VwGH 92/14/0176

VwGH92/14/017617.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. K in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 14. September 1992, Zl 227/5-5/K-1992, betreffend Jahresausgleich für 1990, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §16 Abs3;
EStG 1988 §16 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezieht als Arzt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In einem Jahresausgleichsantrag für 1990 beantragte er die Berücksichtigung von erhöhten Werbungskosten in Höhe von rd S 30.000,--, ua unter dem Titel "Sonstiger Aufwand" S 4.800,-- an Kilometergeld für berufliche Fahrten. Das Finanzamt verweigerte diesen Aufwendungen die Anerkennung.

In einer dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, sein Beruf bringe es mit sich, daß neben den durch den Verkehrsabsetzbetrag abgedeckten Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch weitere, zusätzliche Fahrten anfielen. Beispielsweise Fahrten zu diversen Vortragsveranstaltungen in den einzelnen Krankenhäusern, in der Ärztekammer, weiters Fahrten zu Bibliotheken, Buchhandlungen, Ärztekammer, Steuerberater, Fachgruppenbesprechungen und Turnusarztversammlungen. All die angeführten, aber auch die übrigen nicht einzeln erwähnten beruflichen Fahrten begünstigten die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers und dienten daher der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Arzt. Die durchschnittliche Kilometerleistung für beruflich bedingte Fahrten (ohne Arbeitsstätte - Wohnung - Arbeitsstätte) sei mit 100 km/Monat geschätzt worden. Aufzeichnungen hiezu seien nicht branchenüblich, weil das chronologische Festhalten dieser vielen kleinen Fahrten als nicht zumutbar im Sinne des § 138 Abs 1 BAO angesehen werden könne. Über Vorhalt ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen insbesondere dahin, daß es rechtswidrig wäre, wenn das Finanzamt für den Nachweis beruflicher Fahrten nur ein Fahrtenbuch als Beweismittel gelten lassen würde.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung unter Hinweis darauf, daß die Führung eines Fahrtenbuches bei anderen verläßlichen Aufzeichnungen entfallen könne, derartige Aufzeichnungen aber trotz Aufforderung nicht beigebracht worden seien, ab.

Nach einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die belangte Behörde die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid in diesem vor dem Verwaltungsgerichtshof allein strittigen Punkt ab. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe lediglich darauf hingewiesen, daß für Ärzte zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen geboten würden, der Besuch solcher Veranstaltungen besonders für junge Ärzte üblich und notwendig sei und es auch wahrscheinlich sei, daß aus beruflichen Gründen noch zahlreiche andere Fahrten mit dem Pkw durchzuführen seien, ohne irgendwelche konkreten Veranstaltungen oder Fahrziele anzuführen, die es der Abgabenbehörde ermöglicht hätte, zumindest dem Grunde nach die Eignung der Aufwendungen als Werbungskosten zu prüfen. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers käme einer Pauschalierung von Werbungskosten gleich, die jedoch nur in den Fällen möglich sei, in denen dies vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Eine Anerkennung der geschätzten Kilometergelder als Werbungskosten sei daher nicht möglich.

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Kostenzuspruch.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs 3 erster Satz EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von S 1.800,-- jährlich abzusetzen.

Will ein Abgabepflichtiger die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle der für ihn in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbeträge erreichen, dann hat er sämtliche Werbungskosten nachzuweisen (vgl das hg Erkenntnis vom 6. März 1985, 84/13/0253, betreffend die dem § 16 Abs 3 EStG 1988 vergleichbare Bestimmung des § 16 Abs 3 EStG 1972).

Einen solchen Nachweis der Werbungskosten hat der Beschwerdeführer aber selbst dem Grunde nach nicht erbracht, wenn er zunächst zwar "konkrete Organisatoren" von Veranstaltungen, die für die Berufsgruppe, welcher auch der Beschwerdeführer angehört, genannt hat, in der Folge aber nur "schätzt", daß er solche Veranstaltungen ein- bis dreimal pro Woche besucht (und "andere" Fahrten durchgeführt) habe. Daß der Beschwerdeführer einen Einzelnachweis - sei es durch ein Fahrtenbuch, sei es durch andere Beweismittel - darüber, welche Veranstaltung tatsächlich wann besucht wurde und welche Aufwendungen ihm daraus erwuchsen, nicht erbringen kann, hat er im Verwaltungsverfahren ausdrücklich zugestanden. Inwiefern entsprechende Aufzeichnungen unzumutbar sein sollen, wurde vom Beschwerdeführer im übrigen nicht nachvollziehbar dargetan.

Unter diesen Umständen ist die Beurteilung durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sie die konkret nicht nachgewiesenen, sondern in Art eines Pauschales geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannt hat. Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil der Beschwerdeführer die tatsächlich von ihm jeweils besuchten Fortbildungsveranstaltungen konkret nicht genannt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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