Normen
WaffG 1986 §17 Abs1;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §17 Abs1;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 16. März 1992 begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses für 2 Faustfeuerwaffen. Er begründete seinen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses und somit seinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen damit, daß er seit Monaten mit Telefonanrufen privat und in der Firma belästigt werde. Auch seien an seiner Liegenschaft schon mehrere Besitzstörungen und Sachbeschädigungen vorgefallen. Da er die Hintergründe dieser Belästigungen und Sachbeschädigungen nicht genau kenne und zeitweise mit größeren Summen Geldes unterwegs sei, bedürfe er zu seinem Schutz eines Waffenpasses.
Im weiteren Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, daß im Herbst 1991 ein Fenster des Hauses des Beschwerdeführers eingeschlagen und Autoreifen aufgestochen worden sein sollen. Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im folgenden kurz BH) schaffte die Kopien einer Strafanzeige wegen Sachbeschädigung sowie eines Aktenvermerkes über die Vorfälle (Belästigungen) im Jahre 1991 vom Gendarmerieposten S. bei. Aus der Strafanzeige geht hervor, daß der Beschwerdeführer 4 Sachbeschädigungen in der Zeit vom 3. Jänner 1992 bis 2. Februar 1992 durch unbekannte Täter angezeigt hat.
Hinsichtlich der Bargeldtransporte führte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 9.7.1992 gegenüber der BH aus, daß er Geschäftsführer der H. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in T. sei. Es sei üblich, daß nicht alle Kunden mittels Banküberweisung ihre Zahlungen erledigen, sondern daß die Bezahlung der Rechnungen bar erfolge. Er müsse deshalb des öfteren mit größeren Geldbeträgen, welche "weit über S 100.000,--" ausmachen sollen, den Weg von T. zur Bank nach M. zurücklegen. Er sei deshalb auch außerhalb seiner Betriebsräumlichkeiten besonderen Gefahren ausgesetzt, nämlich insbesondere der Gefahr, daß er wegen des Mitführens größerer Geldbeträge überfallen werde. Dieser Gefahr könne am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden.
Der Beschwerdeführer legte in der Folge auch Kasseneingangs- und Kassenausgangsbelege zum Nachweis der Bargeldtransaktionen vor.
Die BH hat den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses mangels Bedarfes abgewiesen.
Dagegen berief der Beschwerdeführer und brachte insbesondere folgendes vor:
Er habe im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine Vielfalt von Umständen bekanntgegeben, aus welchen hervorgehe, daß eine konkrete, über das übliche Ausmaß hinausgehende spezifische Gefahrenlage vorliege, da er regelmäßig aufgrund seiner Tätigkeit im Betrieb der H. Gesellschaft m.b.H. "größere Geldbeträge in einer Höhe von S 100.000,--, auch darüber", über größere Wegstrecken transportieren müsse.
Ferner meinte der Beschwerdeführer, daß ein Betrag von S 100.000,-- sehr wohl ausreiche, "um kriminelle Elemente anzulocken und um eine Person entsprechender Gefährdung auszusetzen". Er habe auch wegen diverser Vorfälle bereits im Herbst 1991 beim Gendarmerieposten S. Anzeige erstattet, da sowohl er als auch seine Lebensgefährtin von unbekannten Tätern "auf die verschiedenste Art und Weise terrorisiert" worden seien. Aufgrund dieser Vorfälle sowie der Nichtaufklärung der angezeigten Straftaten (Sachbeschädigungen) sei der Beschwerdeführer einer "besonderen spezifischen Gefahrenlage" ausgesetzt.
Entgegen der Ansicht der BH fänden die Geldtransporte nicht gelegentlich, sondern laufend statt. Die Transporte nach M. seien erforderlich, da sich dort die Filiale der Hausbank des Beschwerdeführers befinde. Ferner bemängelte der Beschwerdeführer, daß nicht begründet worden sei, welche anderen Mittel außer Waffengewalt zur Abwendung der aufgezeigten Gefahren tatsächlich zweckmäßiger erscheinen würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß für die belangte Behörde aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers kein Bedarf im Sinne des § 18 des Waffengesetzes (im folgenden kurz WaffG genannt) zu erkennen sei, die seinerzeitigen Belästigungen seit Anfang Februar 1992 eingestellt seien, die durchgeführten Geldtransporte aufgrund der vorgelegten Belege nur einmal über S 100.000,-- und dreimal über S 50.000,--, ansonsten deutlich darunter lagen, wodurch eine erhebliche Minderung des Risikos für den Beschwerdeführer eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen nach in seinem Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses verletzt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei nach Ansicht des Beschwerdeführers der Bedarf im Sinne des § 18 WaffG im Hinblick auf die dargestellten Geldtransporte sowie die unaufgeklärt gebliebenen angezeigten Straftaten gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 2 WaffG hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit diese den Nachweis des beruflichen Bedarfes erbringen. Gemäß § 18 leg. cit. ist ein Bedarf in diesem Sinn insbesondere dann als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Dieser Umschreibung des Bedarfsbegriffes ist - worauf der Verwaltungsgerichtshof schon in einer Vielzahl von Erkenntnissen hingewiesen hat - zu entnehmen, daß vom Vorliegen besonderer Gefahren nur dann die Rede sein kann, wenn die Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Wenngleich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Beurteilung der Erheblichkeit in diesem Zusammenhang auch kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist, so muß für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch voraus, daß die Gefahr eine solche ist, daß ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen, wirksam begegnet werden kann (vgl. u.a. das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0042, und die dort angeführte Judikatur).
Ausgehend von dieser Rechtslage ist es unbeschadet des im Bereich des Verwaltungsrechtes allgemein geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit allein Sache des Waffenpaßwerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 18 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen.
Unzutreffend sind die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, daß ein Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen schon dann vorliege, wenn "durch das Mitführen der Waffe eine entsprechende abschreckende Wirkung erzeugt werden kann". Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft machen hätte können, daß er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seinen eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am ZWECKMÄßIGSTEN mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Die Tatsache der abschreckenden Wirkung des Führens von Faustfeuerwaffen für sich allein reicht jedoch für das Vorliegen eines Bedarfes im Sinne des § 18 WaffG - wie bereits vorstehend ausgeführt - noch nicht aus.
Auch hinsichtlich "des Transportes größerer Geldbeträge" ist es dem Beschwerdeführer aufgrund des dargestellten Sachverhaltes nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht gelungen, das Vorliegen besonderer Gefahren im Sinne der dargestellten Judikatur schlüssig glaubhaft zu machen. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege über einen Zeitraum von Ende Jänner 1991 bis Juni 1992 ist ersichtlich, daß nur einmal ein Betrag über S 100.000,-- und dreimal ein Betrag über S 50.000,-- einging. Die übrigen Beträge lagen zum Teil deutlich unter S 50.000,--. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof näher ausführt, noch weitere Beträge hinzukämen, wäre es - wie bereits ausgeführt - Sache des Beschwerdeführers gewesen, dies im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise darzutun. Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie aufgrund des vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhaltes zum Ergebnis kommt, daß die geschilderten Bargeldtransporte für sich allein noch keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen zu begründen vermögen.
Zu den vom Beschwerdeführer ergänzend angeführten, zur Anzeige gebrachten und unaufgeklärt gebliebenen Belästigungen und Sachbeschädigungen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers gleichfalls den Bedarf begründen sollen, ist anzumerken, daß die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Aktenlage darauf hinwies, daß es seit Anfang Februar 1992 zu keinen weiteren Vorfällen gekommen ist, sodaß sie zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung in zutreffender Weise annahm, daß daraus "eine qualifizierte Gefahrenlage" für den Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher bei der im Beschwerdefall gegebenen, im wesentlichen unbestrittenen Sachlage keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit erkennen, wenn die belangte Behörde aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers das Fehlen eines besonderen und nur durch den Einsatz von Faustfeuerwaffen zu bekämpfenden Sicherheitsrisikos angenommen und demgemäß die Bedarfslage im Sinne des § 17 WaffG verneint hat.
Wenn die belangte Behörde sich nicht bestimmt gesehen hat, von dem ihr in § 17 Abs. 2 zweiter Satz WaffG eingeräumten Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, so liegt hierin nach der gegebenen Sach- und Rechtslage weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmißbrauch.
Damit aber erweist sich die Bschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 und 48 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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