VwGH 92/18/0300

VwGH92/18/030022.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des A in N, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Mai 1992, Zl. VwSen - 220049/11/Kl/Rd, betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VwGG §33a;
ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VwGG §33a;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) bestraft.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Selbst im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 31 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz würde eine bloß stichprobenartige Überwachung des Bevollmächtigten durch den Arbeitgeber zur Annahme eines mangelnden Verschuldens des letzteren nicht ausreichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0068, und vom 11. November 1991, Zl. 91/09/0279).

Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

Gemäß § 58 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nichts anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.

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