VwGH 92/18/0234

VwGH92/18/023429.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden des T in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 6. März 1992,

Zlen. MA 63 - R 34/91/Str. und MA 63 - R 31/91/Str., betreffend Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4;
AVG §39 Abs2;
VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung einer bestimmten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach außen Berufener wegen der Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestraft.

Über die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerden, die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer hält die angefochtenen Bescheide für rechtswidrig, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, einen von ihm zum Beweis dafür, daß für die Einhaltung der einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei, namhaft gemachten Zeugen zu vernehmen.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht darzutun: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A) wirkt die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zwar erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, und tritt erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen; der als Beschuldigter verfolgte, zur Vertretung nach außen Berufene kann sich aber dann auf einen an seiner Stelle verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist.

Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc.). Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustandegekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der - diesbezüglich beweispflichtige - Beschuldigte auf erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussagen beruft (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0043).

Diese Rechtslage verkannte der Beschwerdeführer, wenn er meint, durch eine erst im Verwaltungsstrafverfahren vorzunehmende Zeugenvernehmung den erforderlichen Zustimmungsnachweis erbringen zu können. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie unter Abstandnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenvernehmung von der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausging. Ob sie dabei - wie der Beschwerdeführer vorbringt - irrtümlich angenommen habe, daß der beantragte Zeuge selbst zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei, ist unerheblich.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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