Normen
AVG §37;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z7;
AVG §37;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Z. 7 sowie Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 31. Dezember 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet von Österreich erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer mittellos sei und eine Arbeit aufgenommen habe, ohne im Besitz einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung zu sein. An "persönlichen und familiären Verhältnissen" sei zu berücksichtigen gewesen, daß die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie die beiden aus dieser Verbindung stammenden Töchter seit vielen Jahren in Österreich lebten. Dem Bericht des Gendarmeriepostens H vom 4. Juni 1991 könne jedoch entnommen werden, daß die Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin keineswegs als eng bezeichnet werden könne. Die Lebensgefährtin habe den Gendarmeriebeamten vielmehr zu verstehen gegeben, daß sie vom Beschwerdeführer nichts mehr wissen wolle. Auch die Kinder seien nicht sehr an ihrem Vater interessiert. Der Beschwerdeführer sei noch nie bei ihnen in H gewesen. Die familiären Bindungen seien somit nicht allzu erheblich. Von einer Integration in Österreich könne schon aufgrund des kurzen Aufenthaltes (seit 7. Juli 1990) nicht gesprochen werden. Eine Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens sei nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung besitze und auch in seinem Heimatland im Gastgewerbe tätig sein könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 25. November 1991, B 1269/91, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 9. Jänner 1992 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Fremdenpolizeigesetz geltend macht, wird darauf verwiesen, daß der Verfassungsgerichtshof diese schon an ihn herangetragenen Bedenken nicht aufgegriffen hat. Im Hinblick darauf sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, den vom Beschwerdeführer angeregten Aufhebungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß bei der Aufnahme der den Feststellungen der belangten Behörde zugrundegelegten Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft kein qualifizierter Dolmetsch mitgewirkt habe, sodaß er - der Beschwerdeführer - nicht verstanden habe, was ihm in der Niederschrift vorgehalten worden sei, so handelt es sich um eine Neuerung, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unberücksichtigt bleiben muß.
Nicht unter das Neuerungsverbot fällt hingegen das Vorbringen, daß von der belangten Behörde nicht beachtet worden sei, daß schon vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der W eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer (für die berufliche Tätigkeit als Hausgehilfe) erteilt worden sei. Der angefochtene Bescheid wurde den Vertretern des Beschwerdeführers am 30. September 1991 zugestellt und gilt daher mit diesem Zeitpunkt als erlassen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 403 ff, angeführte Rechtsprechung). Mit dem an den "Sicherheitsdirektor E. Marent" gerichteten Schreiben vom 24. September 1991 teilte W - u.a. - mit, daß für den Beschwerdeführer bereits eine Arbeitsbewilligung erteilt worden sei. Da dieses Schreiben am 25. September 1991 zur Post gegeben wurde, ist davon auszugehen, daß es noch vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides bei der belangten Behörde eingelangt ist. Damit ist für den Beschwerdeführer jedoch noch nichts gewonnen:
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 2. März 1992, Zl. 91/19/0354) hat der Fremde, will er eine dem § 3 Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz subsumierbare behördliche Feststellung entkräften und die daraus abzuleitende Rechtsfolge, daß eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. vorliege und damit die dort umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, vermeiden, von sich aus initiativ zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt. Dieser Beweispflicht hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen:
Das bloße Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer liefert nämlich noch keinen Beweis darüber, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt, geht doch daraus nicht hervor, daß und in welcher Höhe ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes zur Verfügung stehen, zumal nicht einmal behauptet wurde, daß aufgrund der Beschäftigungsbewilligung ein mit einem Rechtsanspruch auf Entgelt verbundenes Arbeitsverhältnis begründet worden sei.
Gegen die von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorgenommene Interessenabwägung wendet der Beschwerdeführer ein, daß "der vom angefochtenen Bescheid dargelegte Sachverhalt, selbst wenn er richtig festgestellt wäre," niemals zu einem Aufenthaltsverbot führen könne, "wenn die langjährige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und zwei leibliche Töchter von ihm in Österreich wohnen." Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings die unbestritten gebliebene Feststellung, daß seine familiären Bindungen zur Lebensgefährtin und zu den Kindern "nicht allzu erheblich" sind, weshalb sie auch nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen können. Selbst bei Vorliegen der behaupteten Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer kann darüber hinaus nicht davon gesprochen werden, daß dessen berufliches Fortkommen durch das Aufenthaltsverbot entscheidend beeinträchtigt wird, kann die unqualifizierte Tätigkeit eines Hausgehilfen doch auch außerhalb des Bundesgebietes ausgeübt werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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