VwGH 92/18/0472

VwGH92/18/04723.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. Oktober 1992, Zl. Fr 802/92, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 1954 §2 Abs1;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §2 Abs1;
FrPolG 1954 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung angeordnet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Unbestritten ist, daß gegen den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Oktober 1971 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen wurde, ferner, daß der Beschwerdeführer der ihm aufgrund dieses Aufenthaltsverbotes erteilten Aufforderung, das Bundesgebiet bis zum 21. Februar 1992 zu verlassen, nicht nachgekommen ist und schließlich, daß ein Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung eines Aufschubes der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 14. Juli 1992 abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer meint, daß die Voraussetzungen zur Erlassung des Schubhaftbescheides nicht vorlägen, weil er nunmehr ernsthaft bemüht sei, "sich wohl zu verhalten und eine sozial erwünschte Ordnung anzustreben"; es sei auch nicht richtig, daß bei der Verhängung der Schubhaft "die familiäre Integration, der langjährige Aufenthalt sowie die finanzielle Situation gegenüber Dritten nicht zu berücksichtigen sei".

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 7. Februar 1990, Zl. 88/01/0237, und die dort angeführte Vorjudikatur) zu verweisen, wonach ein im Widerspruch zu einem rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbot stehender Aufenthalt eines Fremden ein die Verhängung der Schubhaft rechtfertigendes Verhalten darstellt. Ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - triftige Gründe vorliegen, die eine Aufschiebung der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen, ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht wesentlich.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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