfolgt zu werden und sich deshalb außerhalb ihres Heimatlandes zu befinden) glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde hat übersehen, daß sie gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen hat, es sei denn, daß einer der Fälle des § 20 Abs. 2 leg. cit. vorlag, auf Grund dessen von ihr eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen gewesen wäre. Der Umstand, daß sie sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat, ist aber nicht wesentlich, weil auch in der Beschwerde nicht dargetan wird, daß einer dieser Fälle gegeben, insbesondere das Ermittlungsverfahren erster Instanz offenkundig mangelhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin macht insoweit nur einen Verstoß gegen § 16 Asylgesetz 1991 geltend, indem sie rügt, es sei "insbesondere nicht ganz ersichtlich, was die belangte Behörde hinsichtlich des Vorbringens, sie sei persönlich verfolgt worden, hätte gegen ihren Verlobten aussagen sollen, angenommen" habe, und es "wären diesbezügliche Feststellungen jedoch unabdingbar notwendig gewesen". Damit nimmt sie, wie auch sonst in der Beschwerde, auf ihr Berufungsvorbringen Bezug, auf das aber - wie gesagt - von der belangten Behörde nicht Bedacht zu nehmen war. Die Beschwerdeführerin hat - von ihr unbestritten - im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich ihrer Fluchtgründe lediglich angegeben, daß ihr damaliger Lebensgefährte einen Einberufungsbefehl erhalten habe, dem er nicht habe nachkommen wollen, worauf sie sich entschlossen habe, mit ihm ihre Heimat zu verlassen, und sie in Österreich eine Familie gründen wolle, "weil das in Jugoslawien nicht so bald möglich sein werde". Aus diesem Sachverhalt läßt sich - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - nicht ableiten, daß die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland eine individuell gegen sie gerichtete asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Mangels eines deutlichen Hinweises in dieser Richtung ist kein (von der belangten Behörde wahrzunehmender offenkundiger) Verfahrensmangel darin gelegen, daß die Erstbehörde keine weiteren Ermittlungen durchgeführt hat.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und daher ohne Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung - als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war dadurch entbehrlich.

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