Normen
VStG §17 Abs3;
VStG §31 Abs3;
WaffG 1986 §39 Abs1;
VStG §17 Abs3;
VStG §31 Abs3;
WaffG 1986 §39 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 17. Dezember 1992 hat die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Penzing, gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 600,-- (zuzüglich von Verfahrenskosten von S 60,--), im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, sowie den Verfall eines Schrotgewehres der Marke Mossberg und der 5 dazugehörenden sichergestellten Patronen gemäß § 39 Abs. 1 leg. cit. erkannt. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang vorgeworfen, am 23. Mai 1990 um 13.00 Uhr an einer Straßenkreuzung in W. das Schrotrepetiergewehr der Marke Mossberg, geladen mit 3 Patronen im Magazin, bei sich gehabt, somit eine Schußwaffe, die keine Faustfeuerwaffe ist, geführt zu haben, ohne im Besitz eines Waffenscheines oder einer sonstigen waffenrechtlichen Urkunde gewesen zu sein, und dadurch die Rechtsvorschrift des § 29 Abs. 1 Waffengesetz (im folgenden kurz WaffG) verletzt zu haben. Dagegen berief der Beschwerdeführer rechtzeitig; er ließ den nach den §§ 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Z. 1 WaffG erlassenen Spruch des Straferkenntnisses einschließlich der hiefür verhängten Strafe unbekämpft, focht jedoch die Erklärung des Verfalles des sichergestellten Schrotgewehres sowie der dazugehörenden 5 Patronen an.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. April 1993 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den Verfallsausspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß ein zwischenzeitlich erfolgter Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenscheines wegen mangelnder Verläßlichkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig von der belangten Behörde als Berufungsbehörde abgewiesen worden sei. Der Grund für die mangelnde Verläßlichkeit sei in der durch das gegenständliche Straferkenntnis abgehandelten Verwaltungsübertretung gelegen. Jedenfalls sei die belangte Behörde aufgrund dieses Vorfalles der Auffassung, daß beim Beschwerdeführer die Annahme, er werde Waffen sorgfältig verwahren, nicht gerechtfertigt und er daher nicht als verläßlich anzusehen sei. Aus diesem Grunde erscheine wegen der mit der Handhabung bzw. Verwendung derartiger Schrotgewehre in der Öffentlichkeit verbundenen Gefahren der Verfall aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Strafsenat erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 1 WaffG sind Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach den §§ 37 oder 38 leg. cit. strafbaren Handlung bilden, von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist, oder wenn ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
Aufgrund des durchgeführten Verwaltungsverfahrens ist unbestritten, daß die von der Behörde erster Instanz sichergestellte Schußwaffe einschließlich der Patronen dem Beschwerdeführer gehören, und diese den Gegenstand einer strafbaren Handlung gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 WaffG gebildet haben. Nichtzutreffend ist die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsrüge aufgestellte Behauptung, die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ableiten ließe, daß der angeordnete Verfall aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten gewesen sei. Ausdrücklich verwies nämlich die belangte Behörde im Zusammenhang mit einem weiteren, mittlerweile auch vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Oktober 1993, Zl. 92/01/0838, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Waffenscheines auf den Vorfall (vom 23. Mai 1990), wonach dem Beschwerdeführer der Waffenschein wegen mangelnder Verläßlichkeit nicht zuerkannt wurde. Gerade deshalb erscheine der wegen der mit der Handhabung bzw. Verwendung derartiger Schrotgewehre in der Öffentlichkeit verbundenen Gefahren der Verfall aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten.
Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtwidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt, daß als ein Tatbestandselement die Verfallserklärung "aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten" sein muß und daher nicht in jedem Fall einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 37 und 38 WaffG automatisch auf den Verfall jener Waffen und Munition, die Gegenstand einer derartigen strafbaren Handlung bilden, zu erkennen ist. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, daß von der belangten Behörde über die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hinausgehende "Feststellungen zur Begründung des Verfallsanspruches" erforderlich gewesen wären, ist unbegründet. Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde den Spruch des teilweise rechtskräftig gewordenen Straferkenntnisses und somit auch den maßgeblichen Sachverhalt der Verwaltungsübertretung anführt, läßt sich trotz ungenauer Wiedergabe des Tatherganges aus der Begründung des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall erschließen, daß der Verfall aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere wegen der mit einer nicht auszuschließenden Gefährdung Anderer geboten ist.
Mit dieser Begründung legt die belangte Behörde im vorliegenden Fall ausreichend dar, weshalb der Verfall aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten war. Aufgrund des ermittelten und im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz festgestellten und rechtskräftig gewordenen Sachverhaltes sind auch keine weiteren ergänzenden Ermittlungen und "Sachverhaltsfeststellungen", wie dies vom Beschwerdeführer gefordert wurde, erforderlich. Die in Übereinstimmung mit der Aktenlage von der belangten Behörde angenommene mangelhafte Verläßlichkeit des Beschwerdeführers, die unter anderem noch durch den in der Anzeige vom 23. Mai wiedergegebenen und im Verwaltungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Verwendungszweck für die sichergestellte Waffe, nämlich zur Selbstverteidigung gegen Angriffe Dritter (insbesondere "Skinheads") verstärkt wird, rechtfertigt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes den im Interesse der öffentlichen Sicherheit ausgesprochenen Verfall für das sichergestellte Schrotgewehr und die dazugehörende Munition.
Die somit insgesamt unbegründete Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Zusammenhang mit den nicht zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Verjährungsfrist bezüglich des Verfalles gemäß § 39 Abs. 1 WaffG veranlaßt, auf das hg. Erkenntnis vom 4. April 1990, Zl. 89/01/0086, hinzuweisen, wonach im Ausspruch des Verfalles von Waffen und Munition gemäß § 39 Abs. 1 WaffG keine bloße Strafmaßnahme, die nach Ablauf der Verjährungsfrist nach § 31 VStG nicht mehr zulässig wäre, erblickt werden kann, sondern ein derartiger Verfallsausspruch im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der möglichsten Geringhaltung von von (Feuer-)Waffen ausgehenden Gefahren eine Sicherungsmaßnahme darstellen, die nach § 17 Abs. 3 VStG ungeachtet der eingetretenen Vollstreckungsverjährung vorgenommen werden darf.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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