Normen
AsylG 1991 §18 Abs1;
AVG §61a;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
AsylG 1991 §18 Abs1;
AVG §61a;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Gemäß § 46 VwGG wird der Antrag abgewiesen. Gleichzeitig wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1992, der dem Beschwerdeführer, einem pakistanischen Staatsangehörigen, seinen Angaben zufolge am 18. Jänner 1993 zugestellt wurde, wurde sein Asylantrag abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen, am 22. Jänner 1993 zur Post gegebenen und mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verbundenen Beschwerde mit Beschluß vom 17. März 1993, B 86/93, ab und trat diese gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages unter Hinweis darauf, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, aus, dem ihm zugestellten angefochtenen Bescheid sei zwar eine Übersetzung des Spruches und der negativen Rechtsmittelbelehrung in Urdu beigefügt gewesen, doch habe jeglicher für ihn verständliche Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes und auf die Dauer der hiefür offen stehenden Frist gefehlt. Eine Übersetzung des angefochtenen Bescheides in eine für ihn verständliche Sprache sei dem Beschwerdeführer erst am 18. Jänner 1993 zugekommen, sodaß der Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen sei.
Zunächst ist klarzustellen, daß der angefochtene Bescheid nach Ausweis der Verwaltungsakten dem Beschwerdeführer am 18. November 1992 zugestellt wurde. Bei der Angabe, der Bescheid sei am 18. Jänner 1993 zugestellt worden, handelt es sich offenkundig um ein Versehen des Beschwerdeführers, weil andernfalls kein Anlaß für die Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages ersichtlich wäre.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fehlen eines in einer für ihn verständlichen Sprache abgefaßten Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes stellt entgegen seiner Auffassung kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar. Es bestand keine Verpflichtung der Behörde, dem angefochtenen Bescheid einen Hinweis im Sinne des § 61 a AVG in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache (vgl. § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991) beizufügen, sodaß das Fehlen eines solchen bzw. die Unkenntnis der deutschen Sprache angesichts Art. 8 B-VG, demzufolge die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik ist, nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG angesehen werden kann (vgl. hiezu das zu einer ähnlichen Problematik ergangene hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1989, Zl. 88/01/0187).
Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte daher nicht stattgegeben werden.
Gleichzeitig war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist (Zustellung des angefochtenen Bescheides am 18. November 1992, Einbringung der Beschwerde am 22. Jänner 1993) zurückzuweisen.
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