Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 6. März 1992 war über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 8. April 1992 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Die gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Nach den ausdrücklichen Angaben in der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer am 12. April 1992 aus der Schubhaft entlassen. Damit hat die Behörde zu erkennen gegeben, daß der Grund für die Erlassung des Schubhaftbescheides weggefallen ist. Solcherart sind die Rechtswirkungen dieses Bescheides erschöpft - für eine nochmalige Verhängung der Schubhaft bedürfte es (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) eines neuen Schubhaftbescheides -, womit auch die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die Abweisung seiner Berufung auszuschließen ist (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 12. Juni 1992, Zl. 91/18/0103).
Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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