Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juni 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, der am 8. Oktober 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 23. Oktober 1991, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der - insoweit unbestritten gebliebenen - Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge hat der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 12. Oktober 1991 im wesentlichen angegeben, er hätte im Iran keiner politischen Partei oder Organisation angehört. Er sei jedoch Angehöriger der assyrischen Minderheit und hätte wegen seines kaldäisch-katholischen Glaubens in seinem Heimatland schon seit langer Zeit Schwierigkeiten. Mit seiner Gattin sei er deshalb aus dem Iran geflüchtet, weil er zu seinen Kindern nach Amerika auswandern wollte. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland würde ihm "wahrscheinlich nichts passieren".
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat der Beschwerdeführer um neuerliche Überprüfung seines "Asylvorbringens" ersucht und bekräftigt, er habe seine Heimat aus politischen und religiösen Gründen verlassen. Falls erforderlich würde er die bereits angeführten Gründe noch einmal ausführen.
Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung im wesentlichen damit begründet, daß nach der Verfassung der Islamischen Republik Iran die Rechte der religiösen Minderheiten garantiert seien, daß es sich daher bei den Beeinträchtigungen, denen assyrische Christen wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt seien, um asylrechtlich unbeachtliche Diskriminierungen handle und sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen lasse, daß gegen ihn selbst konkrete staatliche Maßnahmen "von erheblicher Intensität und Qualität" aus einem der in § 1 Zif. 1 Asylgesetz 1991 genannten Gründen gesetzt worden seien bzw. er solche zu befürchten hätte.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, daß - obwohl dies verfassungsgesetzlich gewährleistet zu sein scheine - eine freie Religionsausübung durch das derzeit herrschende Regime - das sich über die den Minderheiten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte hinwegsetze - nicht möglich und erlaubt sei. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin seien an der freien Religionsausübung gehindert worden. Wer sich nicht streng an die islamischen Gesetze halte, sei der Unterdrückung seitens der politischen Behörden ausgesetzt und müssen fürchten, "ins Gefängnis zu kommen und dort willkürlich ohne irgendein Verfahren unbegrenzt angehalten zu werden". Die Unterdrückung gehe soweit, daß die Gattin des Beschwerdeführers sich ausschließlich nach islamischen Gesichtspunkten und Gesetzen habe kleiden müssen und "auch diesbezüglich in aller Öffentlichkeit visitiert" worden sei.
Im übrigen sei der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1989 in Pension, erhalte aber keine Pension ausbezahlt, weil er katholischen Glaubens sei und der assyrischen Minderheit angehöre. Er habe keinerlei finanziellen Einkünfte, um seinen Lebensabend zu bestreiten und könne daher schon aus diesem Grund nicht im Iran bleiben. Auch sei er von den iranischen Behörden sehr oft überprüft und perlustriert worden, ohne daß dafür ein bestimmter Grund genannt worden wäre. Mehrere Personen aus seinem Bekanntenkreis wären ohne gerichtliches Verfahren in Haft genommen worden.
Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich die Situation, in der er sich im Iran vor seiner Ausreise befunden habe, aufgrund seiner "Bildung bzw. Herkunft" nicht so "anschaulich und wirklichkeitsnahe zu schildern" vermocht, wie er "tatsächlich all dies erlebt" habe.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß dem - im vorliegenden Fall von der belangten Behörde anzuwendenden - § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 ist die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft. Bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen (allenfalls drohende) Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht, als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich erscheinen lassen (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1993, Zl. 92/01/1041). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgeführt, ist die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit alleine nicht geeignet, begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 glaubhaft zu machen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0719). Auch die Auswirkungen von Schwierigkeiten, mit denen christliche Minderheiten in islamischen Staaten konfrontiert werden, treffen alle Angehörigen dieser Minderheit in gleicher Maße. Diese Unbilden reichen für sich alleine (noch) nicht aus, lediglich daraus, daß ein Asylwerber einer religiösen Minderheit angehört, begründete Furcht vor konkreter Verfolgung abzuleiten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0600-0602 und vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0052).
Konkrete, gegen ihn selbst gerichtete Maßnahmen wegen seines kaldäisch-kaltholichen Glaubens oder seiner Zugehörigkeit zur assyrischen Minderheit hat der Beschwerdeführer jedoch im Verwaltungsverfahren - unbestrittenermaßen - nicht vorgebracht, sondern lediglich auf "Schwierigkeiten" hingewiesen, die er "schon seit langer Zeit" habe. Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Bildung und Herkunft außer Stande gewesen, seine Situation im Iran der Wirklichkeit entsprechend zu schildern, ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, daß es im Verwaltungsverfahren nicht auf eine bestimmte Wortwahl ankommt und daß Umstände, die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 begründen, zweifellos auch ohne Schulbildung zum Ausdruck gebracht werden können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1991, Zl. 92/01/0012).
Somit kann aber der Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft zu machen vermocht, daß er Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz sei - selbst wenn ihr Verfahrensmängel unterlaufen sein sollten - im Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läß, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich auch ein Abspruch des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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