Normen
AsylG 1991 §12 Abs1;
AsylG 1991 §18 Abs1;
AsylG 1991 §3;
AVG §10 Abs6;
AVG §13 Abs1;
AVG §39a;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AsylG 1991 §12 Abs1;
AsylG 1991 §18 Abs1;
AsylG 1991 §3;
AVG §10 Abs6;
AVG §13 Abs1;
AVG §39a;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. November 1992 wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 31. Jänner 1991, mit dem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, nicht Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei, ersatzlos behoben. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in dem ihm gesetzlich gewährleisteten Recht auf "Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach den einschlägigen asylrechtlichen Bestimmungen" verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde ist zunächst festzuhalten, daß der angefochtene Bescheid insoweit geeignet ist, den Beschwerdeführer in seinen Rechten zu verletzen, als in der ersatzlosen Behebung des mit Berufung angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommt, daß nach der materiell-rechtlichen Situation des vorliegenden Falles die Erlassung eines Bescheides deshalb unzulässig ist, weil kein Antrag vorliegt. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist daher eine verschiedene, je nach dem, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1983, Zl. 83/04/0125, 0252, Slg. 11171/A (nur Rechtssatz)).
Die belangte Behörde hat nämlich den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos behoben, weil sie der Auffassung war, der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag am 30. Jänner 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land in Gegenwart einer "Vertrauensperson", die zugleich als Dolmetscher fungiert habe, freiwillig zurückgezogen. Er habe zwar am 31. Jänner 1992 die Zurückziehung des Asylantrages widerrufen. Diese Erklärung sei aber insoferne "unmaßgeblich" als nicht erkennbar gewesen wäre, daß bei "Abgabe der Verzichtserklärung" Willensmängel vorgelegen hätten.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, daß eine rechtswirksame Zurückziehung des Asylantrages schon deshalb nicht vorliegen könne, weil sie nicht gegenüber der zuständigen Behörde erklärt worden sei, wobei als zuständige Behörden lediglich die Sicherheitsdirektion und der Bundesminister für Inneres in Frage kämen, nicht jedoch die Bezirkshauptmannschaft. Der angefochtene Bescheid sei auch "ohne jedwede Wahrung des Parteiengehörs" ergangen, im Zuge dessen der Beschwerdeführer "das Vorliegen tatsächlicher Willensmängel behaupten und unter Beweis" hätte stellen können. Das Vorliegen eines Willensmangels sei schon deshalb offensichtlich, weil der Beschwerdeführer am 31. Jänner 1992 neuerlich zur Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land gegangen sei und die Zurückziehung seines Asylantrages widerrufen habe. Auch könne kein Zweifel daran bestehen, daß bei einer derart bedeutsamen Erklärung wie der Zurückziehung eines Asylantrages jedenfalls ein gerichtlich beeideter Dolmetscher beizuziehen wäre, soferne die Antragszurückziehung nicht durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter des Asylwerbers erfolge.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:
Der Auffassung des Beschwerdeführers ist zwar insoweit beizupflichten, als die - mangels entgegenstehender asylgesetzlicher Bestimmungen in jeder Lage des Verfahrens mögliche - Zurückziehung des Asylantrages mit der Abgabe gegenüber der zuständigen Behörde rechtswirksam wird. Das bedeutet allerdings nicht, daß die Zurückziehung des Antrages bei der zuständigen Behörde unmittelbar erklärt werden müßte. Vielmehr wäre die vor der unzuständigen Behörde abgegebene Erklärung von dieser nach § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und in diesem Falle wirksam, sobald sie bei der zuständigen Behörde einlangt. Im vorliegenden Fall war jedoch gemäß dem - im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Zurückziehung des Asylantrages geltenden - § 2 Abs. 2 Asylgesetz 1968 die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeibehörde als Einbringungsstelle für den Antrag auf Asylgewährung und damit auch die Zuständigkeit dieser Behörde zur Entgegennahme der Erklärung, den Asylantrag zurückzuziehen, gegeben. Mit der Abgabe der Erklärung vor der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, seinen Asylantrag zurückzuziehen, war diese Erklärung daher rechtswirksam - es sei denn, es wären bei Abgabe dieser Erklärung zu ihrer Unwirksamkeit führende Willensmängel beim Beschwerdeführer vorgelegen. Daß dies der Fall gewesen wäre, besteht nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten freilich kein Anhaltspunkt. So bringt insbesondere die Erklärung vom 31. Jänner 1991 über den Widerruf der Zurückziehung lediglich den Wunsch des Beschwerdeführers zum Ausdruck, auf die Entscheidung der Asylbehörde warten zu wollen. Selbst in der vorliegenden Beschwerde wird - außer dem bloßen Hinweis, daß die Tatsache des Widerruf der Zurückziehung für sich alleine das Vorliegen eines Willensmangels als "offensichtlich" gegeben erscheinen lasse - nicht dargetan, daß bei Abgabe der Erklärung beim Beschwerdeführer ein rechtlich erheblicher Willensmangel vorgelegen habe und worin dieser bestanden habe. Der in diesem Zusammenhang behauptete Verstoß der belangten Behörde gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs liegt schon deshalb nicht vor, weil sich die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt.
Auch die Rüge des Beschwerdeführers, es sei bei Abgabe der Erklärung kein gerichtlich beeideter Dolmetscher beigezogen worden, obwohl die Antragsrückziehung nicht durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erfolgt sei, vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Denn weder bestand noch besteht eine gesetzliche Verpflichtung, einen gerichtlich beeideten Dolmetscher beizuziehen, wenn der Vollmachtgeber im Sinne des § 10 Abs. 6 AVG im eigenen Namen Erklärungen abgibt, noch hat der Beschwerdeführer behauptet - auch nicht in der Beschwerde - daß der ihn - auch als "Vertrauensperson" - begleitende Dolmetscher seine Erklärung unrichtig wiedergegeben habe oder daß er selbst nicht in der Lage gewesen wäre, die Auswirkungen seiner Erklärung zu verstehen.
Da somit keine Gründe bestehen, die die Erklärung des Beschwerdeführers, seinen Asylantrag zurückzuziehen, unwirksam erscheinen lassen könnten, ist davon auszugehen, daß ab dem Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung der Asylantrag nicht mehr vorlag. Daran vermochte der Widerruf dieser Erklärung am folgenden Tag nichts mehr zu ändern, weshalb die Zurückziehung des Asylantrages insoweit als unwiderruflich anzusehen ist (vgl. dazu VwSlg. 1889 A/1951).
Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den erstinstanzlichen Bescheid - wegen fehlenden Antrages - ersatzlos behoben hat (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Dezember 1974, Zl. 2052/74).
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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