VwGH 92/18/0006

VwGH92/18/00066.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Oktober 1991, Zl. MA 63 - R 21/91/Str, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §32 Abs2;
VStG §32 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen gleichgelagert mit jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0007, zugrundeliegt. Es. genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Es ist lediglich zu bemerken, daß im vorliegenden Beschwerdefall einem Vertreterdes Beschwerdeführers am 11. Jänner 1989 Akteneinsicht gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, was eine taugliche Verfolgungshandlung darstellte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 90/03/0111).

W i e n , am 6. April 1992

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