VwGH 92/18/0428

VwGH92/18/042817.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 11. Dezember 1991, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz (befristetes Aufenthaltsverbot), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7;
AVG §63 Abs3;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
VwRallg;
AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7;
AVG §63 Abs3;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 2. November 1991 war gegen den Beschwerdeführer, einen äthiopischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, ein bis 2. November 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für "das Bundesgebiet der Republik Österreich" erlassen worden.

2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 4. November 1991 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 11. Dezember 1991 gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück. Dies mit der Begründung, daß die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthalte.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

2. Die belangte Behörde hat unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht vertreten, der Berufung des Beschwerdeführers sei nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen, worin die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides gelegen sein solle. Der Beschwerdeführer verweise als Begründung nur auf seinen bei der Bezirkshauptmannschaft Baden gestellten Asylantrag, "somit nicht einmal auf ein im erstinstanzlichen Verfahren getanes Vorbringen, sondern auf ein Vorbringen vor einer anderen Behörde". Er lasse damit völlig offen, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaube, ja selbst ein Hinweis, wann er diesen Asylantrag gestellt habe, fehle.

3. Die Berufung des Beschwerdeführers vom 4. November 1991 hat folgenden Wortlaut:

"Ich berufe gegen das über mich verhängte Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 2.11.1991, Zahl XI/A-L-66/1-1991, und verweise als Begründung auf meinen bei der BH-Baden, Außenstelle Traiskirchen, gestellten Asylantrag.

Ich bitte darum, mich von der Vergebührung mit Bundesstempelmarken zu befreien, da ich mittellos bin."

4. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat es der Beschwerdeführer nicht unterlassen anzugeben, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Wenn sie dazu ausführt, daß der Beschwerdeführer als Begründung "nur" auf seinen bei der Bezirkshauptmannschaft Baden gestellten Asylantrag verwiesen habe, so verkennt sie, daß der Beschwerdeführer damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, worin seiner Meinung nach die Unrichtigkeit (Rechtswidrigkeit) des erstinstanzlichen Bescheides gelegen sein solle - nämlich darin, daß aufgrund des von ihm gestellten Asylantrages die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn unzulässig sei. Ob es sich hiebei um ein taugliches, d.h. dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfendes Vorbringen gehandelt hat, ist eine ganz andere Frage, kann doch eine allenfalls untaugliche Berufungsbegründung nicht mit dem Fehlen einer solchen gleichgesetzt werden.

5. Da somit die belangte Behörde rechtsirrig das Vorliegen eines begründeten Berufungsantrages i.S. des § 63 Abs. 3 AVG verneint und deshalb zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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