VwGH 92/18/0087

VwGH92/18/00878.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des E in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Jänner 1992, Zl. 5-212/Ba 41/9-91, (idF der Berichtigungsbescheide vom 3. April 1992, Zl. 5-212 Ba 41/10-92, und vom 28. April 1992, Zl. 5-212 Ba 41/12-92), betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung relevanten Einzelheiten, und zwar sowohl was den Inhalt des angefochtenen Bescheides als auch die Beschwerdeausführungen betrifft, im wesentlichen jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl 92/18/0169, zugrunde gelegen ist. Ein Unterschied besteht nur insofern, als die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall den angefochtenen Bescheid berichtigt hat.

Mit dem Bescheid vom 3. April 1992 wurde die Kostenentscheidung dahin berichtigt, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von S 1.200,-- (dreimal S 300,-- und zweimal S 150,--) und ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 900,-- (dreimal S 300,--) auferlegt wurde. Der berichtigte Kostenausspruch entspricht dem Gesetz, weil dadurch entsprechend der Herabsetzung der Strafen zu den Punkten 4 und 5 des Straferkenntnisses auch die Verfahrenskostenbeiträge herabgesetzt wurden. Für das Berufungsverfahren wurde der Kostenbeitrag nur hinsichtlich jener Übertretungen auferlegt, hinsichtlich welcher das Straferkenntnis bestätigt wurde.

Mit Berichtigungsbescheid vom 28. April 1992 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend berichtigt, daß durch die unter Punkt 5) als erwiesen angenommene Tat § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 ARG verletzt wurde. Diese Subsumption ist nicht rechtswidrig. Die Zitierung des Arbeitszeitgesetzes (das einen § 6 Abs. 5 gar nicht enthält) im angefochtenen Bescheid beruhte auf einem Schreibfehler.

Beide Berichtigungsbescheide wurden dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertreter zugestellt und blieben unbekämpft.

Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt und bleibt dieser Berichtigungsbescheid vom Beschwerdeführer unangefochten, so hat der Verwaltungsgerichtshof den berichtigten Bescheid seiner Überprüfung zugrunde zu legen (siehe die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, unter E Nr. 10 zu § 62 Abs. 4 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Durch die oben genannten Berichtigungen sind im vorliegenden Fall jene Rechtswidrigkeiten, die zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätten führen müssen, weggefallen. Aus den im zitierten Erkenntnis vom 29. Juni 1992, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, genannten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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