VwGH 92/15/0170

VwGH92/15/017014.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 20. August 1992, Zl. 6/4-4156/90-05, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1973 bis 1977 sowie Vermögensteuer zum 1. Jänner 1977, 1979 und 1980, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §115 Abs1;
BAO §116 Abs1;
BAO §167 Abs2;
VwRallg;
BAO §115 Abs1;
BAO §116 Abs1;
BAO §167 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 6. Juni 1990, Zlen. 89/13/0262-0264, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem die vom damaligen Erstbeschwerdeführer angefochtenen Bescheide, soweit sie die Einkommensteuer für die Jahre 1973 bis 1975 betreffen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und, soweit sie die Einkommensteuer für die Jahre 1976 und 1977 sowie die Vermögensteuer zum 1. Jänner 1977, 1979 und 1980 betreffen, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickte der Verwaltungsgerichtshof nach den Entscheidungsgründen des Vorerkenntnisses in der Einbeziehung bloß vermuteteter Zinserträge in die Besteuerung, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Unterlassung der Einvernahme der im Verwaltungsverfahren beantragten Zeugen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erachtete der Verwaltungsgerichtshof aus näher dargelegten Gründen unter Hinweis auf die von der belangten Behörde aufgezeigten Indizien als fehlerfrei.

In der Folge setzte die belangte Behörde die ersatzweise zu treffende Berufungsentscheidung zunächst bis zur Beendigung des vor dem Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 91/13/0043, 0044, anhängigen Beschwerdeverfahrens gemäß § 281 BAO bescheidmäßig aus, beraumte aber nach Zustellung des zu diesen Zahlen ergangenen hg. Erkenntnisses am 24. April 1992 eine mündliche Berufungsverhandlung für den 19. Mai 1992 an. Hiebei wurde der Beschwerdeführer auch aufgefordert, die im Ausland lebenden Zeugen E und L stellig zu machen. Über Ersuchen des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde die für den genannten Termin anberaumte Berufungsverhandlung zunächst auf den 2. Juli 1992 und schließlich wegen Verhinderung eines Senatsmitgliedes auf den 30. Juli 1992 verschoben. Zugleich wurde der Beschwerdeführer wiederum aufgefordert, die genannten Zeugen mitzubringen. Das Nichterscheinen des Zeugen L zur Verhandlung vor der belangten Behörde am 30. Juli 1992 wurde vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers damit begründet, daß der Zeuge mittlerweile 88 Jahre alt, senil und nicht reisefähig sei. Über die Zeugenaussage des E und über die Einvernahme des Beschwerdeführers wurde eine Niederschrift aufgenommen. Aus dieser geht auch hervor, daß der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers zu Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde eine Ablichtung des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. März 1992, vorgelegt hat, mit welchem der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen worden war.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter anderem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1975 als unbegründet abgewiesen; weiters wurden unter anderem die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1973, 1974, 1976 und 1977 und die Vermögensteuerbescheide zum 1. Jänner 1977, 1979 und 1980 abgeändert. Zu der vor dem Verwaltungsgerichtshof noch strittigen Frage der Zurechnung es Sparbuches Nr. xxxx bei der BAWAG Wien führte die belangte Behörde in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides im wesentlichen folgendes aus:

Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das Sparbuch nicht ihm, sondern Diplomaten aus dem ehemaligen Ostblock für gewisse Geldtransaktionen gehört habe, habe auch nach der Einvernahme des Zeugen E nicht verifiziert werden können. Der Zeuge habe zwar angegeben, er habe - aus dem "Hintergrund" - beobachtet, daß ein ihm unbekannter Mann an den Bankschalter getreten sei, als dieser die Abhebung von S 3,3 Mio durchgeführt habe, doch lasse auch diese Beobachtung keine anderen Schlüsse zu als die von der belangten Behörde schon in ihrer Berufungsentscheidung vom 8. September 1989 angeführten. Das behauptete "Zusammentreffen in der Bank" müsse in keinem Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen am strittigen Sparbuch stehen. Auch stünden die Aussagen des Zeugen E in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien und im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde aus näher dargelegten Gründen miteinander in Widerspruch. Die belangte Behörde habe schon in ihrer erwähnten Berufungsentscheidung ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen das strittige Sparbuch dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Die mündliche Berufungsverhandlung vom 30. Juli 1992 habe keine neuen Aspekte ergeben, deretwegen eine andere Beweiswürdigung erforderlich erscheine. Insbesondere könne der Umstand, daß der Beschwerdeführer seinem Sohn das strittige Sparbuch für die "Garagierung" des Erlöses aus dem Arabiengeschäft bekanntgegeben habe, nicht mit einem Irrtum erklärt werden. Auch bei einer bestehenden "Hektik zu Jahresende" sei es äußerst unwahrscheinlich, daß für die Überweisung eines Betrages von über S 13 Mio, die bewirken sollte, daß ein hieraus zu realisierender Zinsgewinn nicht der Bank of America, sondern dem Beschwerdeführer zukomme, ein fremdes Sparbuch als Adressat genannt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, "wegen Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Rechts auf sorgfältige Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens gem. § 167 Abs. 2 BAO und wegen Verletzung des Eigentumsrechtes" erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nur insofern in seinen Rechten verletzt, als die belangte Behörde ausgehend von einer Zurechnung des erwähnten Sparbuches an ihn steuerliche Konsequenzen zieht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerde darin, daß sich die belangte Behörde nicht, wie es ihre Aufgabe gewesen wäre, mit dem schon erwähnten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht sorgfältig und schlüssig begründet, weshalb sie der für den Beschwerdeführer günstigeren Begründung dieses Urteiles nicht gefolgt sei.

Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß die belangte Behörde an das freisprechende Urteil des Strafgerichtes nicht gebunden war (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. März 1990, Zl. 89/13/0189), weswegen der angefochtene Bescheid nicht schon deswegen rechtswidrig ist, weil es das Strafgericht bei seiner strafrechtlichen Beurteilung nicht als zweifelsfrei feststehend angesehen hat, daß dem Beschwerdeführer das in Rede stehende Sparbuch zuzurechnen ist, während die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid für abgabenrechtliche Zwecke eine solche Zurechnung an den Beschwerdeführer unter den Umständen des Beschwerdefalles als gerechtfertigt ansah.

Die der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 8. September 1989 zugrundeliegende eigenständige Beweiswürdigung der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem schon zitierten Vorerkenntnis mit ausführlicher Begründung als fehlerfrei angesehen. Dieselbe Beurteilung erscheint aber auch in bezug auf die dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid zugrundeliegende Beweiswürdigung schon deshalb geboten, weil nach den zutreffenden und von der Beschwerde inhaltlich nicht bekämpften Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid das fortgesetzte Berufungsverfahren keine wesentlichen neuen Sachverhaltsaspekte erbracht hat. Die belangte Behörde hat eingehend und im Einklang mit den Denkgesetzen dargelegt, auf Grund welcher Überlegungen sie zu ihren Feststellungen betreffend die Zurechnung des Sparbuches gelangte. Gegen diese Beweiswürdigung bringt die Beschwerde im wesentlichen nur vor, die belangte Behörde habe "die Existenz des Strafurteiles ignoriert". Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu; vielmehr hat die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auch aufgezeigt, inwiefern die Ergebnisse der von ihr erhobenen Beweise von solchen des strafgerichtlichen Verfahrens abweichen, und im Einklang mit den Denkgesetzen dargelegt, welche Schlüsse sie aus den aufgezeigten Widersprüchen gezogen hat.

Soweit die Beschwerde noch vorbringt, der Zurechnung des Sparbuches an den Beschwerdeführer stehe die Möglichkeit eines Vermögensverlustes bzw. einer Vermögensumschichtung entgegen, ist der Beschwerdeführer den schon nach dem Vorerkenntnis erforderlichen (konkreten) Nachweis eines solchen Vermögensverlustes schuldig geblieben.

Da sohin dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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