VwGH 92/18/0527

VwGH92/18/052725.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. November 1992, Zl. 14-SV-3165/5/92, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

ASchG 1972 §31 Abs2 litc;
ASchG 1972 §7 Abs4;
ASchG 1972 §31 Abs2 litc;
ASchG 1972 §7 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. Juni 1990 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. Ges.m.b.H. u. Co KG mit Standort T. in diesem Betrieb den Lagerplatzarbeiter Michael Sch. zum Lenken eines Radladers herangezogen, ohne daß eine schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers zum Lenken dieses motorisch angetriebenen Fahrzeuges erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (im folgenden: ASchG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

§ 7 Abs. 4 ASchG lautet:

Zum Lenken von motorisch angetriebenen Fahrzeugen dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen. Arbeitnehmer, die zum Lenken von motorisch angetriebenen Fahrzeugen nicht auf Grund eines Lenkerausweises im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften berechtigt sind, dürfen zu solchen Tätigkeiten im Betriebsbereich nur herangezogen werden, nachdem sich der Arbeitgeber davon überzeugt hat, daß die Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer darüber eine schriftliche Bewilligung auszustellen. Sobald dem Arbeitgeber Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Lenkfähigkeit eines solchen Arbeitnehmers entstehen lassen, hat er diesem das Lenken eines motorisch angetriebenen Fahrzeuges zu untersagen und nötigenfalls die Bewilligung zu entziehen.

Nach § 31 Abs. 2 lit. c ASchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte eine Verwaltungsübertretung, die Arbeitnehmer ohne Lenkerausweis oder eine schriftliche Bewilligung für den innerbetrieblichen Verkehr zum Lenken von motorisch angetriebenen Fahrzeugen heranziehen oder bei Zweifeln an der Lenkfähigkeit eines Arbeitnehmers diesem das Lenken eines motorisch angetriebenen Fahrzeuges nicht untersagen oder die Bewilligung nicht entziehen (§ 7 Abs. 4).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, es sei dem Arbeitnehmer Sch. verboten gewesen, mit dem Radlader zu fahren, wobei dieses Verbot auch überwacht worden sei, hielt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, daß die bloße Erteilung von Weisungen nicht hinreiche; entscheidend sei, ob diesbezüglich auch eine wirksame Kontrolle erfolge. Wenn der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 17. August 1992 behaupte, der Arbeitnehmer Sch. habe in einem unbeobachteten Moment den Radlader betätigt, so sei auf die Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. Oktober 1990 (betreffend Klage des Sch. auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung) zu verweisen, wonach dieser Arbeitnehmer vom Vorarbeiter S. den Auftrag erhalten habe, im Bereich des Radladers Reinigungsarbeiten durchzuführen. Der Arbeitnehmer G. habe den Radlader zunächst selbst zum ursprünglichen Platz zurückstellen wollen, Sch. habe ihn aber nicht auf den Radlader steigen lassen, sodaß ihm G. den Auftrag erteilt habe, mit dem Radlader auf den ursprünglichen Standplatz zurückzufahren. Den Behauptungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 17. August 1992, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, daß er für eine einmalige Mißachtung einer Weisung verantwortlich sei, seien seine Ausführungen im Schriftsatz vom 19. Dezember 1990 entgegenzuhalten, wonach Sch. mehrmals einen Radlader auf dem Betriebsgelände in Betrieb genommen und am 22. Juni 1990 das bestehende Verbot, diesen in Betrieb zu nehmen, erneut mißachtet habe.

Diese Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffen die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Verschulden an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung trifft. Vorweg wäre allerdings zu prüfen gewesen, ob der objektive Tatbestand des § 31 Abs. 2 lit. c ASchG entsprechend dem dem Beschwerdeführer gemachten, spruchgemäßen Vorwurf überhaupt erfüllt wurde, was die belangte Behörde offenbar in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat:

Von einem "Heranziehen" des Arbeitnehmers zum Lenken eines Fahrzeuges im Sinne des § 31 Abs. 2 lit. c ASchG kann nämlich jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer entgegen einem ausdrücklichen Verbot des Arbeitgebers eigenmächtigt handelt. Gerade das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer geltend gemacht. Daß aber etwa der Arbeitnehmer G. befugt gewesen wäre, gegenüber dem Arbeitnehmer Sch. dennoch eine entsprechende Anordnung zum Lenken des Radladers zu treffen, hat auch die belangte Behörde nicht angenommen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Stempelgebühren ("Barauslagen") war mangels Erforderlichkeit des Aufwandes abzuweisen.

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